RS0044179 – OGH Rechtssatz
Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist eine Kostenentscheidung, der Rechtsgang an den OGH ist in jedem Falle unzulässig, auch bei rein formaler Entscheidung der zweiten Instanz ohne Überprüfung der Sachentscheidung des Erstrichters.