JudikaturOLG Innsbruck

1R64/25h – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
17. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Logopädin, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. B* , Facharzt, und 2. C* AG , beide vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in Feldkirch, sowie die auf Seiten der beklagten Parteien dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin D* , vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 34.228,35 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 39.228,35) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7.3.2025, **-60, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

II. Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen

- den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 4.040,34 (darin enthalten EUR 673,39 USt) sowie

- der Nebenintervenientin zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.673,32 (darin enthalten EUR 612,22 USt)

bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der erstbeklagte Facharzt war zu Beginn der Covid-19-Pandemie als impfender Arzt in der von der Nebenintervenientin organisierten „Impfstraße“ in der Messehalle in ** tätig. Die als Logopädin und somit in einem Gesundheitsberuf tätige Klägerin wurde als eine der ersten im Rahmen dieser Impfaktion mit der ersten Teilimpfung des Impfstoffs des Herstellers „E*“ immunisiert. Diese Impfung fand am 19.2.2021 statt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein von der Klägerin behaupteter Behandlungsfehler des Erstbeklagten bei dieser Impfung. Eine ebenso noch im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Haftung der Beklagten infolge mangelnder Aufklärung wurde im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt. Bei der Zweitbeklagten bestand zum Zeitpunkt der Impfung offenbar eine Berufshaftpflichtversicherung des Erstbeklagten.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung sowie eines Behandlungsfehlers für die von ihr durch die Impfung erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung einerseits die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 34.228,35 s.A. (bestehend aus Schmerzengeld, Haushaltshilfe- und Pflegekosten, Selbstbehalten und Behandlungskosten sowie Medikamenten- und pauschale Unkosten) sowie andererseits die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Dauer- und Spätfolgen aus der Impfung vom 19.2.2021.

Sie brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – vor, dass ein Behandlungsvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen sei. Der Erstbeklagte sei als Wahlarzt im Fachbereich der Urologie tätig und damit Professionist. Bei der Impfung sei der Einstich an ihrem linken Arm unter dem Schulterdach in den Schleimbeutel bzw Knochen erfolgt. Die Einstichstelle sei zu hoch und der Einstich zu tief gewesen. Daraus resultierten Schmerzen sowie eine Sensibilitätsstörung der Finger der linken Hand. Auch habe sie ihren Arm nicht mehr ordentlich heben können.

Der Erstbeklagte hafte nach dem Standard als Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB aufgrund des Behandlungsvertrags und die Zweitbeklagte solidarisch infolge § 52d Abs 6 ÄrzteG.

Die Beklagten bestritten und wandten – soweit noch von Bedeutung – zusammengefasst ein, der Behandlungsvertrag sei nicht zwischen den Streitteilen, sondern zwischen der Klägerin und der nunmehrigen Nebenintervenientin zustandegekommen. Ein Kunstfehler im Zuge der Impfung sei nicht erfolgt, da die behauptete Schädigung allein aufgrund der äußerst geringen Länge und Dicke der Nadel medizinisch unmöglich sei.

Die auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin ergänzte, dass die Klägerin umfassend und fehlerfrei aufgeklärt worden sei. Es habe sich kein typisches oder untypisches Impfrisiko verwirklicht. Mangels Alternative und Dringlichkeit der Impfung hätte die Klägerin einer Impfung auch zugestimmt, wenn sie über alle erdenklichen Risiken aufgeklärt worden wäre.

Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren ab.

Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs referierten Sachverhalt die auf Seiten 5 und 6 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden nachfolgende Sachverhaltsannahmen hervorgehoben, wobei die von der Klägerin als unrichtig bekämpften Feststellungen in Fettdruck und mit vorangestellten Ziffern verdeutlicht werden:

Die Klägerin meldete sich online für die Corona-Impfung über das Portal des Landes ** an. Vor der Impfung unterfertigte die Klägerin den „Aufklärungs- und Dokumentationsbogen Corona-Schutzimpfung“, den sie auch durchlas. (….)

(….)

Die Impfung wurde im Rahmen der „Impfstraße“ durch den Erstbeklagten durchgeführt, der für diese Tätigkeit eine finanzielle Entschädigung von der Nebenintervenientin auf Stundenbasis erhielt. Nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin und der Erstbeklagte vor der Impfung miteinander sprachen bzw was Inhalt des Gesprächs war. (…)

Der Erstbeklagte setzte die Injektion bei der Klägerin am oberen Ende des (linken) Oberarms. ( 1 ) Nicht festgestellt werden kann, wo sich die Einstichstelle genau befand. Nicht festgestellt werden kann insbesondere, ob die Einstichstelle allenfalls zu hoch war . Die Klägerin verspürte während des Einstichs Schmerzen, die sie als stark empfand. Auch nach der Impfung verspürte die Klägerin anhaltende starke Schmerzen. Zum Erstbeklagten sagte sie diesbezüglich nichts. ( 2 ) Die Klägerin erlitt durch die Impfung keine Bursitis subacromialis (Entzündung des Schleimbeutels) und in der Folge dadurch naturgemäß auch keine Schmerzen .

Wenn die Klägerin gewusst hätte, dass die Impfung mit einer Wahrscheinlichkeit von 40 % eine Entzündung des Schleimbeutels verursacht, hätte sie sich nicht impfen lassen, wohl aber im Falle einer geringeren Wahrscheinlichkeit.

Die Wahrscheinlichkeit, dass durch eine solche Impfung eine Schleimbeutelentzündung verursacht wird, ist weit niedriger als 40 %. Eine Alternative zu der Impfung gab und gibt es nicht. Einzige Möglichkeit war bzw ist es, sich nicht impfen zu lassen.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die Berechtigung der von der Klägerin behaupteten Schadenersatzansprüche. Ihr sei bereits der Beweis der Schadensverursachung durch den Erstbeklagten nicht gelungen. Den getroffenen Feststellungen folgend wäre die bei der Klägerin (später) diagnostizierte Schleimbeutelentzündung auch ohne Impfung durch den Erstbeklagten eingetreten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin . Sie strebt darin – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung – die Abänderung des Urteils im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen in ihren jeweiligen Berufungsbeantwortungen, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Verfahrensrüge

Die Klägerin führt zwar eingangs ihrer Berufung aus, als Berufungsgrund auch „wesentliche Verfahrensmängel“ geltend zu machen. Inhaltlich wurde aber in weiterer Folge weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch der angefochtenen Entscheidung ausgeführt. Ein weiteres Eingehen auf diesen nicht näher dargestellten Rechtsmittelgrund erübrigt sich daher.

II. Zur Beweisrüge

1. Bevor auf die bekämpften Feststellungen näher eingegangen wird, ist Folgendes voranzustellen:

1.1.Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überlegung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Das Berufungsgericht hat demgegenüber keine Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Erstgerichts auf nachvollziehbaren und schlüssigen Überlegungen beruht und unbedenklich ist ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5, § 482 ZPO, Rz 6, mwN).

Die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn die Berufungswerberin stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht genommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können (vgl 9 Ob 104/22t Rz 7). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung richtet, sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist vielmehr darzulegen, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für eine andere Feststellung vorliegen.

Dies gelingt der Klägerin im gegebenen Fall nicht.

1.2.Zum Wesen der Beweiswürdigung gehört, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Regelbeweismaß ist aber nicht absolute Gewissheit, sondern hohe Wahrscheinlichkeit. Der Beweis ist erbracht, wenn ein so hoher Grad an Überzeugung vorhanden ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt.

Dann aber, wenn für mehrere Sachverhaltsvarianten beinahe Gleiches spricht, wenn der geforderte hohe Grad an Überzeugung nicht vorhanden ist, ist im Zivilprozess der Beweis nicht erbracht und aufgrund einer Negativfeststellung eine Beweislastentscheidung geboten.

1.3.Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen aufgrund einer ausführlichen, sorgfältigen und noch nachvollziehbaren Beweiswürdigung getroffen, auf die zunächst gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beweisrüge durchaus Argumente vorbringt, die abweichende Feststellungen rechtfertigen könnten. Sie sind aber dennoch nicht geeignet, Bedenken an den vom Erstgericht dargelegten, nachvollziehbaren Überlegungen auszulösen.

1.4. Die Klägerin will zunächst die oben zur vorangestellten Ziffer 1 getroffene Negativfeststellung durch folgende ersetzt wissen:

Die Einstichstelle befand sich etwa mittig im Bereich des Pflasters, wie es im Lichtbild B im Bereich der Schulter der Klägerin erkennbar ist. Die Einstichstelle war somit zu hoch.

