Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj A* B* , vertreten durch die Mutter C* B*, diese vertreten durch die Eberle&Ender Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. D* E* , vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, und 2. F* Aktiengesellschaft , vertreten durch Mag. Alexander Appelius, Rechtsanwalt in 1010 Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei G* H* gGmbH , vertreten durch die Achammer&Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wegen EUR 45.000,00 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 10.000,00; Gesamtstreitinteresse: EUR 55.000,00 sA), über den Rekurs der Nebenintervenientin (Rekursinteresse: EUR 55.000,00 sA) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 31.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt , dass sein Spruchpunkt 1. lautet:
„Die Nebenintervention der G* H* gGmbH auf Seiten der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.“
Die Nebenintervenientin ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.240,70 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger wurde wegen einer Schnittverletzung an der rechten Hand von 20.6.2022 bis 27.7.2022 ambulant im I* D* E* (im Folgenden: J*) behandelt. Die Erstbeklagte ist die Rechtsträgerin des J*, die Zweitbeklagte deren Haftpflichtversicherer.
Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht in Höhe von EUR 45.000,00 sA (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Heilbehandlungskosten, Pflege- und Haushaltshilfekosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche künftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus der „fehlgeschlagenen“ Behandlung, hinsichtlich der Zweitbeklagten begrenzt mit der Versicherungssumme. Die Ärzte des J* hätten eine angezeigte MR-Untersuchung erst am 25.7.2022 veranlasst, weshalb der Verbleib eines Glassplitters in der Wunde und eine Verletzung des Nervus ulnaris verspätet erkannt worden seien. Infolge dessen habe die operative Sanierung der Nervenverletzung erst mehr als einen Monat nach Behandlungsbeginn – am 30.7.2022 – erfolgen können, wobei die veraltete Wunde samt bereits vernarbter Nervenenden den Heilungsverlauf verkompliziert und der Kläger durch die Verzögerung zusätzliche Schmerzen erlitten habe. Durch eine umgehende Sanierung der Verletzung des Nervus ulnaris hätten der nachfolgende operative Eingriff vermieden und die nunmehr bestehenden Dauerfolgen (Bewegungseinschränkung, Sensibilitätsstörung) hintangehalten werden können. Ebenso hätten die Ärzte des J* verabsäumt, die durchtrennte Beugesehne zeitnah (innerhalb einer Woche nach Entstehung der Verletzung) zu vernähen, was einen weiteren Kunstfehler begründe, der einen dauerhaften Kraftverlust der Hand zur Folge gehabt habe. Die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht stützte der Kläger auf die Argumentation, die Ärzte des J* hätten nicht darüber aufgeklärt, dass mittels MRT oder Sonographie eine Nerven- und/oder Sehnenverletzung oder der Verbleib eines Fremdkörpers in der Hand hätten erkannt werden können.
Die Erstbeklagte hält zusammengefasst entgegen, die gesamte Behandlung im J* sei lege artis erfolgt. Sowohl die bildgebenden (Röntgen) als auch die klinischen Untersuchungen hätten zu Behandlungsbeginn keinen Hinweis auf eine Nervenverletzung und/oder einen Fremdkörper erbracht. Auch anlässlich der am 25.7.2022 durchgeführten MR-Untersuchung habe kein Fremdkörper festgestellt werden können, weshalb sich der Heilungsverlauf nicht anders dargestellt hätte, wenn eine solche Untersuchung früher veranlasst worden wäre. Der erst im Zuge der – nicht mehr im J* erfolgten – Eröffnung der Wunde festgestellte Fremdkörper habe zu keiner Nervenschädigung geführt. Eine – bestrittene – verzögerte Heilbehandlung habe somit keinen Schaden verursacht. Die Aufklärungspflicht sei nicht verletzt worden, weil keine gleichwertigen Behandlungsalternativen bestanden hätten.
Die Zweitbeklagtebestreitet ergänzend dazu ihre Passivlegitimation mit der wesentlichen Begründung, die Argumente des Obersten Gerichtshofs für die Zulässigkeit der Direktklage (auch) gegen den Versicherer eines Krankenhauses einer Gebietskörperschaft würden nicht überzeugen und die herangezogenen Bestimmungen des § 5c Abs 3 KAKuG iVm § 28a Vbg Spitalgesetz seien verfassungswidrig.
