Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M., Rechtsanwalt in FL-Gamprin-Bendern, wider die beklagte Partei C* AG , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 29.690,-- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 1.868,42 (darin enthalten EUR 298,32 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein von der Klägerin im Jahr 2017 erworbenes und von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug, das mit einem Motor des Typs D* der Abgasklasse Euro 6 ausgestattet ist. Das Fahrzeug verfügt über eine aufrechte EG-Typengenehmigung. Im Fahrzeug ist ein Thermofenster verbaut. Die Klägerin bezahlte dafür EUR 29.690,--. Das Fahrzeug steht weiterhin in ihrem Eigentum.
Die Klägerin begehrt EUR 29.690,-- s.A. Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, in eventu EUR 7.422,50 s.A. Preisminderung sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche aus der Fahrzeugmanipulation entstehenden nachteiligen Folgen. Im Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, nämlich ein Thermofenster, eine Fahrkurven-, Prüfstands- und Zykluserkennung („Umschaltlogik“) sowie eine SCR-Dosierstrategie. Die Abgasreinigung am Prüfstand und im realen Straßenbetrieb erfolge daher unterschiedlich. Die vorgegebenen Grenzwerte an Stickoxidemissionen würden nur am Prüfstand eingehalten, während der Emissionsausstoß im normalen Fahrbetrieb diese überschreite. Die Emissionsgrenzwerte seien aber nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch im Normalbetrieb einzuhalten. Die unzulässigen Abschalteinrichtungen seien von der Beklagten vorsätzlich und rechtswidrig hergestellt worden. Bei deren Offenlegung hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht erworben. Die Beklagte hafte insbesondere aus Schadenersatz wegen Betrugs bzw. arglistiger Irreführung, sittenwirdriger Schädigung und wegen Schutzgesetzverletzung.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Es seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen, insbesondere keine Umschaltlogik und keine Fahrkurvenerkennung verbaut. Ein Thermofenster sei zwar verbaut, dieses wirke jedoch nur außerhalb des Temperaturbereichs von - 24° C und + 70° C. Innerhalb dieses Bereichs sei die Abgasrückführung zu 100 % aktiv. Ein solches Thermofenster sei zulässig, Stand der Technik und zum Motorschutz notwendig. Zusätzlich zur innermotorischen Maßnahme der Abgasrückführung (AGR) trage ein SCR-System im Wege der Abgasnachbehandlung zur wirksamen Reduktion von NOx-Emissionen bei. Diese Systeme würden sich wechselseitig ergänzen. Selbst wenn festgestellt werden sollte, dass sich die NOx-Emission erhöhe, werde dies durch den positiven Effekt einer reduzierten AGR-Rate auf die Rußpartikel- und CO-Emission ausgeglichen, sodass in Summe durch eine reduzierte AGR-Rate die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht verringert werde. Es sei daher insgesamt auf ein Gesamtsystem aus Abgasnachbehandlung und Abgasrückführung abzustellen. Die Emmissionsgrenzwerte seien nur auf dem Prüfstand im NEFZ einzuhalten und bestehe für eine Prüfung im Realbetrieb keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte habe kein rechts- oder sittenwidriges Verhalten gesetzt. Ein Verschulden treffe sie aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums nicht.
Mit Urteil vom 19.7.2024 (ON 66) sprach das Erstgericht der Klägerin EUR 11.594,73 s.A. Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu und wies das Mehrbegehren ab. Es sei ein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, was zu einem Schadenersatzanspruch zu Gunsten der Klägerin führe. Vom ursprünglichen Kaufpreis sei ein Benützungsentgelt in Höhe von EUR 18.095,27 abzuziehen.
Aufgrund der von beiden Parteien erhobenen Berufungen hob das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 27.11.2024(ON 76) das Urteil mit der Begründung auf, dass das Erstgericht nur das Abgasrückführungssystem (AGR), nicht aber die Systeme der Abgasnachbehandlung (SCR) behandelt habe. Es könne aufgrund fehlender Feststellungen zum Zusammenwirken der verschiedenen Systeme eine abschließende Beurteilung zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch nicht erfolgen und auch das Vorliegen einer Verbotsausnahme erst anhand der letztlich konkret vorliegenden Abschalteinrichtung beurteilt werden. Des Weiteren fehlten Feststellungen zum behaupteten Rechtsirrtum der Beklagten und bedürfte es einer ergänzenden Beurteilung, ob im Hinblick auf die Bemessung des Vorteilsausgleichs für die Beklagte, eine Angemessenheitskorrektur nach § 273 ZPO geboten sei.
