Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwalt Ried im Innkreis vom 29. Jänner 2025 (= ON 27 in Hv*) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 29. Jänner 2025 (ON 27) legt die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis dem am ** geborenen A* B* das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (vgl RIS-Justiz RS0120828) und mehrere Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./) sowie Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II./) zur Last.
Demnach habe er in ** im Zeitraum von 2003 bis 2007 wiederholt mit der am ** geborenen C* B*,
I./ mithin mit einer unmündigen Person, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar dadurch, dass er
- in etwa 2 bis 3-wöchigen Abständen anlässlich des Vorlesens der „Gute-Nacht-Geschichte“ mit seiner Hand die Vagina von C* B* berührte, sie streichelte, an ihren Schamlippen zog und daran anschließend mit einem Finger in ihre Vagina eindrang und mehrmals hin und her fuhr,
- in etwa 2-monatigen Abständen anlässlich des gemeinsamen Badens in der Badewanne mit seiner Hand die Vagina von C* B* berührt und gestreichelt, sowie an ihrer Vagina herumgespielt und daran anschließend mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang und wieder herausfuhr, wobei er sich dabei selbst befriedigte,
wobei die Taten aus psychiatrischer Sicht auf psychischem Gebiet schwere Folgen hinterließen,
II./ mithin mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person durch die unter I./ geschilderten Taten geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Dagegen richtet sich der Einspruch des Angeklagten, mit dem er inhaltlich den Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO anspricht und die „Durchführung eines unabhängigen, psychologischen Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsgutachtens zum Gesundheitszustand des angeblichen Opfers, das die Möglichkeit einer suggestiven Beeinflussung oder falschen Erinnerung überprüfen soll“ sowie die „Einholung eines weiteren forensischen-psychiatrischen Gutachtens zur Überprüfbarkeit des Wahrheitsgehaltes/Glaubhaftigkeit der Verantwortung des Beschuldigten“, jedoch damit verbunden nicht die Zurückweisung der Anklageschrift, sondern die Einstellung des Verfahrens, begehrt (ON 30).
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Gemäß § 210 Abs 1 StPO ist Voraussetzung für die Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft unter anderem das „Naheliegen“ einer Verurteilung aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts. Ausreichend geklärter Sachverhalt bedeutet, dass entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) die Strafverfolgungsorgane alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die gegenständliche Tat zugetragen hat. Weiters muss aufgrund des ausermittelten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegen (Verurteilungswahrscheinlichkeit). Dazu muss ein einfacher Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei deren Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein muss. Dabei kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht und nicht auf Rechtsfragen an (vgl Birklbauer aaO § 210 Rz 4 f). Die Einspruchsgründe sind in § 212 StPO taxativ aufgezählt.
Im Fall eines Anklageeinspruches hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (vgl Birklbauer, WK StPO § 215 Rz 4).
Nach § 212 Z 1 StPO steht dem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zu, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung zu subsumieren wäre (vgl Birklbauer , aaO § 212 Rz 4).
Da die dem Einspruchswerber zur Last gelegten Tathandlungen im Falle einer Verurteilung gerichtlich strafbar sind und weder materiell-rechtliche Schuldausschließungs-, Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, noch verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 2) erkennbar sind, liegt der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO nicht vor.
Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 2 StPO wäre nur dann erfüllt, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten; nach Z 3 leg cit wäre ein Einspruch gegen die Anklage erfolgreich, wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt. Während im ersten Fall mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen ist, ist im zweiten Fall eine Zurückweisung der Anklage die Folge.
Um der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorzugreifen, kommt eine Verfahrenseinstellung durch das Oberlandesgericht nach Z 2 nur dann in Betracht, wenn es der Überzeugung ist, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten. Dem Oberlandesgericht kommt gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist über die erhobenen Vorwürfe bei vorhandener Verurteilungsmöglichkeit in der Hauptverhandlung zu entscheiden (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 18 f).
Die Anklagebehörde stützt die von ihr erhobenen Vorwürfe auf die belastenden Angaben der Zeugin C* B* (ON 2.11, 6.2) und das eingeholte Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr. C* zu den Fragen, ob bei C* B* schwere Folgen durch die Missbrauchshandlungen anzunehmen sind, und die Schilderungen der Zeugin allenfalls auf induzierten Erinnerungen beruhen (ON 17.2). Dabei kommt die Sachverständige zu dem Schluss, dass bei C* B* eine auf die sexuellen Übergriffe zurückzuführende posttraumatische Störung, mithin eine „auf psychischem Gebiet schwere Folge“, vorliege und die Angaben der Genannten als realitätsfundiert zu bewerten seien; eine „induzierte Pseudo-Erinnerung („false-memory-syndrom“)“ wird von ihr dezidiert ausgeschlossen. Sie hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Gesamtbewertung der Aussagequalität nicht allein auf Basis der Anzahl der Realkennzeichen, die in einer Aussage identifiziert werden können, erfolge, sondern vielmehr Kriterienkomplexe im Sinne eines Merkmalclusters zu beachten seien.
Die Sachverständige war bei der Gutachtenserstattung in Kenntnis der vom Angeklagten ins Treffen geführten psychotherapeutischen Therapie und der Lebensumstände der Zeugin, sodass auf Basis des Einspruchsvobringens unklar bleibt, warum die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit und -fähigkeit des Opfers erforderlich sein sollte.
Gleiches gilt für die beantragte „Einholung eines weiteren forensischen-psychiatrischen Gutachtens zur Überprüfbarkeit des Wahrheitsgehaltes/Glaubhaftigkeit der Verantwortung des Beschuldigten“, ist doch die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage, wie die Würdigung aller Beweismittel, die Kernaufgabe des erkennenden Gerichts. Ob sich die belastenden Angaben der C* B* entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung zu einem Schuldspruch verdichten lassen, ist nicht Sache der Beweiswürdigung im Zuge einer Einspruchsentscheidung (§ 215 Abs 5 StPO).
Dass C* E* in ihrer kontradiktorischen Einvernahme von mehreren Vorfällen in der Badewanne berichtet (S 5 in ON 6.2), während vor der Polizei lediglich ein Vorfall protokolliert wurde (S 5 in ON 2.11), vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht derart zu erschüttern, dass angenommen werden müsste, die von ihr geschilderten Vorfälle seien von ihr frei erfunden worden. Der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Vorfälle betrifft hingegen keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodass es ohnehin unerheblich ist, dass diesbezüglich unterschiedliche Angaben von C* B* und ihrer Mutter vorliegen.
Die (in der Anklageschrift nicht angesprochene) subjektive Tatseite lässt sich letztlich aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten (vgl RIS-Justiz RS0116882).
Damit bestehen ausreichende Anhaltspunkte, um die für eine Anklageerhebung erforderliche Verdachtslage zu begründen. Inwieweit letztlich die dargelegten Belastungsmomente in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verifizieren sind und ausreichen, den Angeklagten im Sinne der Anklage zu überführen, muss dem erkennenden Gericht nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten bleiben.
Da andere Einspruchsgründe weder vorgebracht wurden noch angezeigt sind, ist die Anklageschrift rechtswirksam.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden