Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. a Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag. aSchwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. August 2026, AZ **-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
B ESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft des A* wird fortgesetzt.
Begründung:
Zum bisherigen Verfahrensgang wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 12. August 2026, AZ 1 Bs 212/26z (ON 17), verwiesen (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017).
Die Staatsanwaltschaft Graz brachte am 14. August 2026 – nach einer vorgenommenen Teileinstellung (ON 1.16) – gegen A* einen Strafantrag wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB (Punkt I.) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (Punkt II.) ein (ON 18). Die Hauptverhandlung wurde für den 15. September 2026 anberaumt (ON 1.18).
Nachdem der Angeklagte seine Enthaftung begehrt (ON 21) und die Staatsanwaltschaft sich dagegen ausgesprochen und ihrerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft beantragt hatte (ON 1.20), setzte das Erstgericht nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung (ON 26) die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB (Punkt I.) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (Punkt II.) aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit d StPO fort und sprach aus, dass die Wirksamkeit des Beschlusses durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt ist.
Noch in der Haftprüfungsverhandlung erhob der Angeklagte das Rechtsmittel der Beschwerde (ON 26, 2) und führte diese in weiterer Folge aus (ON 28.1), wobei unter Bestreitung des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe eine Enthaftung, allenfalls gegen gelindere Mittel, angestrebt wird.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach der Aktenlage besteht nach Maßgabe des Antrags der Staatsanwaltschaft – soweit für die Haftfrage relevant (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7]) – der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, A* habe am 2. August 2026 von einem unbekannten Ort im Bundesgebiet aus seine Ex-Lebensgefährtin B* durch die fernmündliche Drohung mit dem Tod, er werde sie umbringen, wenn sie in ** bleibe und sie nicht zu ihm zurückkomme, zu einer Handlung, nämlich zur Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt, zu nötigen versucht.
In subjektiver Hinsicht besteht der zur Dringlichkeit verdichtete Verdacht, dass A* es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Ex-Lebensgefährtin B* durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich der (fernmündlichen) Drohung sie umzubringen, zu einer Handlung, nämlich zur Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt, zu nötigen. A* stellte dabei auch ernstgemeint scheinend in Aussicht, er sei willens und in der Lage sie zu töten. Er hielt diesen Bedeutungsinhalt seines verbalen und nonverbalen Gesamtverhaltens ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Zudem wollte er in dem Wissen um diesen Bedeutungsgehalt und die Eignung seiner Drohung ernstgemeint zu verstehen geben, zur Verwirklichung des angedrohten Übels imstande zu sein.
Dieser als dringend im Verdacht stehende Sachverhalt ist dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu subsumieren.
Zur Begründung des dringenden Tatverdachts in objektiver und subjektiver Hinsicht wird zunächst auf die (aktenkonformen) Erwägungen im angefochtenen Beschluss (BS 3 ff) und auf die Ausführungen in der oben zitierten Rechtsmittelentscheidung verwiesen, die nach wie vor zutreffen (zur Zulässigkeit von Verweisungen im Allgemeinen vgl RIS-Justiz RS0124017 [insb T4], RS0115236 [insb T1]; Ratz, Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; Kier,WK² GRBG § 2 Rz 25).
Maßgebliche Beweismittel, die eine Änderung der Sachlage herbeiführen könnten, liegen nicht vor. Vielmehr wird in der Beschwerdeschrift versucht mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen die Beweiskraft der Aussagen des mutmaßlichen Opfers B* (ON 2.5 = ON 3.5) und der mittelbaren Zeugin C* (ON 8.3 iVm ON 12.5) in Zweifel zu ziehen, ohne dadurch dem Tatverdacht die Dringlichkeit zu nehmen.
