JudikaturOLG Wien

RW0000425 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2008

"Die vom Nebenintervenienten gestellten Beweisanträge (hier: SV-Gutachtensergänzung) wirken für die Hauptpartei. Nur diese - und nicht der Nebenintervenient - ist daher kostenvorschusspflichtig. Der Nebenintervenient ist trotz § 332 Abs 2 ZPO zur Bekämpfung eines an ihn ergangenen Kostenvorschuss-Auftrages legitimiert."

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