Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB über die Berufungen der Angeklagten wegen Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft St. Pölten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. Mai 2024, GZ **-ON 65.3, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Verena Strnad und der Privatbeteiligtenvertreterin Dr. Ulrike Koller (für C* B*, D* B* und E* B*) sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* B* und ihrer Verteidigerin Mag. Nora Maximiuk durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. Februar 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe auf elf Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen rechtskräftigen Freispruch betreffend den als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB mitangeklagten F* B* enthält - wurde A* B* mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB (zu ergänzen: und nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB; siehe ON 65.3, 25) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 1.000,- Euro an die Privatbeteiligte E* B*, von 2.000,- Euro an den Privatbeteiligten D* B* und von 3.000,- Euro an den Privatbeteiligten C* B* jeweils binnen 14 Tagen verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in ** gegen ihre während des Großteils des Tatzeitraums unmündigen Kinder eine längere Zeit hindurch, nämlich jeweils länger als ein Jahr, fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar
I./ von 2013 bis zum 25. Juli 2022 gegenüber ihrem 2007 geborenen Sohn D* B*, indem sie ihn mehrfach monatlich dadurch zum Teil schwer verletzte und misshandelte, dass sie ihn an einer Sprossenwand festband, ihn mit einem Gürtel und seinen Kopf gegen ein Gitterbett schlug, sodass er eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue davontrug, ihm mit einem Messer eine Stichverletzung im Gesäß zufügte, durch besonders gewaltsames Verdrehen des Armes den rechten Oberarm brach, ihn gegen die Kante eines Möbelstücks stieß, wodurch er einen Bruch im Bereich der Front des Unterkiefers erlitt, die eine Reposition samt Schienung der Unterkieferfront erforderlich machte, seinen Kopf gegen einen Heizkörper stieß, sodass er eine Wunde im Bereich der Augenbrauen davontrug, ihm die Spitze eines Kugelschreibers an eine „Stelle im Fußbereich“ drückte, ihn wiederholt im Bereich der Füße biss, längere Zeit auf ungekochten Reiskörnern, die am Boden ausgelegt waren, knien ließ, ihm vielfach Ohrfeigen ins Gesicht versetzte, ihn mit ihren Füßen trat, und mit Kochlöffeln und anderen Gegenständen auf sein Gesäß oder andere Körperstellen schlug;
II./ von 2014 bis zum 25. Juli 2022 gegenüber ihrem 2008 geborenen Sohn C* B*, indem sie ihn mehrfach monatlich dadurch zum Teil schwer verletzte und misshandelte sowie gefährlich mit der Zufügung von Körperverletzungen bedrohte, dass sie ihm unter Anwendung erheblicher Körperkraft einen Bruch am unteren Ende des Oberarmknochens zufügte, ihm mit einem Messer einmal in den linken Oberschenkel und ein weiteres Mal ins linke Schienbein stach, ihm in zahlreichen Fällen mit Gegenständen wie Kochlöffeln, Schnüren und Gürteln Schläge gegen das Gesäß versetzte, während sie ihm zur Unterbindung von Schreien gewaltsam ein Tuch den Mund stopfte, ihm ein weiteres Mal einen Bruch des linken Oberarmknochens durch gewaltsames Verdrehen des Oberarms zufügte, ihm vielfach Faustschläge gegen den Körper und Ohrfeigen ins Gesicht versetzte, ihn wiederholt mit einem um den Hals angelegten Tuch würgte, sodass er nur mehr schwer atmen konnte, ihm in unterschiedlichste Körperstellen biss, wiederholt mit großer Brutalität an den Ohren zog, mit einem Holzstock oder ähnlichem schlug, wiederholt mit seinem Kopf gegen Heizkörper, Wand oder Tisch stieß, einmal eine Schere nach ihm warf, sodass er am Oberkörper eine kleine Stichwunde davontrug, ihn wiederholt für einen längeren Zeitraum auf ungekochten Reiskörnern, die auf dem Boden ausgelegt waren, knien ließ, sowie mehrmals mit einem vorgehaltenen Messer mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedrohte und ihm dadurch vermittelte, dass sie ihm eine Stichwunde zufügen könne;
