Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag. aHaas sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juli 2026, GZ **-16, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenem Urteil wurde der am ** geborene A* von dem wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz (ON 6) erhobenem Vorwurf, er habe am 10. Mai 2026 in ** (wohl: ** [ON 2.2, 1]) B* C* mit Gewalt, nämlich durch das Zufahren mit dem PKW auf diesen, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der Herstellung einer Lichtbildaufnahme vom Kennzeichen des Beschuldigten, zu nötigen versucht (1.), und durch die zu Punkt 1. genannte Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine Prellung am linken Knie erlitt (2.) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zu den dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die US 2 bis 6 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Auf der US 3 vorletzter Absatz traf das Erstgericht (zusammengefasst) die Konstatierung, es könne im Zweifel nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die inkriminierten Taten laut Strafantrag begangen hat.
Diese hinreichend deutliche (Negativ-)Feststellungen zum objektiven Tatbild begründete das Erstgericht im Wesentlichen damit, dass die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten, „auf Grund dessen durchaus glaubhaften Eindrucks (US 4)“ im Zweifel nicht widerlegt werden konnte. Die belastende Aussagen des Tatopfers B* C* (ON 2.7; ON 2.8; ON 15, 4 ff) und der Tatzeugin D* C* (ON 2.6; ON 15, 5 ff) vermochten das Erstgericht nicht zweifelsfrei von der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu überzeugen.
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 12; ON 17) wegen (letztlich) des Ausspruchs über die Schuld, mit der die Aufhebung des Urteils sowie – allenfalls nach Beweiswiederholung – ein strafantragskonformer Schuldspruch und die tat- und schuldangemessene Bestrafung des Angeklagten angestrebt wird.
Der Angeklagte erstattete eine Gegenäußerung (ON 19.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2026 dem Rechtsmittel Folge zu geben.
Voranzustellen ist zunächst, dass das Rechtsmittelgericht aufgrund einer Schuldberufung nicht an die in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente gebunden ist. Es hat vielmehr alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Aspekte auch ohne entsprechendes Vorbringen aus eigenem zu berücksichtigen, es sei denn, die Berufung enthielte – hier nicht vorliegende – deutliche und bestimmte Beschränkungen (RIS- Justiz RS0117216 [T8, T11]; RS0118776; Ratz in WK-StPO § 467 Rz 2).
Mit ihren Ausführungen zur Schuldberufung, insbesondere der stringent vorgetragenen Kritik an der Aberkennung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen, die den Angeklagten im Kern konsistent der Täterschaft beschuldigten, ruft die Anklagebehörde in Zusammenschau mit der mangelnden Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden (relevanten) Beweismittel Zweifel an den beweiswürdigenden Erwägungen hervor, die das Erstgericht seinen Negativfeststellung zugrunde gelegt hat.
Dem Erstgericht ist zunächst zuzugestehen, dass die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagender der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten ist, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, lässt sich nicht restlos analysieren und in allen Einzelheiten in Worte fassen (RIS-Justiz RS0098519). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies letztlich nichts zur Sache (RIS-Justiz RS0098336).
Wenn die Staatsanwaltschaft daher vermeint (ON 17, 4), dass aus den Ausführungen der beiden Tatzeugen eine höhere Wahrscheinlichkeit für Erlebnisbasiertheit abzuleiten wäre und demgegenüber die leugnende Verantwortung des Angeklagten, der seine Aussage hinsichtlich der Verursachung der Verletzung des Tatopfers mehrfach änderte (siehe dazu die aktenkonforme Darstellung bei ON 17, 5 ff), in den Hintergrund zu treten habe, tut dies unter den vorgenannten Prämissen zunächst nichts zur Sache, weil die (bekämpfte) Urteilsfeststellung mit dem Hinweis auf die aufgrund des persönlichen Eindruckes gewonnenen Überzeugung grundsätzlich ausreichend begründet ist (RIS-Justiz RS0098413). Auch kann ein günstiger persönlicher Eindruck unter Umständen sogar Unsicherheiten (vgl hier US 4) in den Angaben der vernommenen Person aufwiegen (RIS-Justiz RS0098395 [T2]).
