Unterläuft nicht nur der grundsätzlich verlässlichen und erfahrenen Kanzleikraft bei der Eintragung der Klagebeantwortungsfrist im Fristenbuch ein Rechenfehler, sondern unterlässt auch der Rechtsanwalt selbst anlässlich der einen Tag vor Fristablauf verfassten Klagebeantwortung eine Fristenkontrolle, so übersteigt diese zweifache Nachlässigkeit den minderen Grad des Versehens.
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