Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* Holding GmbH , vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Dr. Christoph GANAHL, LL.M., Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wegen EUR 140.700,00 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.07.2025, **-63, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung in Höhe des Streitwertes für eine Einlaufstrecke zur Erweiterung einer bereits bei der Klägerin existierenden Stanzanlage. Sie sei zu Recht aufgrund Verzug wie auch wesentlicher Mängel an der Maschine vom Vertrag mit der Beklagten zurückgetreten, wobei der Rücktritt von der Beklagten auch anerkannt worden sei. Das Vorliegen eines Vertragsrücktritts und wesentlicher Mängel wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte macht eine Gegenforderung iHv EUR 245.110,00 geltend.
Neben einer behaupteten Nichteinhaltung des Liefertermins ist aufgrund des widerstreitenden Vorbringens der Parteien die Frage verfahrensgegenständlich, ob wesentliche und/oder nicht behebbare Mängel an der errichteten und wieder abgebauten Anlage bestanden oder nicht. Folglich ist im Verfahren zu klären, ob ein zu Recht erfolgter Rücktritt vom Vertrag vorliegt.
Durch das Erstgericht wurde zunächst ein Kostenvorschuss von EUR 4.000,00 aufgetragen und ein Sachverständiger bestellt. Der Sachverständige wies in seinem Gutachten darauf hin, dass die Funktion der Anlage nur mit einer Inbetriebnahme überprüfbar sei. Die Beklagte beantragte sodann die Ergänzung des Gutachtens samt Wiederinbetriebnahme der Anlage, worauf das Erstgericht den Sachverständigen mit der Einholung eines Kostenvoranschlages zum Wiederaufbau beauftragte. Von diesem wurde sodann ein Kostenvoranschlag über ca. EUR 229.000.- vorgelegt, worin auch Kosten für die teilweise Neukonzeptionierung der Anlage beinhaltet sind. Dieser Kostenvoranschlag wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
In ihrer Stellungnahme wies die Klägerin darauf hin, dass die Anlage nicht neu zu konzipieren, sondern in ihrer ursprünglichen Form wiederaufzubauen sei. Alternativ wäre der Kostenvoranschlag zu adaptieren. Die Beklagte beantragte die Anlage unter Aufsicht durch die Beklagte reaktivieren zu lassen, und der Klägerin für die Zuverfügungstellung der Steuerung einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 85.000,00 aufzutragen.
Mit dem bekämpften Beschluss (ON 63) trug das Erstgericht der Klägerin den Erlag eines weitereren Kostenvorschusses in Höhe von EUR 250.000.- auf. Begründet wurde dies mit der Absicht, das beizuziehende Unternehmen mit dem Zusammenbau der Anlage ohne jede Verbesserung oder Änderung zu beauftragen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Höhe des Kostenvorschusses von EUR 250.000,- auf EUR 50.000,00 zu reduzieren. In eventu beantragt sie den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, ein auf die Herstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtetes Angebot einzuholen, oder von der Einholung des Gutachtens ganz abzusehen.
Die Klägerin führt dazu aus, dass das Erstgericht bei der Berechnung des Kostenvorschusses auch jene Positionen des Angebots miteinbezogen habe, die die Neuanfertigung und den Austausch der veralteten Komponenten umfassen. Das Erstgericht hätte diese Positionen unberücksichtigt lassen müssen. Zur Höhe des Kostenvorschusses könne es sich nicht an seiner Praxiserfahrung orientieren. Es hätte dem Sachverständigen den Auftrag erteilen müssen, neue Angebote entsprechend dem Auftragsinhalt einzuholen. Dies sei unterblieben, sodass keine ausreichende Grundlage für die Höhe des festgesetzten Kostenvorschusses vorliege.
Die Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt:
1. Der Auftrag zur Leistung eines Kostenvorschusses ist eine prozessleitende Verfügung im engeren Sinn und das Rekursverfahren daher einseitig (vgl OLG Wien 1 R 99/22v, 1 R 16/18g; OLG Graz 4 R 104/20a = SV 2021, 160, Krammer in Fasching/Konecny ³ III/1 § 365 ZPO, Rz 31). Die Beklagte hat sich daher zutreffend nicht am Rekursverfahren beteiligt.
2. Nach § 365 ZPO iVm § 332 Abs 2 ZPO ist der Beschluss, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, nur hinsichtlich seiner Höhe anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse EUR 4.000 übersteigt. Bei der Abschätzung der Höhe des Kostenvorschusses kann sich das Gericht an seiner Praxiserfahrung orientieren. Soweit erforderlich, hat das Erstgericht vor Festlegung des Kostenvorschusses Erhebungen anzustellen und sich an der Schätzung der Sachverständigen zu orientieren.