Die in der Beschwerdeschrift genannte Aussage des Zeugen D*, der vom Gespräch mit der Zeugin C* nicht alles verstehen bzw. mithören konnte (ON 14.3), war bereits im Zeitpunkt der letzten Rechtsmittelentscheidung bekannt. Dass dieser Zeuge den Angeklagten beim Gespräch mit der Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft, aus dessen Anlass er die (vermeintliche [§ 8 StPO]) Nötigung eingestand, eher als aufgelöst und traurig erlebt haben will (ON 14.3, 4), betrifft keine entscheidende Tatsache und unterscheidet sich im Übrigen auch nicht von den Wahrnehmungen der Zeugin C* (ON 8.3, 3 [„ Er war in diesem Gespräch sehr aufgebracht und weinerlich, er hat regelrecht geheult, er war in einem emotionalen Ausnahmezustand. “]). Wie bereits in der Vorentscheidung erwähnt schließt der Umstand, dass der Zeuge D* (oder der Zeuge E* [ON 8.4]) den Angeklagten seiner Familie gegenüber nie aggressiv oder tyrannisch erlebt hat, nicht aus, dass sich dieser in Abwesenheit von Außenstehenden so verhalten hat (siehe auch illustrativ ON 8.4, 2 [„ Was sich aber innerhalb seiner vier Wände abgespielt hat weiß ich nicht“]). Dem (impliziten) Vorwurf eines Verstoßes gegen § 14 StPO (ON 28.1, 2) kann damit begegnet werden, dass der „Zweifelsgrundsatz“ nur bei der Entscheidung in der Hauptsache zur Anwendung kommt (RIS-Justiz RS0124941; RS0124583; RS0107304; Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 388 ff).
Bei der weitwendigen Bezugnahme in der Beschwerdeschrift auf den Vorfall vom 12. Juli 2026, bei dem der Angeklagte gesagt haben soll, er werde die Familie zerstückeln und sie zu „Faschisiertem“ verarbeiten, wenn sie ihn verlassen würden (vgl dazu die Angaben in ON 2.5, 5; ON 12.3, 5 sowie ON 15.3, 4), wird übersehen, dass dieser Vorfall nicht hafttragend war (und ist), zumal die Staatsanwaltschaft – im Rahmen ihres Anklagemonopols (§ 4 Abs 1 StPO) – diesen Lebenssachverhalt (teil)eingestellt hat (ON 1.16), sodass sich Spekulationen über die Gründe erübrigen. Der allfällige Versuch, in Bezug auf die Aussage des Zeugen E* (ON 8.4, 4), der eine solche Äußerung nie vernommen hat, eine habituelle Falschbezichtigungstendenz (dazu RIS-Justiz RS0120109) des Tatopfers hinsichtlich des hier hafttragenden Faktums zu generieren, misslingt nach der Aktenlage auf Grund der (derzeit) unbedenklichen Aussage der Zeugin C* (ON 8.3, 3 [„ Er hat in gebrochenem Deutsch gesagt, dass er Frau B* beschimpft hat und zu ihr gesagt hat „Tot, tot, tot!“ Ich konnte das zunächst nicht glauben und fragte ihn explizit, ob er Frau B* mit dem Tod gedroht hat. Dies bestätigte er mit einem „Ja! “]). Da das Vergehen der beharrlichen Verfolgung für die Beurteilung der Haftfrage nicht angezogen wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen.
Inwieweit sich aus den in der Beschwerde wiedergegebenen – allerdings nicht aktenkundigen – Angaben des Tatopfers und der Zeugin F* im Zivilverfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugen ergeben soll, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Sowohl das Tatopfer (ON 3.5, 5) als auch F* (ON 12.4, 5) schilderten in ihren polizeilichen Vernehmungen Gewalthandlungen bzw. Beschimpfungen in der Vergangenheit. Dass diese Schilderungen bei wiederholten Vernehmungen in Nebenaspekten (vermeintlich) teilweise divergieren ist entgegen der in der Beschwerde geäußerten Meinung gerade kein Merkmal einer Falschaussage (vgl auch Häcker/Schwarz/Bender , Tatsachenfeststellung vor Gericht 6 ; Nack, Glaubwürdigkeitsbeurteilung, AnwBl 2010, 251 ff). Zu einem Vorgehen nach § 89 Abs 5 StPO bzw. § 105 Abs 2 StPO auf Grund des prozessual verfehlten Beweisantrags (ON 28.1, 5 [vgl RIS-Justiz RS0118444]) sah sich das Beschwerdegericht daher nicht veranlasst.
Die Anwesenheit des Angeklagten vor dem Frauenhaus wird neben den belastenden Lichtbildern (ON 2.9) und der unbedenklichen Aussage des Tatopfers (ON 2.5, 5 [„ Einmal am 01.08.2026 hat er gewartet bis ich auf die Straße gehe und hat gesagt, dass ich in sein Auto einsteigen soll, aber er ich bin schnell weggegangen. “]) auch durch die Angaben der Zeugin G* (ON 15.3, 4 [„ In weiterer Folge dürfte A* seine Partner öfters telefonisch kontaktiert und beim Frauenhaus aufgesucht haben. “]) und die Ergebnisse der Ermittlungen der Kriminalpolizei (ON 3.2, 3 [„ Laut Auskunft des Frauenhauses habe A* am 03.08.2026 um 08:19 Uhr beim Frauenhaus angerufen und habe mit B* sprechen wollen. “]) hochgradig indiziert.
