Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Einzelrichter (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, Abs 2 lit b FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.11.2024, AZ ** (= GZ **-98 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s eFolge gegeben und der vom Bund dem A* nach § 196a Abs 1 und 2 erster Fall StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 6.000,-- bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu ** (vormals **) ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen mehrerer Finanzvergehen nach §§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit b FinStrG sowie wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 137 Abs 3 StGB. Sie stellte dieses Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 14.6.2024 wegen der Finanzvergehen aus dem Grund des § 202 Abs 1 FinStrG und wegen der allgemeinen gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 190 Z 2 StPO ein. Ihre Einstellung begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt:
„A* fungierte neben B* als weiterer selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der C* Gesellschaft mbH, und zwar vom 26.11.2008 bis 20.12.2017. Zudem war er von Jänner 2013 bis zu seinem Ausscheiden im Dezember 2017 zu 25 % an der GmbH beteiligt (AB ON 74.1,36).
Solcherart bestand gegen A* – gleich wie gegen B* – der Verdacht, er habe an der Vereinnahmung von „Schwarzgeldern“ durch Kunden sowie an der Zahlung von „Schwarzlöhnen“ an Mitarbeiter mitgewirkt. Konkret betrifft der Verdacht die Hinterziehung von Umsatzsteuer in den Kalenderjahren 2011 bis 2016 im Gesamtausmaß von € 807.578,26, von Körperschaftssteuer in den Jahren 2013 und 2016 von insgesamt € 9.546,--, von Kapitalertragssteuer in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2016 und 2017 im Gesamtausmaß von € 202.633,88 und von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011 bis 2017 im Gesamtausmaß von € 1,149.981,85 und die damit verbundene Strafbarkeit nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) FinStrG. Damit verbunden ist ebenfalls der Vorwurf, er habe durch die Meldung falscher monatlicher Beitragsgrundlagen gegenüber der TGKK diese im Ausmaß von € 351.426,64 betrügerisch am Vermögen geschädigt, indem die an die Mitarbeiter ausbezahlten Löhne nicht vollständig in der Buchhaltung erfasst wurden. Diesbezüglich liegt A* das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB zur Last (AB ON 74.1,12ff; 89f).
A* verantwortete sich dahingehend, dass er niemals mit Kunden der C* Gesellschaft mbH Schwarzzahlungen vereinbart bzw. Schwarzgeld entgegen genommen hat oder auch nur Kenntnis von solchen Vorgängen hatte, zumal seine Zuständigkeiten innerhalb des Betriebes nichts mit dem Bereich Buchhaltung und Lohnverrechnung zu tun hatte; auch hatte er keinen Kontakt mit der Akquise und Abwicklung der Werkverträge (ON 74.8,19f).
Dies deckt sich mit der Einlassung des B*, wonach A* mit dieser gesamten Abwicklung und insbesondere auch den Schwarzzahlungen nichts zu tun hatte (ON 75.7,16f).
Auch von jenen vernommenen Kunden, welche „Schwarzzahlungen“ geleistet hatten, stand niemand in Kontakt mit A*.
Solcherart ist ihm ein Mitwirken an diesen Vorgängen nicht nachweisbar, sodass das Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachtes der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. b) FinStrG gemäß § 202 Abs. 1 FinStrG einzustellen ist, jenes wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB gemäß § 190 Z. 2 StPO.
Überdies besteht gegen A* der Verdacht, er habe die Einreichung der Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr 2017 unterlassen, wodurch die mit Abtretungsvertrag vom 4.12.2017 lukrierten Einkünfte aus der Veräußerung seines Geschäftsanteiles an der C* Gesellschaft mbH in Höhe von € 200.000,-- gegenüber der Abgabenbehörde verschwiegen wurden, was eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommenssteuer für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von € 22.575,80 bewirkt habe. Auch diesbezüglich besteht der Verdacht der Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (AB ON 24.1,14).