Das Gericht darf die Schätzung der Sachverständigen über die voraussichtliche Höhe ihres Gebührenanspruchs jedoch nicht unbesehen übernehmen (vgl OLG Graz 4 R 109/20a = SV 2021, 160; Albiez/Pablik/Parzmayr , Handbuch Zivilprozess 2 [2016] 200). Die Höhe des Kostenvorschusses hat dem mit der Aufnahme des Beweises verbundenen Aufwand zu entsprechen. Maßgeblich sind der voraussichtliche Arbeitsumfang und die Vorschriften des GebAG (vgl RS0132304). Durch den Kostenvorschuss sollen die Parteien eine realistische Grundlage für die Einschätzung erhalten, mit welchem Aufwand sie für die Erreichung ihres Prozessziels zu rechnen haben (RS0132304 [T3]).
Ist der Kostenvorschuss besonders hoch, ist es erforderlich, dass das Gericht die Gründe für seine Einschätzung der Höhe der erforderlichen Kosten des Sachverständigenbeweises offenlegt. Jedenfalls bei besonders hohen Kosten sind Gegenstand und Umfang der Beweisaufnahme sowie allenfalls in Betracht kommende Alternativen (zur Möglichkeit der Vorlage von „Vergleichsangeboten“ vgl OLG Wien, 2 R 179/12a, 2 R 180/12y, SV 2012/4, 2014) mit den Parteien zu erörtern (16 Ok 5/18y, OLG Wien 1 R 99/22v).
3. Das Erstgericht hat mit den Parteien das weitere Vorgehen durch Kostenschätzung des Sachverständigen für das weitere Gutachten zwar erörtert, aber dennoch die Kostenschätzung des Sachverständigen pauschal übernommen. Dabei hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass das vom Sachverständigen übermittelte Angebot des hinzuzuziehenden Unternehmens Positionen umfasst, die über den Beweisantrag und den mit den Parteien erörterten Gerichtsauftrag hinausgehen.
In diesem Sinne ist das Verfahren über die Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses mangelhaft geblieben. Diese Mangelhaftigkeit macht die Rekurswerberin auch erkennbar geltend, wenn sie ausführt, dass bei Einschränkung des Angebotes auf die notwendigen Arbeiten ein wesentlich niedriger Kostenvorschuss aufzutragen gewesen wäre. Es sollen ja auch nach dem Auftrag des Erstgerichts (siehe ON 63, Pkt. 1.1.) allfällige Mängel der ursprünglich gelieferten Anlage festgestellt und diese nicht durch neue Teile ergänzt werden. Tatsächlich wurde vom Erstgericht aber der Kostenvoranschlag des Sachverständigen ohne Berücksichtigung dieses Umstandes pauschal übernommen.
Eine Festsetzung des zu erlegenden Kostenvorschusses durch das Rechtsmittelgericht scheidet aus, zumal auf Basis des aktuellen Angebotes des vom Sachverständigen herangezogenen Unternehmens nicht beurteilt werden kann, ob eine Wiederherstellung des Zustands der Maschine wie er zuletzt bestanden hat, sohin ohne verändernde Ergänzungs- und Erneuerungsarbeiten überhaupt möglich ist. Daher erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als unumgänglich. Die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung über den Kostenvorschuss nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird zunächst mit dem Sachverständigen in Abstimmung mit dem hinzugezogenen Unternehmen wie auch den Parteien zu erörtern sein, welche Arbeiten und Kosten voraussichtlich notwendig sind, um den zu beurteilenden Zustand der Maschine herstellen zu können, und zwar ohne eine verbesserte Anlage herzustellen. Auf Basis dieser Schätzung wird den Parteien neuerlich Gelegenheit zu geben sein, sich zu den veranschlagten Kosten zu äußern, und gegebenenfalls Alternativen vorzuschlagen.
4. Im Rekursverfahren gegen Beschlüsse, mit denen Kostenvorschüsse aufgetragen werden, findet nach der herrschenden Rechtsprechung kein Kostenersatz statt (RW0000425, RW0000386, RW0000073, Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.114).
5. Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 5 ZPO gilt auch für einen Auftrag zum Erlag eines weiteren Kostenvorschusses zur Abdeckung von Sachverständigengebühren. Der Revisionsrekurs ist damit jedenfalls unzulässig (RS0017171, RS0044179).
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