Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten A* und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.3.2025, GZ **-37, nach der am 19.11.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Unger, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft, StA Ing. Mag. Dorit Höllrigl, des Verteidigers RAA Mag. Kranewitter, Kzl RA Mag. Tinzl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten A* wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Schuldspruch hinsichtlich des weiteren Angeklagten B* umfasst, wurde der ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 4,-- festgelegt und die ausgesprochene Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen. Gleichzeitig wurde A* gemäß § 389 Abs 1 iVm § 366 Abs 2 StPO zur ungeteilten Hand mit B* schuldig erkannt, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils dem Privatbeteiligten C* einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.500,-- zu Handen des Privatbeteiligtenvertreters zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch haben A* und B*im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am 18.08.2024 in ** dem C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt, indem sie dem Genannten Faustschläge und Fußtritte, im Zweifel kein festes Schuhwerk tragend, gegen den Kopf sowie in den Rippenbereich versetzten, wodurch C* eine Fraktur der Augenhöhle sowie eine Fraktur der Stirnhöhle, sohin eine an sich schwere Körperverletzung in Verbindung mit einer 24 Tage übersteigenden Berufsunfähigkeit erlitt.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten wurden vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 10.9.2025, 15 Os 71/25t-4, zurückgewiesen. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden hob der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil in Bezug auf den Mitangeklagten B* betreffend den Schuldspruch zum weiteren Faktum (2.) und demzufolge auch den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck. Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft betreffend A* und die Berufung des Angeklagten A* wurden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die über den Angeklagten A* verhängte Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß zu erhöhen (ON 38).
A* beantragt in seiner Berufung, die verhängte Strafe, insbesondere die Geldstrafe herabzusetzen bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe gänzlich abzusehen sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 39.2).
Der Privatbeteiligte C* beantragt in seiner Äußerung, der Berufung des A* keine Folge zu geben (ON 42).
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck erachtet in ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme die Berufung des Angeklagten A* für nicht berechtigt, wohl hingegen jene der Staatsanwaltschaft Innsbruck.
Von den Berufungen kommt nur jener der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.
Das Erstgericht ging von folgenden besonderen Strafzumessungsgründen aus:
Mildernd wurden dem Angeklagten sein bisher ordentlicher Lebenswandel und der Umstand, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallendem Widerspruch steht, zugerechnet. Erschwerend wurden die zweifache Qualifikation betreffend die schwere Körperverletzung sowie die Begehung mit einem Mittäter gewertet. Aufgrund der brutalen Vorgehensweise des Angeklagten A* scheide bei ihm die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB aus.
Soweit der Angeklagte A* in seiner Berufung darauf hinweist, dass er strafrechtlich unbescholten sei und bis zum gegenständlichen Vorfall ein tadelloses Leben geführt habe, ist dem zu erwidern, dass dieser Umstand vom Erstgericht bereits ausdrücklich berücksichtigt wurde (US 16 letzter Absatz).
Ein im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung versetzter „Schupfer“ gegen den Angeklagten A* begründet entgegen den Behauptungen in der Berufung keine Provokation zu einer rücksichtslos zugefügten schweren Körperverletzung.
Die Verantwortung des Angeklagten, mit welcher er „Teile des Sachverhalts zugestand“, stellt weder einen maßgeblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung dar (RIS-Justiz RS0091460 [insbesondere T6]) noch ein von Reue getragenes Geständnis.
Der Einwand des Berufungswerbers A*, dass das Erstgericht „keine spezifischen Erschwerungsgründe im Urteil explizit angeführt“ habe, ist nicht korrekt. Das Erstgericht nannte ausdrücklich die zweifache Qualifikation betreffend die schwere Körperverletzung sowie die Begehung mit einem Mittäter als besondere Erschwerungsgründe (US 16 letzter Absatz). Der Berufungsargumentation zuwider wirkt die doppelte Qualifizierung des § 84 Abs 4 StGB (an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit) erschwerend (RIS-Justiz RS0119312).
Der Hinweis, wonach beim Angeklagten A* das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen nicht vorlag, ist entbehrlich, zumal das Erstgericht bei ihm ohnehin nur von einem Verbrechenstatbestand ausging.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft ist zu erwidern, dass die diversionelle Erledigung eines gegen den Angeklagten in der Vergangenheit geführten Strafverfahrens den vom Erstgericht zu Recht angenommenen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht ausschließt (RIS-Justiz RS0130150).
Dem Einwand der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft, wonach das Erstgericht den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB außer Acht gelassen habe und von einem gemäß § 39a Abs 2 Z 3 (iVm § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall) StGB geänderten (strengeren) Strafrahmen auszugehen sei, ist zu entgegnen, dass dieser Erschwerungsgrund trotz der rücksichtslosen Vorgehensweise des Angeklagten A* durch mehrfache Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und den Rippenbereich des C* noch nicht erfüllt ist. Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB (beziehungsweise die diesem entsprechende Formulierung des § 39a Abs 2 Z 3 StGB, der mit dem StRÄG 2015 normiert wurde) wird bei besonders rücksichtslosen und brutalen Aggressionshandlungen, mit denen in der Regel Lebensgefahr verbunden ist oder bei welchen mit einem lebensgefährlichen Mittel gegen das Opfer vorgegangen wird, beziehungsweise welche mit einem extremen Grad an Gewalt einhergehen und mit besonderer Intensität ausgeführt werden, die ein großes Risiko für das Leben des Opfers darstellen, verwirklicht ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 33 RZ 34/5; Flora in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 39a RZ 10). Davon ist nicht zuletzt mit Blick auf die Feststellung des Erstgerichtes, dass A* kein festes Schuhwerk trug, nämlich Flip-Flops, (US 5) nicht auszugehen.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und zutreffend erfasst. Weitere besondere Strafzumessungsgründe konnten von den Berufungen weder auf der erschwerenden noch auf der mildernden Seite dargestellt werden.
Der Strafrahmen des § 84 Abs 4 StGB reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die vom Erstgericht als Strafenkombination verhängte Strafe, welche einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten entspricht und damit nur knapp über der Mindeststrafdrohung liegt, beziehungsweise weniger als ein Achtel des höchstmöglichen Strafausmaßes beträgt, ist zu milde ausgefallen. Im Hinblick auf die personale Täterschuld, den Unrechtsgehalt der Tat, die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB und die genannten besonderen Strafzumessungsgründe, war die über den Angeklagten A* verhängte Strafe auf eine schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu erhöhen. Aufgrund der Art der Tatbegehung scheidet die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Gründen aus. Eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht der gesamten Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB kommt bei A* mit Blick auf die rücksichtslose Tathandlung aus spezial- sowie auch generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. In Anwendung des § 43a Abs 2 StGB kann jedoch auf eine Strafenkombination in Form einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten erkannt werden.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde ohnehin mit dem Mindestsatz von EUR 4,-- festgesetzt, von der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich bekämpft und entspricht den festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten.
Insgesamt war daher der Berufung des Angeklagten A* nicht Folge zu geben, wohl hingegen jener der Staatsanwaltschaft.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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