Mit Schriftsatz vom 8.11.2023 (ON 35) verkündete die Erstbeklagte der Nebenintervenientin (vormals „K* L* G* GmbH“) den Streit und forderte sie auf, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Im Verfahren sei zwischenzeitlich hervorgekommen, dass der Kläger im L* G*-M*, deren Rechtsträgerin die Nebenintervenientin sei, behandelt worden sei und auch dort am 12.7.2022 eine sofortige Operation als nicht indiziert erachtet worden sei. Sollte sich im Verfahren gegen die Beklagten herausstellen, dass bereits vor dem 12.7.2022 eine medizinische Indikation für ein operatives Vorgehen bestanden habe, hätten nicht nur die behandelnden Ärzte des J*, sondern auch jene des N* G*-M* eine ärztliche Fehlbehandlung zu verantworten. Sollte die Erstbeklagte sohin aus diesem Grund zur Haftung gegenüber dem Kläger herangezogen werden, werde sie Regress bei der Nebenintervenientin nehmen; damit diese ihr nicht den Vorwurf machen könne, sie hätte „schlecht prozessiert“, verkünde sie ihr den Streit.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 (ON 56) erklärte die Nebenintervenientin (nunmehr „G* H* gGmbH“), dem Rechtsstreit auf Seiten der Erstbeklagten beizutreten. Diese habe in der Streitverkündigung einen Regress im Fall einer Sachfälligkeit angekündigt. Soweit dies den Zeitraum ab 12.7.2022 betreffe, sei ein derartiger Regress auch denkbar, weshalb sie ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Erstbeklagten habe.
Der Kläger stellte in seinem Schriftsatz vom 12.1.2024 (ON 66) zunächst noch keinen Zurückweisungsantrag, sondern nahm zum Streitbeitritt lediglich dahin Stellung, dass er am 12.7.2022 zur neurologischen Abklärung, nicht jedoch zur Behandlung bei Prof. Dr. O* (im Folgenden: Chefarzt), der in der N* G* M* tätig sei, vorstellig geworden sei. Nach dessen Einschätzung wäre eine Versorgung mittels einer operativen Nervennaht dann erforderlich geworden, wenn die Sensibilitätsstörung über sechs bis acht Wochen fortbestanden hätte. Dies ändere jedoch nichts an den Behandlungsfehlern der Ärzte des J*; um eine Haftung dafür abzuwenden, müsste die Erstbeklagte beweisen, dass diese Fehler mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich für den Schaden gewesen seien.
Mit Schriftsatz vom 26.2.2024 (ON 72) brachte die Nebenintervenientin vor, der Kläger sei am 12.7.2022 vom Chefarzt in dessen privatärztlicher Chefarztambulanz behandelt worden und werde diese nebenberufliche Tätigkeit mit Genehmigung der Nebenintervenientin ausgeübt. Sie sei daher für Regressansprüche nicht passiv legitimiert, zumal nicht sie, sondern der Chefarzt Vertragspartner des Klägers geworden sei.
Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 27.2.2024 (ON 73) die Zurückweisung der Nebenintervention mit der Begründung, nach dem eigenen nunmehrigen Vorbringen der Nebenintervenientin, wonach sie nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden sei, fehle ihr ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Erstbeklagten.
Mit Schriftsatz vom 4.3.2024 (ON 74) verkündete die Erstbeklagte dem Chefarzt den Streit; sollte sich im Verfahren herausstellen, dass eine Operation bereits vor dem 12.7.2022 indiziert gewesen sei und die Erstbeklagte deshalb zum Schadenersatz an den Kläger verpflichtet werden, werde sie bei ihm Regress nehmen, zumal ihm diesfalls ebenso eine ärztliche Fehlbehandlung vorzuwerfen sei.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2024 (ON 80) brachte die Nebenintervenientin vor, es sei keine ärztliche Fehlbehandlung anzunehmen, schon gar nicht eine Fehlbehandlung „der Nebenintervenientin bzw ihres Arztes [des Chefarztes]“. Am 12.7.2022 wäre zwar eine Direktnaht des Nervs möglich gewesen, es seien aber Lähmungen klinisch ausgeschlossen worden. Das Abwarten sei zu diesem Zeitpunkt vertretbar gewesen, weil nicht klar gewesen sei, ob ein Nerv durchtrennt oder nur minimal im Sinn einer Neurapraxie geschädigt worden sei. Diese leichteste Form der Nervenverletzung heile innerhalb von Wochen selbst aus. Somit habe dieses Vorgehen in diesem Zeitpunkt dem Stand der Wissenschaft entsprochen. In Bezug auf die Beugesehnenverletzung hätte die primäre Sehnennaht im besten Fall innerhalb einer Woche nach der Verletzung durchgeführt werden sollen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.12.2024 (ON 81.2) wurde zunächst über die Zulässigkeit Nebenintervention verhandelt. Die Nebenintervenientin brachte ergänzend vor, der Inhalt der Streitverkündigung sei maßgeblich für die Beurteilung des rechtlichen Interesses. Es sei unklar, ob sie für die Behandlung des Klägers hafte; sie habe jedenfalls die Leistung verrechnet und „in ihrem Namen“ einen Arztbericht ausgestellt. Es sei davon auszugehen, dass sie von der Erstbeklagten im Fall des Unterliegens im Prozess im Regressweg in Anspruch genommen werde; dies sei auch Inhalt der Streitverkündigung. Der Kläger verwies daraufhin auf das Vorbringen der Nebenintervenientin, wonach mit dieser kein Behandlungsvertrag bestanden habe, und stellte diesen Umstand „außer Streit“. Die Untersuchung sei vom Chefarzt im Rahmen seiner Privatordination, allenfalls (nur) in den Räumlichkeiten der Nebenintervenientin, vorgenommen worden. Dies begründe aber auch potenziell keinen Anspruch des Klägers gegen die Nebenintervenientin, sodass kein rechtliches Interesse am Streitbeitritt bestehe. Die Nebenintervenientin berief sich in Erwiderung auf eine Zahlungsbestätigung vom 12.7.2022; aufgrund dieser sei „davon auszugehen, dass [sie] sehr wohl Vertragspartner des Klägers war“. Dem entgegnete der Kläger , es handle sich nicht um eine Honorarnote, sondern eine bloße Zahlungsbestätigung, die ein Vertragsverhältnis nicht begründe; die [richtig] Nebenintervenientin bestritt. Im Anschluss wurde die Verhandlung in der Sache fortgeführt; die Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Nebenintervention behielt sich das Erstgericht vor.
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Erstgericht dem Zurückweisungsantrag des Klägers statt und erklärte die Nebenintervention „auf Seiten der beklagten Partei“ für „unzulässig“ (Punkt 1.), wies sie sohin – erkennbar – zurück; einen Anspruch auf Kostenersatz verneinte es „mangels klar abgrenzbarer Kosten des Zwischenverfahrens“ (Punkt 2.). Die Nebenintervenientin habe ihr rechtliches Interesse im Wesentlichen mit dem in der Streitverkündigung in Aussicht gestellten Regress sowie damit begründet, dass unklar sei, ob sie für die Behandlung des Klägers hafte. Gleichzeitig habe sie jedoch vorgebracht, der Kläger sei vom Chefarzt in dessen privatärztlicher Chefarztambulanz behandelt worden, weshalb sie nicht Vertragspartnerin geworden sei. In Anbetracht des eigenen Vorbringens scheine ein Rückgriff auf die Nebenintervenientin somit nicht plausibel und sei ihr rechtliches Interesse daher zu verneinen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs der Nebenintervenientin , in dem sie – erkennbar – gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Zulassung ihres Beitritts auf Seiten der Erstbeklagten abzuändern.
In seiner fristgerechten Rekursbeantwortung beantragt der Kläger , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
1. Der Rekurs ist aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt :
1.1.Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Zulassung der Nebenintervention großzügig, indem betont wird, dass bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, kein strenger Maßstab anzulegen ist. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RIS-Justiz RS0035638). Die Nebenintervention ist aber dann zurückzuweisen, wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist (RIS-Justiz RS0035638 [T6]). In diesem Sinn hat der Beitretende sein rechtliches Interesse im Sinn des § 18 Abs 1 ZPO zu spezifizieren, insbesondere auch dahingehend, dass es am Obsiegen derjenigen Prozesspartei besteht, auf deren Seite der Nebenintervenient beitritt (3 Ob 211/10s).
1.2.Die von der Rekurswerberin aufrecht erhaltene Argumentation, bei der Beurteilung ihres rechtlichen Interesses sei in erster Linie auf die Streitverkündigung abzustellen und dabei genüge die Androhung eines Regresses, greift hier zu kurz. Wird – wie hier – ein Zurückweisungsantrag gestellt, hat der Nebenintervenient sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Betritt vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0035678 [T1]); es ist nicht zulässig, über die Erklärung des Nebenintervenienten hinausgehende Tatsachen und Rechtsüberlegungen der Entscheidung zugrunde zu legen (RS wie vor [T3]).
