Zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen und nicht etwa nur Entscheidungen, die solche bestimmen (vgl RZ 1968,176, 7 Ob 143/71).
…Ausspruch vor, der sich auf diese Gebühren bezieht. Insbesondere fällt darunter auch der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Abdeckung von Sachverständigengebühren (RS0044179 [T11]; vgl RS0017171 [T1, T5]). Ebenso bezieht sich eine Entscheidung, einen weiteren Kostenvorschuss zur Abdeckung von Sachverständigengebühren aufzutragen, auf die Sachverständigengebühren, sodass der Rechtsmittelausschluss des § 528…
…Z 5 ZPO in allen die Gebühren von Sachverständigen betreffenden Angelegenheiten von vornherein ausgeschlossen ist (1 Ob 18/04k mwN; RIS Justiz RS0017171, RS0044333). Ob im vorliegenden Fall die Beschwerde der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts infolge ungenützten Verstreichens auch der ursprünglich beantragten Frist weggefallen ist…
…Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO in allen die Gebühren von Sachverständigen betreffenden Angelegenheiten von vornherein ausgeschlossen ist (RS0017171, RS0044333).…
…der Revisionsrekurs über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig. Zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0017171) alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen, und nicht nur Gebührenbestimmungsbeschlüsse. Der Rechtsmittelausschluss erfasst daher alle mit einer Gebührenbestimmung zusammenhängenden Entscheidungen (RIS…
…somit nicht nur Beschlüsse, mit denen eine Sachverständigengebühr bestimmt wurde, sondern auch Entscheidungen über die Frage, welche Partei die Sachverständigengebühren zu tragen hat (RIS-Justiz RS0017171; 0017164). Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die mangelnde Aktivlegitimation des nicht von der Kostenbelastung betroffenen Josef M***** weiter einzugehen wäre.…
…gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil er sich gegen eine die Gebühren eines Sachvertstädigen betreffende rekursgerichtliche Entscheidung wendet (RIS-Justiz RS0017171 [T 8]). Er ist daher - zusammen mit dem ebenfalls an den OGH gerichteten Zulassungsantrag - ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für die Zulässigkeit als außerordentlicher Revisionsrekurs…
…2 Z 3 AußStrG Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen andere Beschlüsse, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen, jedenfalls unzulässig sind (RIS Justiz RS0017171). Dazu gehört auch ein Beschluss, mit dem die Gebührenzahlung - wie hier - noch vor Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses angeordnet wurde. 3. Der Rekurs des Vaters ist daher…
… 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig. Zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0017171) alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen, und nicht nur Gebührenbestimmungsbeschlüsse. Der Rechtsmittelausschluss erfasst daher alle mit einer Gebührenbestimmung zusammenhängenden Entscheidungen (2…
…Zahlungspflicht (8 Ob 9/06s; 8 Ob 50/13f; 10 Ob 24/14y; 2 Ob 68/20v; RS0017171 [T13]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG², § 62 Rz 19). Bei der Ersatzpflicht wird t eilweise auch vertreten, dass in dieser Frage…
…Abs 2 Z 3 AußStrG (= § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG aF; RIS-Justiz RS0114330 [T2], RS0017171 [T10]). Die ältere gegenteilige Rechtsprechung ist überholt ( Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 528 ZPO Rz 178). 1.3. Diese…
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