Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn&Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei B*, C* GmbH , vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wegen EUR 200.000,-- s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 50.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 250.000,-- s.A.), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos a u f g e h o b e n . Dem Erstgericht wird aufgetragen, die Streitverkündung an die im Schriftsatz vom 14.5.2025 (ON 33.1) angeführten Adressaten zuzustellen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung:
Mit der am 30.7.2024 gegen die nunmehrige beklagte Partei (als vormalige Erstbeklagte) sowie zwei weitere beklagte Parteien eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verpflichtung der drei Beklagten zur Zahlung von EUR 200.000,-- zur ungeteilten Hand sowie die Feststellung, dass sie der Klägerin gegenüber jeweils einzeln und zur ungeteilten Hand für alle über die begehrte Zahlung von EUR 200.000,-- hinausgehenden Schäden und Nachteile haften, welche aus der nicht sach- und fachgerechten Errichtung und/oder Ertüchtigung der dem Gewerk „Fassadenbauarbeiten“ zuzurechnenden Unterkonstruktion der Produktionshalle der Klägerin sowie aus der Verletzung der die Beklagten in diesem Zusammenhang treffenden Warn- und Hinweispflichten resultierten; in eventu die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr weitere EUR 500.000,-- zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 24.4.2025 teilten die Klägerin sowie die zweit- und drittbeklagte Parteien dem Gericht mit, dass zwischen ihnen im Verfahren ewiges Ruhen eingetreten sei (ON 29), nachdem die Beklagten das Gericht bereits am 18.3.2025 über eine dahingehende außergerichtliche Einigung mit der Klägerin informiert hatten und zur Verhandlung vom 18.3.2025 nicht erschienen waren.
Mit Eingabe vom 14.5.2025 verkündete die (vormals Erst- und nunmehr alleinige) Beklagte den vormals Zweit- und Drittbeklagten sowie einer weiteren Werkunternehmerin den Streit und forderte diese auf, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten und ihr „die Vertretung zu leisten.“
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Streitverkündung zurück. Begründend führte es dazu aus, dass zwischen den vormals Zweit- und Drittbeklagten und der Klägerin zwar ewiges Ruhen vereinbart worden sei, diese nunmehr aber nicht über Antrag der erstbeklagten Partei (jeweils) in die Rolle eines Nebenintervenienten gedrängt werden dürften. Damit würde taktisch umgangen, was das Gesetz untersage, nämlich der Auftritt einer ehemaligen Partei im selben Verfahren als nunmehrige Nebenintervenientin. Nach der Rechtsprechung könne eine Partei nämlich nicht zugleich Nebenintervenientin sein.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der (nunmehrigen alleinigen) Beklagten. Die Rekurswerberin beantragt, den gegenständlichen Beschluss aufzuheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen (sic); in eventu dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden, sohin die Streitverkündung der beklagten Partei an die drei im Schriftsatz ON 33.1 angeführten Adressaten zuzulassen.
Der Rekurs ist im Sinn des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Rekurswerberin führt zusammengefasst ins Treffen, dass die vormaligen zweit- und drittbeklagten Parteien vom Ausgang des Verfahrens praktisch nicht mehr betroffen seien. Um dem Zweck des § 21 ZPO gerecht zu werden, sei daher eine Streitverkündung an diese sehr wohl zulässig. Das Gericht übersehe auch, dass nicht nur den vormaligen Zweit- und Drittbeklagten, sondern auch der D* GmbH der Streit verkündet worden sei. Diese sei nie Partei des gegenständlichen Verfahrens gewesen. Der angefochtene Beschluss nehme darauf mit keinem Wort Bezug.
Dazu ist auszuführen:
1. Die in § 21 ZPO geregelte Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder einem bereits anhängigen Rechtsstreit. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage kommenden Dritten darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen und dem Verständigten durch die Streitverkündung die Möglichkeit zu nehmen, dem Verkünder später einzuwenden, dass er bei entsprechender Prozessführung obsiegt hätte ( Auer in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2§ 21 ZPO Rz 1 mwN; vgl im Zusammenhang mit § 1037 ABGB: RS0114659). Der Dritte soll durch die Streitverkündung die Möglichkeit haben, im Verfahren der Hauptpartei alle Einwendungen zu erheben, die er zur Wahrung seiner Rechtsposition für zweckmäßig erachtet.
2. Das Gericht hat den die Streitverkündung enthaltenden Schriftsatz nur auf die Einhaltung der Formvorschriften zu prüfen, im Übrigen aber den Schriftsatz ohne weiteren Beschluss dem Adressaten zuzustellen (7 Ob 213/98v; OLG Linz 1 R 119/22h, OLG Innsbruck 4 R 214/21h uvm). Ein Zwischenstreit darüber, ob die Streitverkündung begründet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, hat nicht stattzufinden ( AueraaO § 25 ZPO Rz 1 mwN). Lediglich dann, wenn es sich bei der Streitverkündung um einen missbräuchlich gestellten Antrag handelt, lässt die Rechtsprechung eine Zurückweisung zu (so OLG Wien 3 R 14/09i; vgl RS0036385; RS0046015).
Davon (Missbrauch) ist hier aber nicht auszugehen.
3. Eine Prüfung der formellen und materiellen Beitrittsvoraussetzungen nach § 18 ZPO hat hingegen erst nach Einlangen einer Beitrittserklärung bei Gericht zu erfolgen.
4. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und dem Erstgericht die Zustellung der Streitverkündung an die im Schriftsatz ON 33.1 angeführten Adressaten aufzutragen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO. Ein echter Zwischenstreit liegt nicht vor, weil das Erstgericht die Streitverkündung von Amts wegen zurückwies und sich die klagende Partei sohin nicht beteiligte.
6. Ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO konnte im Hinblick auf die Höhe des Leistungsbegehrens unterbleiben (RS0042277).
7. Der weitere Rechtszug ist zwar nicht jedenfalls unzulässig (RS0035561 [T1]); derordentliche Revisionsrekurs war jedoch nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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