Die von der Nebenintervenientin zur Begründung ihres rechtlichen Interesses vorgebrachten Tatsachen sind jedoch in sich widersprüchlich geblieben, zumal sie sich bis zuletzt und trotz entsprechendem Einwand des Klägers im Rahmen der Verhandlung über die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht festgelegt hat, ob sie Vertragspartnerin eines Behandlungsvertrags mit dem Kläger wurde oder nicht und damit – ihrer Argumentation folgend – für eine mögliche Fehlbehandlung durch den Chefarzt theoretisch in Anspruch genommen werden könnte oder nicht. Vielmehr enthält ihr erstinstanzliches Vorbringen Tatsachenbehauptungen in die eine wie auch die andere Richtung. Selbst die Rechtsmittelausführungen lösen diese Widersprüche nicht auf, sondern gehen von einer „Unklarheit“ aus und argumentieren im Ergebnis damit, das Erstgericht hätte das rechtliche Interesse nicht mit der Begründung verneinen dürfen, dass sie selbst behauptet habe, für Ansprüche des Klägers nicht passiv legitimiert zu sein, weil es sich dabei bloß um „einen Teilbereich“ ihres Vorbringens gehandelt habe.
Daraus folgt aber, dass die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Erstbeklagten nicht schlüssig behauptet hat. Da die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen gehört, muss eine insofern unschlüssige Nebenintervention zu deren Zurückweisung führen (vgl RIS-Justiz RS0111787). Bereits aus diesem Grund kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.
1.3.Darüber hinaus ist die Frage, ob neben der Erstbeklagten (und der Zweitbeklagten als deren Haftpflichtversicherer) weitere juristische oder natürliche Personen – wie die Nebenintervenientin oder der Chefarzt – haften, nicht Prozessgegenstand; vielmehr ist im Verfahren nur die behauptete Haftung der Beklagten zu klären. Die Ärzte des J* und der Chefarzt haben die Behandlung des Klägers nach den Behauptungen der Nebenintervenientin nicht gemeinsam vorgenommen und somit den allfälligen Schaden in diesem Sinn nicht gemeinsam zugefügt. Ebenso wenig behauptet die Erstbeklagte in der Streitverkündigung, (auch) für einen Schaden in Anspruch genommen zu werden, den der Chefarzt durch ein eigenes schadensbegründendes Verhalten verursacht habe, das ihr mangels Unterbrechung des Adäquanzzusammenhangs zwar zugerechnet werde, dieser weitere Schaden aber nicht eingetreten wäre, wenn der Chefarzt nicht behandelt hätte. Damit grundsätzlich in Einklang stehend beschränkt sich der Vorwurf, den die Nebenintervenientin aus der Streitverkündigung ableitet, darauf, der Chefarzt habe ebenso wie die Ärzte des J* – jedoch zu einem späteren Zeitpunkt und unter anderen Voraussetzungen – die Indikation für eine sofortige Operation verneint. Die Behandlung im J* einerseits und in der Chefarztambulanz andererseits – unabhängig davon, wem letztere zuzurechnen ist – sind daher im Hinblick auf allfällige Behandlungsfehler gesondert und voneinander unabhängig zu beurteilen. Auch aus diesem Blickwinkel ließe sich ein – ohnedies nicht schlüssig behauptetes – rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Erstbeklagten sohin nicht argumentieren (vgl jeweils zu vergleichbaren Sachverhalten: 1 Ob 123/18x; 3 Ob 211/10s). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals dargelegt hat, reicht weder das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse noch ein bloß wirtschaftliches Interesse zur Begründung eines rechtlichen Interesses aus (RIS-Justiz RS0035723; RS0035724; 3 Ob 211/10s mwN).
1.4. Mangels entsprechender Darlegung eines rechtlichen Interesses am Obsiegen der Erstbeklagten war dem Rekurs somit der Erfolg zu versagen und der angefochtene Beschluss mit der aus dem Spruch ersichtlichen, lediglich der Klarstellung dienenden Maßgabe zu bestätigen.
2.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der im Zwischenstreit über seine Zulassung unterliegende Nebenintervenient kostenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0035436). Die Rekurswerberin hat dem Kläger daher die Kosten seiner erfolgreichen Rekursbeantwortung zu ersetzen (§§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO). Der Kläger hat diese Kosten rechtzeitig, jedoch überhöht verzeichnet, weil ihm in diesem Zwischenstreit nur die Nebenintervenientin gegenübersteht und ihm daher kein Streitgenossenzuschlag zusteht (RIS-Justiz RS0106174 [T1]). Sein tarifmäßiger Kostenersatzanspruch beträgt daher:
TP 3B EUR 1.243,10
50 % ES EUR 621,55
ERV-Erhöhungsbetrag EUR 2,60
Zwischensumme EUR 1.867,25
zzgl 20 % USt EUR 373,34
Gesamt EUR 2.240,70
3.Der Revisionsrekurs im Zwischenstreit über die (Nicht-)Zulassung der Nebenintervention ist im Hinblick auf die bestätigende Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0108617).
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