Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. Jänner 2026, GZ ** - 70, nach der am 7. Juli 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Christandl durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* die Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* der Verbrechen (zu A I.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, (zu A II.) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, (zu A III.) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (zu A IV.) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB, (zu B) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, (zu C) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (zu D) des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach den §§ 15, 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1, Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 Z 3 lit b StGB, (zu E) der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 2 StGB und (zu F) nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Zudem wurde A* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 5.000,-- zu bezahlen. Gemäß § 19a [Abs 1] StGB wurde der sichergestellte Teleskopschlagstock konfisziert. Die Vorhaft wurde mit Beschluss vom 6. März 2026 gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet (ON 71).
Nach dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch hat A* in **
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe, mit der er die Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt (ON 72).
Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
Mildernd sind das teilweise reumütige Geständnis des Angeklagten (zu den Fakten C II., E und F) und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb (Faktum D), ins Kalkül zu ziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich diese Milderungsgründe nur auf einen geringen Teil der strafbaren Handlungen und nur auf Vergehen, nicht jedoch auf die strafmaßbestimmenden Verbrechen beziehen. Die alkholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit (§ 35 StGB) kann ihm (nur) für die erste der Tathandlungen als mildernd angerechnet werden, nicht jedoch für die weiteren, zumal ihm bei diesen bereits bewusst war, dass er in diesem Zustand zu derartigen Handlungen neigt. Da keine Zeiten staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Inaktivität vorliegen, der Angeklagte nach Deutschland flüchtete, weshalb das Ermittlungsverfahren abgebrochen werden musste und er erst aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Deutschland festgenommen und an Österreich übergeben wurde, ist der vom Berufungswerber reklamierte Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegenständlich nicht erfüllt.
Erschwerend sind das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der lange Deliktszeitraum (zur Zulässigkeit der Wertung beider Erschwerungsgründe siehe Riffel, WK 2StGB § 33 Rz 4), der Umstand, dass der Angeklagte schon dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt wurde (Gewaltdelikte und Sittlichkeitsdelikte richten sich – ungeachtet des konkreten Unrechtsgehaltes der Vortat – gleichermaßen gegen die körperliche Integrität des Opfers und beruhen daher auf der gleichen schädlichen Neigung; RIS-Justiz RS0091943) und die Begehung von vorsätzlich strafbaren Handlungen nach dem ersten, dritten und zehnten Abschnitt des Besonderen Teils unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen Angehörige, nämlich die Lebensgefährtin bzw deren Tochter. Zu Faktum E wirken zudem die Vielzahl der Angriffe, welche die zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 107b Abs 1 StGB erforderliche Anzahl deutlich übersteigt (siehe dazu Schwaighofer, WK² StGB § 107b Rz 23f; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 107b Rz 7; vgl 9 Bs 80/22s, 9 Bs 430/21k) ebenso erschwerend wie der Umstand, dass C* durch die Tathandlungen teils Hämatome und Abschürfungen am Gesicht und Körper sowie eine Blutung im Bereich der Nase erlitt (US 7 fünfter Absatz; bei der als schlichtes Tätigkeitsdelikt ausgestalteten Bestimmung des § 107b Abs 1 StGB bedarf es nicht des Eintritts eines auch wie immer gearteten Erfolgs, wie etwa einer Beeinträchtigung der Integrität des Opfers [OLG Wien 18 Bs 389/24y; siehe Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 107b Rz 2, Schwaighofer, WK² StGB § 107b Rz 8]). Im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) wirkt zudem die erhebliche Unterschreitung des Schutzalters des zu Beginn des Tatzeitraums erst siebenjährigen Opfers erschwerend (zu A; vgl RIS-Justiz RS0090958).
Angesichts dieses Strafzumessungssachverhalts erweist sich – ausgehend von der Strafbefugnis des § 201 Abs 1 StGB, der Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren androht – die im angefochtenen Urteil verhängte Strafe als geringfügig zugunsten des Angeklagten korrekturbedürftig. Schuld- und tatangemessen ist eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren, wobei es vor allem angesichts der gravierenden Sexualdelinquenz zum Nachteil des zu Beginn des Tatzeitraums erst sieben Jahre alten Opfers (Faktum A) aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen einer empfindlichen Freiheitsstrafe bedarf.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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