Über € 2.500,-- sind Beschlüsse über Sachverständigengebührenvorschüsse auch dem Grunde nach anfechtbar; denn § 332 Abs 2 ZPO ist lediglich sinngemäß anzuwenden.
Keine Kosten für einen erfolgreichen Rekurs gegen den SV-Gebührenvorschussbeschluss.
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