Eine weitere inhaltliche Überprüfung dieses Tatvorwurfes kann jedoch unterbleiben, weil der diesbezügliche strafbestimmende Wertbetrag keine gerichtliche Zuständigkeit gem. § 53 Abs. 1 FinStrG begründet. Daher ist auch das Ermittlungsverfahren gegen A* wegen dieses Verdachtes nach § 202 Abs. 1 FinStrG einzustellen.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2024 beantragte A*, den Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren nach § 196a Abs 1 und 2 StPO mit EUR 12.015,95 (darin enthalten EUR 15,95 an Barauslagen) zu bestimmen (ON 97).
Die Staatsanwaltschaft trat der Bestimmung eines angemessenen Beitrags nicht entgegen (ON 1.8, 1).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat die zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren den vom Bund dem A* nach § 196a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 3.000,-- bestimmt und – verfehlt (zum vergleichbaren Fall des § 393a StPO vgl Lendl, WK StPO § 393a Rz 24) – ein Mehrbegehren von EUR 9.015,95 abgewiesen. Zur Begründung führte die Erstrichterin aus, dass das Verfahren weder von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität noch von extremem Umfang gewesen sei. Der Sachverhalt sei zwar mit Blick auf die Vielzahl der Beschuldigten nicht unterdurchschnittlich komplex gewesen, allerdings sei der konkrete Verteidigungsaufwand gering ausgefallen. Ein Beitrag von EUR 3.000,-- berücksichtige die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigungskosten und spiegle den tatsächlichen Verteidigungsaufwand wider. Die angesprochenen Barauslagen seien nicht belegt worden oder habe es sich bei den angesprochen Beträgen nicht um ersatzfähige Barauslagen gehandelt (ON 98).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftliche Beschwerde des A*, die darauf abzielt, den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit dem Höchstbetrag von EUR 12.000,-- zu bestimmen. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren mehr als drei Jahre gedauert habe. Es sei extrem umfangreich und aufwändig gewesen, zumal es gegen 120 Beschuldigte anhängig gewesen sei. Der Ermittlungsakt bestehe aus sieben Bänden mit mehr als 70 Ordnungsnummern und zigtausend Aktenseiten. Im Zuge der Ermittlungen seien mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt und große Datenmengen sichergestellt und ausgewertet worden. Der aufzuklärenden Sachverhalt habe wegen der damit verbundenen abgaben- und steuerrechtlichen Tat- und Rechtsfragen einen hohen Verteidigungsaufwand erforderlich gemacht. Mit Blick auf Dauer und Komplexität des Ermittlungsverfahrens liege ein Anwendungsfall des § 196a Abs 2 StPO vor und sei aufgrund des extremen Umfangs eine Erhöhung auf das Doppelte des Höchstbetrags angemessen und gerechtfertigt (ON 99).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist teilweise berechtigt.
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen A* erfolgte hinsichtlich der Finanzvergehen nach § 202 Abs 1 FinStrG und hinsichtlich der allgemein gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 190 Z 2 StPO. Im Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes normiert nunmehr § 228a Abs 1 FinStrG, dass bei staatsanwaltschaftlicher Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Finanzvergehens für den Ersatzanspruch § 196a StPO gilt. Nach § 265 Abs 6 FinStrG ist diese Bestimmung auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 228a FinStrG genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind. Eine gleich gestaltete Übergangsbestimmung für verfahrensbeendende Erledigungen im Anwendungsbereich des § 190 StPO statuiert im Übrigen § 516 Abs 12 StPO.
Ausgehend davon hat A* einen Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO.
Das eingestellte Ermittlungsverfahren gegen den Genannten begann am 17.6.2021 mit der staatsanwaltschaftlichen und sodann gerichtlich bewilligten Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten des Genannten samt Anordnung der Sicherstellung von Unterlagen zu Beweiszwecken (ON 4; siehe dazu Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz , WK StPO § 108a Rz 12). Damit war es bis zur Einstellung am 14.6.2024 beinahe 3 Jahre anhängig.