Die freie Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) kennt keine Beweisregeln, insbesondere zu einer Korrelation zwischen Glaubhaftigkeit von Angaben (zum Begriff 12 Os 121/10a) und einer Mehrheit diese wiedergebender Zeugen (OLG Graz, AZ 1 Bs 90/25g; 1 Bs 125/26f; OLG Linz, AZ 8 Bs 37/17y). Letztlich begründet allein die bloße Möglichkeit einer anderen Würdigung der Beweisergebnisse – wie die Verteidigung insoweit zutreffend ausführt – keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts (OLG Graz, AZ 1 Bs 35/26w). In diesem Zusammenhang tut es daher - isoliert betrachtet - grundsätzlich nichts zur Sache, wenn in der Berufungsschrift bzw. der Gegenäußerung die jeweiligen Abweichungen in den einzelnen Aussagen dem jeweiligen Standpunkt entsprechend dargestellt werden. Weder das Abweichen, noch die Orientierung am bisher Ausgesagten (siehe hier allerdings US 5 ff) sind für sich genommen zwingende Hinweise auf die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Aussage. Es kommt vielmehr darauf an, welche Teile der Aussage (aus gedächtnispsychologischer Sicht) widersprüchlich sein dürfen und welche konstant bleiben sollten (vgl auch Nack, Glaubwürdigkeitsbeurteilung, AnwBl 2010, 251). Überhaupt darf bei der Beurteilung von Aussagen anhand von Realkennzeichen nicht ab einer bestimmten Anzahl erfüllter Realkennzeichen davon ausgegangen werden, eine Aussage sei glaubhaft. Vielmehr müssen die gefundenen Aussageeigenarten bzw. Einzelmerkmale unter Berücksichtigung der spezifischen Fähigkeiten des Aussagenden und der Komplexität des vorgebrachten Geschehens daraufhin überprüft werden, ob sie quantitativ und/oder qualitativ so ausgeprägt sind, dass sie zu Qualitätsmerkmalen werden (OLG Linz, AZ 10 Bs 56/25v).
Allerdings ist zu beachten, dass sich die Prüfung der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft sowohl auf die einzelnen Beweismittel als auch auf ihren inneren Zusammenhang zu erstrecken haben. Die Beweismittel bilden dabei ein Ganzes, wobei es nicht angeht, aus der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise einzelne herauszugreifen und andere völlig zu ignorieren, weil sämtliche Beweismittel in der Regel im Verhältnis der Solidarität stehen ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 ff; OLG Wien, AZ 23 Bs 70/22w). Deshalb entbindet die versagte Glaubwürdigkeit das Gericht auch nicht von der Verpflichtung, in der Begründung des Urteils darzulegen, warum es die in die entgegengesetzte Richtung weisenden Ergebnisse des Beweisverfahrens für belanglos oder weniger überzeugend hält ( Nimmervoll , Das Strafverfahren 2 Rz 689 mwN).
In diesem Zusammenhag weist die Staatsanwaltschaft zurecht darauf hin, dass sich das Erstgericht mit dem Lichtbild in ON 2.9, 2, das einen Teil des Kennzeichens des Fahrzeugs des Angeklagten zeigt (vgl auch ON 2.7, 5 [„ Mein erster Versuch missglückte aber, da sich die Optik beim Handy drehte und somit nur ein Teil des Kennzeichen sichtbar war. “]; vgl auch ON 15, 4) nicht auseinandergesetzt hat. Dies wäre aber geboten gewesen, weil das Tatopfer die Anfertigung des Lichtbilds mit der unmittelbar danach gesetzten Tathandlung in Verbindung bringt (ON 2.7, 5 [„ Auf einmal fuhr der Audifahrer an und ich vermutete, er würde entweder links oder rechts an mir vorbei flüchten wollen. “]; siehe auch ON 15,4). Bedenkt man weiters, dass das angesprochene Lichtbild vom Tatopfer offensichtlich frontal zum Fahrzeug des Angeklagten aufgenommen wurde (vgl die nach vorne zeigende Schuhspitze), erscheinen in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum vermeintlichen Bewegungsablauf von B* C* (ON 15, 3 [„ ...mich entschlossen, mein Fahrzeug zu reversieren, um danach in großem Bogen an B* C* vorbeizufahren. Dies hat B* C* zum Anlass genommen, auf mein Fahrzeug zuzulaufen und mit einem langen Ausfallschritt mit gestrecktem Bein ausgeholt, um zu verhindern, dass ich mit meinem Pkw an ihm vorbeifahren kann. “]) wenig nachvollziehbar, auch weil dieser anführt, auf Grund von körperlichen Beschwerden (ON 2.7, 6) zur Ausführung einer solchen Bewegung gar nicht in der Lage zu sein, was vom Erstgericht offenbar nicht angezweifelt wurde, hätte es doch andernfalls der Einholung eines Gutachtens bedurft.