Dass es sich bei der Waffe des Angeklagten lediglich um eine Gasdruckpistole handelte (ON 3.2, ON 15.2) ändert nichts am angenommenen Persönlichkeitsbild des Angeklagten, zumal die (vermeintliche [§ 8 StPO]) Androhung nicht auf ein bestimmtes Tatmittel eingeschränkt war. Im Übrigen ist es gerichtsnotorisch, dass auch durch den Einsatz von Gasdruckwaffen - je nach Abstand - lebensbedrohliche Weichteilverletzungen eintreten können (vgl 12 Os 127/16t [„ …und mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist “]).
Letztlich dokumentieren die Beschwerdeausführungen, wonach das vom Angeklagten gezeigte Verhalten (siehe etwa ON 12.3, 4 [„ Er hat mich auf öfter angeschrien und mich dabei auch als Hure beschimpft. “]; ON 3.5, 5 [„ Meine Töchter und ich dürfen auch ohne sein Einverständnis das Haus nicht verlassen, er will uns sogar vorschreiben wie wir uns kleiden sollen. “) lediglich den Schutzgedanken gegenüber seinen Familienmitgliedern dokumentieren würde (ON 28.1, 5), dass sich der Angeklagten nicht dem Zeitgeist bewusst ist und eine erforderliche Reflexion noch nicht stattgefunden hat.
Beim Beschwerdeführer sind weiterhin die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO gegeben, wobei auch hier auf die vorgenannte Rechtsmittelentscheidung verwiesen wird. Die entgegengesetzten Angaben des Angeklagten, wonach er nicht vorhabe seiner Ex-Lebensgefährtin zu drohen, sind angesichts des unverändert vorliegenden Charaktermangels (zu dessen Relevanz Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 28) sowie der selbst in der Beschwerde eingestandenden Ausnahmesituation (ON 28.1, 5) nicht überzeugend (siehe auch ON 15.3, 4 [„ Von seinem Verhalte würde ich A* einfach unberechenbar einschätzen. “]; ON 15.4, 5 [„ A* hat auf jeden Fall ein erhöhtes Gefährdungspotential “]).
Lediglich der Vollständigkeit ist anzumerken, dass nach wie vor der vom Erstgericht - „versehentlich“ (BS 6) - nicht angezogene Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO) dringend indiziert ist. Da fallkonkret jedoch bereits die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit d StPO vorliegen und dem Angeklagten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs vor Anziehung eines bislang nicht berücksichtigten Haftgrunds durch das Rechtsmittelgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben wäre (14 Os 76/05s), war vor dem Hintergrund des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§ 9 Abs 2 StPO) von der Anziehung abzusehen (vgl OLG Graz, AZ 9 Bs 250/26x).
Die Haftgründe sind nach wie vor von solcher Intensität, dass ihnen bei realitätsbezogener Betrachtung – trotz der bisherigen Unbescholtenheit (ON 2.3) – durch gelinderen Mittel nach § 173 Abs 5 StPO derzeit nicht wirksam begegnet werden kann, zumal das angebotene Gelöbnis die Ermittlungen nicht zu Erschweren und die Meldeverpflichtung bei der Kriminalpolizei primär auf nicht angezogene Haftrgünde (Verdunkelungs- und Fluchtgefahr) abzielt. Die Einhaltung des angebotenen Kontaktverbots erscheint wiederum auf Grund des bisher gezeigten Verhaltens des Angeklagten (ON 2.2) nicht glaubhaft (vgl auch ON 15.4, 5 [„ Vor der Behörde versucht er sich angepasst zu verhalten. Allerdings ist er in keiner Weise kooperativ. “]).
Die gerade einmal drei Wochen andauernde Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, noch angesichts des relevanten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO). Ohne Bedeutung für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nach der Rechtsprechung, ob zu erwarten ist, dass die Strafe (teil)bedingt nachgesehen wird ( Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 10, 14 mwN).
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist aufgrund der Anklageerhebung durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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