Hat ein eingestelltes Ermittlungsverfahren aber nach § 196a Abs 2 erster Fall StPO die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von (nunmehr) zwei Jahren überschritten (§ 108 Abs 1 StPO) so kommt - wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend ausführt – schon aus diesem Grund ohne weitere Abwägungen grundsätzlich die Bemessung des Beitrags im Rahmen der ersten Steigerungsstufe (zweite Stufe) bis zum Höchstbetrag von EUR 9.000,-- in Betracht (EBRV 2557, XXVII. GP, S 4). Nicht im Recht ist die Beschwerde, wonach das eingestellte Ermittlungsverfahren einen extremen Verfahrensumfang aufgewiesen habe, weswegen fallbezogen die Steigerungsstufe 2 heranzuziehen sei. Dieser Begriff orientiert sich an § 285 Abs 2 StPO und umfasst nur Extremfälle, die sich durch ganz außergewöhnliche Umstände, somit einen ganz außergewöhnlichen Umfang des Verfahrens auszeichnen ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 285 Rz 18). Der Abschlussbericht des Amts für Betrugsbekämpfung nach Abschluss der Ermittlungen wurde bereits mit der ON 74 erstattet. Auch in Anbetracht der Vielzahl von Beschuldigten und der sichergestellten Datenmengen, die jedoch erst nach Sichtung und Auswertung Bestandteil des Ermittlungsverfahrens werden, kann damit nicht von einem völlig aus dem üblichen Rahmen fallenden Umfang ausgegangen werden.
Die Bemessung des fallbezogen wegen der Dauer des Ermittlungsverfahrens mit dem Höchstbetrag der Steigerungsstufe 1 von EUR 9.000,-- begrenzten Pauschalbeitrags hat wiederum unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers bzw der Verteidigerin zu erfolgen. Ausschlaggebend ist der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts.
Gegenständlich erwies sich die Ausgestaltung der aufzuklärenden Sachverhalte durchaus komplex. Das Ermittlungsverfahren war gegen mehr als 120 Beschuldigte anhängig, die A* zur Last liegenden zahlreichen Tatvorwürfe standen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der C* GmbH, an der er im Tatzeitraum auch beteiligt war. Zur Aufklärung der Tatvorwürfe war es unter anderem erforderlich, die Geschäftsräumlichkeiten aber auch private Wohnräumlichkeiten der Gesellschafter – darunter auch die privaten Wohnräumlichkeiten des A* – zu durchsuchen und kam es zu umfänglichen Sicherstellungen von beweisrelevanten Unterlagen, die gesichtet und ausgewertet werden mussten. Unter anderem wurden elektronische Datensätze für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 16.7.2021 ausgewertet, die sich auf sichergestellten USB-Datensticks eines Mitbeschuldigten befunden haben um die Ergebnisse dieser Auswertungen mit den sonstigen Verfahrens- und Beweisergebnissen abzugleichen. Zudem wurden zahlreiche Zeugen und Mitbeschuldigte einvernommen und inhaltliche Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte zahlreicher Konten bei diversen Kreditinstituten eingeholt (siehe Anordnungen der Durchsuchungen und der Erteilung von Bankauskünften ON 2 bis ON 9).
Schon mit Blick auf den Umfang dieser Ermittlungen, die Notwendigkeit von mehreren Grundrechtseingriffen und die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann von einem nur durchschnittlichen Standardverfahren in der Steigerungsstufe 1 nicht gesprochen werden. Der Ermittlungsaufwand und die Komplexität sowie die quantitativen und qualitativen Schwierigkeiten des Akts, die sich auch im konkreten Verteidigungsaufwand niedergeschlagen haben (ua Teilnahme an BV, erforderliche Vorbesprechungen des Akteninhalts, umfangreiche schriftliche Stellungnahme in ON 72, allerdings ohne Notwendigkeit zur Verfassung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln im Ermittlungsverfahren), rechtfertigen es hier, den Verteidigungskostenbeitrag mit EUR 6.000,-- festzusetzen. Damit werden 2/3 des heranzuziehenden Höchstbetrags in der Steigerungsstufe 1 ausgeschöpft. Dies entspricht den Kriterien des § 196a Abs 1 StPO.
In diesem Umfang drang die Beschwerde daher teilweise durch.
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