Wesentlicher ist allerdings, dass das Erstgericht die Erlebnisbasiertheit des vom Tatopfer beschriebenen Sturzes und die dadurch eingetretene Verletzung auf Grund des vermeintlich (§ 8 StPO) inkriminierten Fahrmanövers des Angeklagten, mithin eine entscheidende Tatsache, mit der (zusammengefassten) Begründung bezweifelte, dass es mit Blick auf die auf den Lichtbildern (ON 2.12) ersichtlich tieferliegende Frontschürze des Fahrzeugs des Angeklagten „eher unwahrscheinlich“ sei, B* C* bis zur Kniehöhe zu überfahren, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem solchen Vorgang wesentlich großflächigere Verletzungen (zu den eingetretenen siehe ON 2.12, 6; vgl auch ON 15.1) zu erwarten gewesen wären.
Ungeachtet des Umstands, dass das Erstgericht den Grund für den objektivierten Verlust (ON 2.12, 2 ff) des Schuhs von B* C* (vgl ON 2.8, 4 [„ Der Audi-Fahrer blieb stehen und reversierte, dabei hat es mir den linken Schuh ausgezogen, ich selbst wurde bei dem Vorfall am linken Schienbein verletzt. “]; weiters ON 2.6 4; ON 2.7, 5) mit Stillschweigen überging (referiert werden lediglich die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten [US 4]), was angesichts des geschilderten Zusammenhangs mit dem inkriminierten Verhalten und den (divergierenden) Aussagen des Angeklagten (ON 2.5, 4 [„ Wie er seinen Schuh verloren hatte, kann ich nicht angeben. “] vs. ON 15, 3 [„ Ich gehe davon aus, dass sich B* C* den linken Schuh selbst vom Fuß gestreift hat. “]) als erhebliche Tatsache notwendig gewesen wäre, begründet es auch nicht, ob die allgemeine Lebenserfahrung unter den konkreten Umständen des Falles angewendet werden kann und hinreichend wahrscheinlich ist (vgl OLG Wien, AZ 20 Bs 54/17p, Mayerhofer, StPO 6§ 281 Z 5 E 335, 336). Zweifel an den vom Erstgericht angewandten Erfahrungsätzen bestehen, zumal Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit einer Verletzung nicht allein von der Tatsache eines Fahrzeugkontakts, sondern maßgeblich von der Intensität, Geschwindigkeit, Richtung und Dauer der Kraftweinwirkung, der konkreten Kontakt- und Anstoßfläche und der Position und Körperhaltung sowie dem Ausmaß der Kompression in Relation zum jeweiligen Fahrzeugtyp abhängen, was in der Regel durch einen Sachverständigen (RIS-Justiz RS0097283) nach entsprechender Befundaufnahme (Stellprobe, etc) zu beurteilen ist.
Indem es das Gericht im gegenständlichen Fall unterlassen hat, den vom Tatopfer und einer weiteren Tatzeugin behaupteten Geschehnisablauf sowie die eingetretene Verletzung stichhaltig zu überprüfen und stattdessen, teils unter stillschweigender Übergehung vorliegender Beweismittel, die Zeugenangaben pauschal als mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar qualifizierte , wurde gegen den Grundsatz gemäß § 488 Abs 1 iVm § 232 Abs 2 StPO verstoßen, die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (vgl auch (vgl Schmollerin WK StPO § 3 Rz 31, 85). Somit gründet aber die vorgenommene Beweiswürdigung zur entscheidenden Negativfeststellung auf einer unvollständigen Ausschöpfung möglicher relevanter Beweismittel (vgl auch OLG Wien, AZ 17 Bs 195/17a; OLG Graz, AZ 9 Bs 77/13m), zumal nicht auszuschließen ist, dass sich aus der Expertise eines Sachverständigen ergibt, dass der von den einvernommenen Zeugen geschilderte Geschehensablauf und die eingetretenen Verletzung mit den Erkenntnissen der Wissenschaft in Einklang zu bringen sind. Insoweit steht die vom Erstgericht angenommene Glaubwürdigkeit des Angeklagten, der es technisch ausschließt, dass der Schuh des Tatopfers durch ein Anfahren verloren ging (ON 15, 3), in Frage (zur Bedeutung für die Schuldfrage vgl RIS-Justiz RS0028345). Die zum Freispruch führenden Überlegungen überzeugen daher inhaltlich und mangels Vollständigkeit (noch) nicht (vgl Lendlin WK StPO § 258 Rz 32).
Damit steht schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das Urteil zur Gänze aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist (§§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO). Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht das Beweisverfahren neuerlich durchzuführen, den genannten Sachverständigenbeweis aufzunehmen und danach in einer lebensnahen, den Denkgesetzen entsprechenden und vollständigen Beweiswürdigung die entscheidenden Feststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung des angeklagten Lebenssachverhalts zu treffen haben.
Infolge Aufhebung des gesamten Urteils unterbleibt der Kostenausspruch ( Lendlin WK StPO § 390a Rz 7).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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