Im zweiten Rechtsgangwies das Erstgericht mit Mitteilung vom 11.6.2025 (ON 92) darauf hin, dass es beabsichtige, aufgrund des seitens des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 163/24g eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof das Verfahren zu unterbrechen.
Nach Einräumung einer entsprechenden Äußerungsmöglichkeit sprachen sich die Beklagte dafür, die Klägerin hingegen gegen die beabsichtigte Unterbrechung aus.
Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 7 Ob 163/24g und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag fortgesetzt werde. Es ging dabei vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt und dem Vorbringen der Parteien aus. In der rechtlichen Beurteilung verwies es auf die genannte Entscheidung und gab die dort vom Obersten Gerichtshof formulierten Vorlagefragen wörtlich wieder. Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH komme auch im vorliegenden Fall aufgrund der Ähnlichkeit der Sachverhalte bzw Prozessstandpunkte Relevanz zu, weshalb die Verfahrensunterbrechung zweckmäßig und geboten sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der ausschließlich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der Klägerin , mit dem sie die Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses samt Verfahrensfortsetzung anstrebt.
In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
I.Die Rekurswerberin vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Unterbrechung sei deshalb nicht gerechtfertigt, da es an einer Präjudizialität der vom OGH zu 7 Ob 163/24g gestellten Vorabentscheidungsfragen fehle. So arbeite das SCR-System nur innerhalb einer sogenannten Wohlfühltemperatur von 250° C bis 350° C effizient. Des Weiteren verringere sich das Speichervermögen des SCR-Katalysators bei hohen Temperaturen. Außerdem arbeite dieser mit zwei unterschiedlichen Betriebsmodi und erfolge eine Umschaltung in Abhängigkeit der Temperatur im SCR-Katalysator. Dabei handle es sich um eine eigene Abschalteinrichtung, die die Verminderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems durch die oben genannten Abschalteinrichtungen keinesfalls ausgleichen könne. Sogar nach den eigenen Applikationsrichtlinien von ** liege die Grenzwertüberschreitung von **-Motoren mit kombiniertem System bestehend aus AGR und SCR-Katalysator beim bis zu Sechsfachen der zugelassenen Werte. Aber auch der NOx-Anfall im NEFZ vor bzw ohne AGR liege bei rund 8.335 mg auf 11 km bzw 757 mg pro Kilometer. Zudem erhöhten sich die Emissionen bei höherem Energiebedarf, wenn etwa mit höherer Drehzahl bzw Last gefahren werde. Damit werde eine Überschreitung des Grenzwerts von 80 mg/km unter normalen Betriebsbedingungen in Kauf genommen und Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG verletzt. Das Fahrzeug sei daher von vornherein nicht zulassungsfähig gewesen, worüber die Klägerin zumindest bedingt vorsätzlich von der Beklagten getäuscht worden sei. Eine Unterbrechung des Verfahren widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz für die Durchsetzung von Ansprüchen.
II. Dazu hat der Senat erwogen:
1. In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung eines Zivilverfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem pflichtgemäßen Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765; Höllwerth in Fasching/Konecny³, § 190 ZPO Rz 77 f; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 190 Rz 1 mwN). Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründen zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht für ein anderes Gericht, das dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie das vorlegende Gericht (RS0114648). Wenn aber dieselben Erwägungen betreffend die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen. Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, weil die Entscheidungen des EuGH nicht nur das nationale Vorlagegericht bindet. Vielmehr entfaltet das Erkenntnis über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung insofern, als alle Gerichte der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden haben (RS0110582 [T1, T3]; RS0110583).
2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss wörtlich wiedergegebenen Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs an den EuGH verwiesen (§ 500a ZPO).
