Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Mai 2026, GZ **-54, nach der am 26. August 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Robier durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Mai 2026 – das auch ein unbekämpft gebliebenes Konfiskations- und Verfallserkenntnis enthält – wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (II.) schuldig erkannt, hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 20. Oktober 2025, 7:47 Uhr, bis 20. Mai 2026, 12:46 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Nach dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* in ** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
I. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge teils im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B* anderen überlassen, indem er im Zeitraum von zumindest Ende 2024 bis zu seiner Festnahme am 20. Oktober 2025 insgesamt
• 1.400 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75,83 % (1.050 Gramm Cocain-Base, 70 Grenzmengen),
• 20.500 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 14,15 % THCA und 1,08 % Delta-9-THC (2.900 Gramm THCA und 221 Gramm Delta-9-THC, mehr als 83 Grenzmengen) und
• zumindest 259 Stück MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten
an diverse, großteils nicht ausgeforschte Abnehmer gewinnbringend veräußerte;
II. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er von einem unbekannten Zeitpunkt an bis Oktober 2025 unbekannte Mengen an Cannabiskraut und Kokain bis zum Konsum innehatte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Strafe sowie deren teilbedingte Nachsicht anstrebt (ON 55).
Das Rechtsmittel ist nicht erfolgreich.
Strafnormierend ist § 28a Abs 4 SMG mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend ist beim Angeklagten, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art (hier: ein Verbrechen und mehrere Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Schuldaggravierend sind zudem das Handeln aus Gewinnstreben (RIS-Justiz RS0088292, RS0087959) und dass das 25-fache der Grenzmenge bei der Überlassung von Suchtgift (Punkt I. des Schuldspruchs) erheblich überschritten wurde (RIS-Justiz RS0088028).
Mildernd ist hingegen die Tatsache, dass der Angeklagte bislang gerichtlich unbescholten ist (mehrfache vorläufige Rücktritte der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach § 35 Abs 9 SMG stehen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels nicht entgegen; vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 8). Dass die Taten in einem auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehen, kann hingegen nicht angenommen werden, weil er nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 3) seit Dezember 2024 bereits vier Mal mit Suchtgift betreten wurde, wobei er in einem Fall mehr als 20 Gramm Cannabiskraut bei sich führte. Weiters ist das reumütige und teilweise zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis mildernd zu werten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Die Argumentation, wonach die Tatbegehung ausschließlich zur Finanzierung der eigenen Sucht ebenfalls mildernd zu berücksichtigen sei, vermag vor dem Hintergrund des erzielten Verkaufserlöses von EUR 173.795,00 in weniger als einem Jahr nicht zu überzeugen. Überdies gab der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung an, sich mit den Erlösen beispielsweise auch Essen gekauft zu haben (ON 53, S 5).
Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung der Freiheitsstrafe von drei Jahren tat- und schuldangemessen und somit keiner Korrektur zu seinen Gunsten zugänglich.
Die – vom Berufungswerber ins Treffen geführte – bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe, fallkonkret nach § 43a Abs 4 StGB, scheitert an der auf extreme Ausnahmefälle abzielenden (RIS-Justiz RS0092050) qualifizierten Wohlverhaltensprognose (im Sinn von hoher Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, was etwa bei einmaliger Verfehlung und Straftaten aus Konflikt- oder Krisensituationen zutreffen kann [RIS-Justiz RS0092042; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 43a Rz 16]), die schon mit Blick auf die aus dem Tatgeschehen (mit Gewinnstreben professionell veräußerte Menge an Suchtgift) ableitbare hohe kriminelle Energie des Angeklagten nicht zu erstellen ist. Darüber hinaus bedarf es der Invollzugsetzung der gesamten Freiheitsstrafe, um den Eindruck einer Bagatellisierung (auch) schwerwiegender Suchtgiftdelikte zu vermeiden und anderen tatgeneigten Personen zu signalisieren, dass die professionelle Weitergabe von erheblichen Mengen Suchtgifts streng geahndet wird.
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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