Die Klägerin stützt sich dabei auf ihre eigene Aussage, der das Erstgericht eine Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen habe. Zudem sei die Einstichstelle durch das Lichtbild B dokumentiert und habe dies ihr Lebensgefährte bei der Aussage vor Gericht bestätigt. Auch die als Zeugin vernommene Mutter der Klägerin habe bestätigt, dass die Klägerin nach der Impfung über Schmerzen geklagt habe.

Hiezu ist zu erwägen:

1.4.1. Aufgrund von vielen Schilderungen, die im Rahmen der zahlreichen Impfungen bei der Covid-19-Pandemie durchgeführt wurden, kann es als evident (gerichtsbekannt) unterstellt werden, dass Geimpfte nach einer derartigen Impfung über Schmerzen im Bereich der Einstichstelle geklagt haben, einzelne mehr, andere hingegen weniger. Allein aus dem Umstand, dass sohin die als Zeugin vernommene Mutter von Schmerzen der Klägerin schilderte, kann die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht angezweifelt werden. Das Vorhandensein von Schmerzen auch Tage nach der Impfung ist somit nicht außergewöhnlich.

1.4.2. Richtig ist, dass der vom Erstgericht als Zeuge vernommene Lebensgefährte der Klägerin angab, dass die Klägerin und er das Pflaster nach der Impfung einmal angehoben und dort eine kleine rote Einstichstelle gesehen hätten. Bei dieser Argumentation bleibt aber unverständlich, weshalb überhaupt lediglich ein Lichtbild mit dem offenbar Stunden nach der Impfung noch vorhandenen Pflaster gemacht wurde und nicht ein Lichtbild mit der nach seinen Angaben offenbar ersichtlichen – und daher auch durch ein Foto dokumentierbaren – kleinen roten Einstichstelle.

1.4.3. Diesen Angaben steht die vom Erstgericht zumindest als gleich glaubwürdig erachtete Aussage des Erstbeklagten gegenüber, der angab, dass er insgesamt wöchentlich derartige Impfungen in den Deltamuskel durchführe und er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mittig unter dem Pflaster geimpft habe. Man setze zwar das Pflaster mittig über die Einstichstelle. Bei der Covid-Impfung seien die Nadeln aber derartig dünn gewesen, dass man oft unmittelbar nach der Impfung die Einstichstelle nicht mehr gesehen habe und es schwierig gewesen sei, das Pflaster anzubringen.

1.4.4. Wenn das Erstgericht aufgrund dieser gleich glaubwürdigen Varianten und auch infolge des Umstands, dass Schmerzen einer Impfung von Personen unterschiedlich wahrgenommen werden, zur wesentlichen Behauptung, wo sich die Einstichstelle genau befand und ob die Einstichstelle allenfalls zu hoch war, eine Negativfeststellung traf, begegnet dies auch keinen Bedenken des Berufungsgerichts. Für beide Seiten spricht beinahe Gleiches. Der geforderte hohe Grad an Überzeugung für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin ist somit nicht vorhanden und damit der Beweis dafür nicht erbracht.

1.5. Die Klägerin erachtet auch jene zur vorangestellten Ziffer 2 getroffene Feststellung, wonach die Klägerin durch die Impfung keine Entzündung des Schleimbeutels und in der Folge auch dadurch keine Schmerzen erlitten habe, als unrichtig. Sie begehrt stattdessen folgende Feststellung:

Die Klägerin erlitt durch die Impfung eine Bursitis subacromialis (Entzündung des Schleimbeutels) und in der Folge dadurch erhebliche Schmerzen.

Die Klägerin argumentiert dazu, dass dann, wenn die Impfung zu hoch angesetzt worden sei, eine derartige Entzündung des Schleimbeutels auch nach Ansicht des Sachverständigen entstehen könne. Überdies sei objektiviert, dass die Klägerin an einer Schleimbeutelentzündung gelitten habe, da im Mai (2021) ein MRT durchgeführt worden sei.