In dem dem Verfahren 7 Ob 163/24g zugrunde liegenden Fall hatte der dortige Kläger – wie hier die Klägerin – einen PKW mit einem Motor des Typs D* erworben. Die temperaturgesteuerte AGR (Thermofenster) fand darin – wie nach dem Prozessstandpunkt der Beklagten im vorliegenden Fall – zwischen - 24° C und + 70° C statt (ON 13, S 13) statt. In diesem Temperaturbereich war sie aktiv und die AGR-Rate unkorrigiert. Zusätzlich zur Abgasrückführung war eine aktive Abgasnachbehandlung in Form eines SCR-Katalysators verbaut. Beide Systeme (AGR und SCR) interagieren miteinander. Eine solche Interaktion verschiedener Systeme zur Abgasreduktion behauptet die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren, steht sie doch auf dem Standpunkt, es sei auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit abzustellen.
Wenn die Klägerin gegen die Unterbrechung ins Treffen führt, es sei auf die Grenzwertüberschreitung im Normalbetrieb und nicht nur auf dem Prüfstand abzustellen, ist auf ein weiteres aktuelles Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs zu verweisen. Die zu 8 Ob 99/24b gestellten Fragen beschäftigen sich mit dieser Thematik.
Letztlich werden vom Obersten Gerichtshof sowohl in dem zu 7 Ob 163/24g als auch zu 8 Ob 99/24b gestellten Vorabentscheidungsersuchen Beweislastfragen thematisiert, die auch im vorliegenden Fall von Relevanz sind. So wurde etwa im Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck 3 R 130/24b ausgeführt, dass eine Negativfeststellung zum Temperaturbereich des Thermofensters zu Lasten der Klägerin ginge, die für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung beweispflichtig sei (Rz 49). Demgegenüber wurde im Vorabentscheidungsersuchen zu 8 Ob 99/24b die Vorlagefrage formuliert, ob die Behauptungs- und Beweislast für den konkreten Temperaturbereich den Fahrzeughersteller träfe. Gleiches gilt für die Frage, welche Behauptungs- und Beweislast die Klägerin bzw. die Beklagte in Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Gesamtsystems trifft, die auch im Vorabentscheidungsersuchen zu 7 Ob 163/24g releviert wird.
Damit entsprechen aber die Prozessstandpunkte im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen jenem Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung zu beurteilen hat und bezüglich dessen er eine unionsrechtliche Klärung für erforderlich hält.
Soweit die Klägerin das Verfahren bereits für entscheidungsreif erachtet, da die in Beilage ./Y enthaltenen Grenzwerte überschritten würden, wird darauf hinge-wiesen, dass der Sachverständige in seiner Gutachtensergänzung (ON 90 S 13) darauf hingewiesen hat, dass aus der Applikationsrichtlinie hervorgehe, dass für die Zyklen „NEFZ Zyklus (warm)“, „E* ** B*.** warm)“, „RDE Extended (warm)“ und „E* **“ höhere Zielwerte als 80 mg/km für die Stickoxidemissionen vorgegeben worden seien. Damit kann aber (zumindest derzeit) nicht von einer jedenfalls unzulässigen Überschreitung des Grenzwerts ausgegangen werden. Abgesehen davon bezieht sich eine der Vorlagefragen zu 7 Ob 163/24g ja gerade darauf, unter welchen Betriebsbedingungen die angeführten Emissionsgrenzwerte einzuhalten sind.
3. Damit erweist sich die Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen der genannten höchstgerichtlichen Entscheidung (RI0100220; Kohlegger in Fasching/Konecny³, Anh zu § 190 ZPO Rz 262) als prozessökonomisch sinnvoll und zweckmäßig, weshalb sie auch dem im Unionsrecht verankerten Effektivitätsprinzip nicht entgegenstehen kann, und dem Rekurs daher nicht Folge zu geben war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Oberste Gerichtshof jüngst zahllose, bei ihm behängende, sowohl den gegenständlichen als auch andere Motoren betreffende Verfahren im Hinblick auf die beiden oben genannten Vorlageersuchen unterbrochen hat (vgl die in RS0135300 und RS0135307 angeführten Entscheidungen).
4. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 40, 41 ZPO. Bei einem Streit über eine Verfahrensunterbrechung liegt ein (echter) Zwischenstreit vor, für dessen Kosten ausschließlich sein Ausgang und nicht jener des Hauptverfahrens entscheidend ist (RS0035908; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.316 f). Die Klägerin hat der Beklagten daher die tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen.
5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 3
Innsbruck, am 27. November 2025
Dr. Birgit Vetter, Senatspräsidentin
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