Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. aObwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Verurteilte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des A* B* und der C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17.3.2025, GZ D* 331, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Beschwerden wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigten) Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.6.2024, GZ D*-227, das auch Verfalls- und Konfiskationserkenntnisse und die Abweisung eines Einziehungsantrags enthält, wurden A* B* und C* B* jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt. A* B* wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, C* B* zu einer solchen von 21 Monaten verurteilt, wobei bei Letztgenannter ein Teil von 14 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Beide Verurteilten wurden darüber hinaus gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 StPO zu ungeteilter Hand zur Zahlung von Teilschadenersatzbeträgen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an Privatbeteiligte verpflichtet, und zwar von EUR 15.000,-- an E*, von EUR 31.567,50 an F* und von EUR 500.000,-- an G*. Weiters wurden sie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Eingabe vom 27.2.2025 beantragten die beiden Verurteilten die „Erklärung der Mittellosigkeit gemäß §§ 381, 391 StPO für die Gerichtskosten sowie für die im Urteil vom 13.6.2024 bezifferte Schadenswiedergutmachung für E*, ** (EUR 15.000), F*, ** (EUR 31.567,50) und G* (EUR 500.000) - **“ (ON 326.3).
Das Erstgericht teilte beiden mit Note vom 3.3.2025 mit, dass die Kosten des Strafverfahrens bereits für uneinbringlich erklärt worden seien. Bei den Privatbeteiligtenzusprüchen für E*, G* und F* handle es sich um zivilrechtliche, exekutionsfähige Titel, für die eine „Feststellung der Mittellosigkeit“ im Strafverfahren nicht vorgesehen sei. Es liege daher kein Fall des § 391 StPO vor. Gleichzeitig ersuchte das Erstgericht um Mitteilung, ob hinsichtlich der Privatbeteiligtenzusprüche eine gesonderte Beschlussausfertigung begehrt werde (ON 1.90).
Mit - im Übrigen unzulässiger - Emaileingabe vom 11.3.2025 beantragten beide Verurteilten, „ihre Mittellosigkeit im Kontext mit der Schadenswiedergutmachtung“ mit gesonderter Beschlussfassung festzustellen (ON 329.2).
Die Staatsanwaltschaft ersuchte in ihrer Äußerung dazu um beschlussmäßige Feststellung, dass es sich bei den Ansprüchen von G* etc um Privatbeteiligtenansprüche handle und die Feststellung einer Mittellosigkeit im Gesetz nicht vorgesehen sei (ON 330).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Verurteilten auf Uneinbringlicherklärung der im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.6.2024, D*, zuerkannten Privatbeteiligtenansprüche im Sinne des § 391 StPO ab. Nach aktenkonformer Wiedergabe des diesbezüglichen Verfahrensganges und der Bestimmung des § 391 StPO wurde begründend ausgeführt, dass es sich bei den privatrechtlichen Ansprüchen des 17. Hauptstücks der StPO nicht um Kosten des Strafverfahrens, sondern um zivilrechtliche Ansprüche und im Fall eines entsprechenden Zuspruchs jeweils um einen exekutionsfähigen Titel handle, weshalb die Frage der Einbringlichmachung der zugesprochenen Beträge keine Sache der Strafgerichte, sondern der Zivilgerichte sei.
Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitigen Beschwerden der beiden Verurteilten mit dem Vorbringen, dass im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.6.2024 festgestellt worden sei, dass es sich bei den Grafiken von H* „**“ und „**“ um Nachdrucke handle, welche vermeintlich durch A* B* signiert worden seien, weshalb sie von diesem Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden seien. Darüber hinaus sei der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Werke gemäß § 26 StGB einziehen zulassen, abgewiesen worden. Im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17.3.2025 seien nunmehr beide Grafiken für verfallen erklärt worden und einer Verwertung, welche „im Gange“ sei, zugeführt worden. In diesem Kontext bleibe festzustellen, dass die Werke offensichtlich (als) echt anzusehen seien, ansonsten hätten sie wohl kaum einer Verwertung zugeführt werden dürfen. Darüber hinaus werde das Urteil insofern ad absurdum geführt, da eine Einziehung zuvor abgewiesen worden sei. Weiters würden die Schadensfeststellungen zu den sogenannten „Geschädigten“ Zahlungsflüsse ohne detaillierte Berücksichtigung der zurückerstatteten Beträge und ohne Abzug der Verwertungen mit Einschränkung des PKW ** an Herrn G* beinhalten. Sie ersuchen daher um Prüfung des „Widerspruchs“ (ON 334.3).
Die Beschwerden, zu denen sich die Staatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringen nicht durch.
Voranzustellen ist zunächst, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht gegen den angefochtenen Beschluss wenden, sondern das im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.6.2024, GZ D*, gefällte Verfallserkenntnis sowie die an die Privatbeteiligten E*, F* und G* erfolgten Zusprüche von Teilschadenersatzbeträgen ansprechen, die bereits alle in Rechtskraft erwachsen und somit einer nachträglichen Überprüfung (welche ohnehin nur mit Berufung gegen das Urteil zulässig gewesen wäre) entzogen sind.
Hinsichtlich der begehrten „Mittellosigkeitserklärung“ betreffend die Zusprüche an die Privatbeteiligten E*, F* und G* ist auszuführen, dass es sich bei den Privatbeteiligtenzusprüchen nicht um Kosten des Strafverfahrens (vgl dazu § 381 StPO) handelt, die gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich erklärt werden können, sondern das zusprechende Erkenntnis im Adhäsionsverfahren ein Exekutionstitel ist, der den Privatbeteiligten sowie dessen Rechtsnachfolger zur Exekution berechtigt ( Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO § 373 Rz 1); die Durchsetzung dieses Exekutionstitels obliegt daher nur diesen. Die von den Beschwerdeführern angestrebte Uneinbringlicherklärung der Privatbeteiligtenzusprüche scheitert somit an der diesbezüglich fehlenden gesetzlichen Dispositionsmöglichkeit des Strafgerichts.
Den Beschwerden war daher ein Erfolg zu versagen.
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