Auch hinsichtlich dieser Feststellung begegnet die Beweiswürdigung des Erstgerichts keinen korrekturbedürftigen Bedenken:

1.5.1. Der vom Erstgericht beigezogene medizinische Sachverständige hat auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung seine in den schriftlichen Gutachten gezogenen Schlüsse vollinhaltlich aufrecht erhalten und neuerlich bestätigt, dass keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es im Rahmen der Impfung zu einer Punktion der Schleimbeutel gekommen ist. Für eine derartige Punktion der Schleimbeutel gebe es keine Befunde. Es hätte nämlich zu einer massiven Entzündungsreaktion der Einstichstelle kommen müssen, die Stelle wäre hoch rot und heiß gewesen. Davon sei jedoch nichts dokumentiert und trete eine derartige Reaktion üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Tagen ein. In diesem Falle wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Befund des Hausarztes die Feststellung enthalte, dass eine deutlich zu hohe Einstichstelle dokumentiert werden könnte (vgl Seite 2 im Protokoll ON 55).

1.5.2. Diesen wesentlichen nur von einem Sachverständigen zu beantwortenden Fachfragen stehen keine anderslautenden, auf gleicher fachlicher Ebene getragenen Beweisergebnisse entgegen. Ein Privatgutachten hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Wenn daher das Erstgericht den gutachterlichen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen folgte, kann darin eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung und der daraus resultierenden bekämpften Feststellung nicht erkannt werden.

1.5.3. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Klägerin, wonach die Ausführungen des Sachverständigen, dass in 99,9 % der Fälle eine solche Bursitis ungeklärter Ursache sei, wenig aussagekräftig seien.

Sachverständige sind Personen, die dem Richter aufgrund ihrer besonderen Fachkunde Erfahrungssätze vermitteln, aus solchen Erfahrungssätzen Schlussfolgerungen ziehen oder überhaupt mit Hilfe ihrer Sachkunde für den Richter Tatsachen feststellen (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5, Vor § 351 ZPO, Rz 1).

Der medizinische Sachverständige führte aus, dass in 99,9 % der Fälle eine solche Bursitis, wie sie tagtäglich auch im Krankenhaus in einer Ambulanz zu sehen sei, meist ungeklärter Ursache sei oder infolge anatomischer Gegebenheiten (Engstellung des Subacromialraums ohne Trauma-Injektion) auftreten könne (Gutachten des medizinischen Sachverständigen in ON 44, S 4). Widersprechende Beweisergebnisse dazu liegen nicht vor.

Damit stützte sich der Sachverständige auf seine alltägliche Erfahrung im Behandlungsbetrieb eines Krankenhauses und einer Ambulanz. Wenn die Klägerin damit argumentiert, dass sich vom Sachverständigen keine andere Ursache (als die Impfung) für die Bursitis ermitteln habe lassen, so kommt ausgehend von den gutachterlichen Schlüssen nur eine Wahrscheinlichkeit von 0,1 % in Frage, wonach eine derartige Schleimbeutelentzündung auf die Impfung zurückzuführen ist. Diese gutachterlichen Schlüsse werden in den Ausführungen der Beweisrüge der Klägerin, die sich lediglich auf einzelne für sie günstige Aussagen stützt, aber negiert.

1.6. Wenn daher das Erstgericht aufgrund seiner nachvollziehbaren Überlegungen in der Beweiswürdigung und insbesondere wegen der gutachterlichen Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen zur Ansicht gelangte, dass gerade nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, wo sich die Einstichstelle bei der damaligen Impfung genau befunden habe und dass diese Einstichstelle zu hoch gelegen sei und dass die Klägerin durch die Impfung eine Entzündung des Schleimbeutels erlitten habe, ist dies nicht zu beanstanden. Insgesamt gelingt es der Klägerin daher nicht, insoweit eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.

III. Der Beweisrüge und damit der Berufung der Klägerin kommt daher keine Berechtigung zu.

IV. Verfahrensrechtliches

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin war mit ihrer Berufung erfolglos, weshalb sie verpflichtet ist, sowohl den Beklagten als auch deren Nebenintervenientin die für die Berufungsbeantwortung jeweils richtig verzeichneten Kosten zu ersetzen.

2. Obwohl Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens auch das von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsbegehren war, konnte eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterbleiben. Das gleichzeitig von der Berufung erfasste Zahlungsbegehren übersteigt bereits den Schwellenwert von EUR 30.000,--.

3.Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren im Hinblick darauf, dass in diesem Berufungsverfahren im Wesentlichen Tatfragen zu klären waren, nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen daher nicht vor.