III./ von 2015 bis zum 25. Juli 2022 gegenüber ihrer 2009 geborenen Tochter E* B*, indem sie sie mehrfach monatlich dadurch zum Teil schwer verletzte und misshandelte, dass sie ihr mit einer kleinen Schere eine blutende Schnittverletzung im Bereich der Zunge zufügte, ihr kochendes Wasser über die Füße goss, sodass sie Rötungen davontrug, sie oft mit Gegenständen wie Gürtel oder Stock am Körper schlug, wodurch sie fallweise Hämatome und Rötungen mit erheblichen Schmerzen davontrug, sie wiederholt mit einem Kochlöffel gegen das Gesäß und den Kopf schlug, in einem Fall ihre Hand und den Unterarm an einer Küchenreibe rieb, wodurch sie Kratzwunden am Unterarm davontrug, sie wiederholt an den Ohren und an der Unterlippe zog, ihr oft Ohrfeigen und Tritte versetzte, sie wiederholt mit den Händen würgte, mehrmals in den Finger biss und über einen längeren Zeitraum auf ungekochten Reiskörnern, die auf dem Boden ausgelegt waren, knien ließ.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die lange Verfahrensdauer und die herabgesetzte Schuldfähigkeit als mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Verbrechen, den langen Tatzeitraum, die besonders brutale Vorgehensweise unter teilweiser Verwendung einer Waffe.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2024, GZ 14 Os 93/24v-4, ist nunmehr über ihre Berufung wegen Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 75) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 72) zu entscheiden.
Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 StGB).
Die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sind wie folgt zu ergänzen bzw zu korrigieren:
Zunächst ist bei der Berufungswerberin die dieser von der Sachverständigen Dr. G* attestierte seelische geistige Abnormität höheren Grades im Sinne einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (ON 65.3, 11) als mildernd nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB in Anschlag zu bringen (ON 32.2, 23), da sie die Taten feststellungsgemäß unter dem Einfluss dieser kombinierten Persönlichkeitsstörung mit sinnbildlich paranoiden, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen begangen hat. Der vom Erstgericht herangezogenen herabgesetzten Schuldfähigkeit kommt im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung mildernde Wirkung zu und wurde der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB zu Recht nicht in Anschlag gebracht, da aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. G* bloß von einer herabgesetzten Schuldfähigkeit auszugehen ist (ON 65.2, 6).
Weiters sind als zusätzliche Erschwerungsgründe hinsichtlich sämtlicher Opfer die vorsätzliche Begehung je einer strafbaren Handlung nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als Volljährige gegen eine nahestehende Person (hier: jeweils Geschwister) eines/r Minderjährigen und für diese/n wahrnehmbar nach § 33 Abs 2 Z 1 StGB (vgl ON 28, 8f; ON 29, 28; ON 30, 18; ON 65.3, 15f; ErläutRV 689 BlgNR 25. GP 9; zum Begriff „Wahrnehmbarkeit“ vgl zB RIS-Justiz RS0120217; RS0095654; Riffel in WK² § 34 Rz 34/2) sowie gegen Angehörige nach § 33 Abs 2 Z 2 StGB als erschwerend zu werten (13 Os 123/23x).
Darüber hinaus war auch der Missbrauch der Autoritätsstellung (§ 33 Abs 2 Z 3 StGB) der Angeklagten als Mutter – wie die Anklagebehörde zutreffend aufzeigt – als aggravierend zu berücksichtigen ( Riffel in WK², StGB § 33 Rz 34/3), wobei diesem Umstand mit Blick auf die Tatbestandselemente des § 107b Abs 3a Z 1 StGB nur marginale Bedeutung zukommt.
Der Erschwerungsgrund des jeweils langen Tatzeitraums nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB ist weiters dahin zu präzisieren, dass dieser lediglich insoweit als aggravierend zu werten war, als er über das für die Subsumtion nach § 107b Abs 1 StGB notwendige Maß von einem Jahr hinausgeht ( Schwaighofer in WK² StGB § 107b Rz 26; vgl RIS-Justiz RS0091126 [T8]; 10 Os 96/86;12 Os 128/90; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 4).
Im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach § 32 StGB war nicht nur das anfänglich sehr geringe Alter sämtlicher Opfer, die zu Beginn der Tathandlungen jeweils ca sechs Jahre alt waren, zusätzlich erschwerend zu werten, weil die Strafdrohung des § 107b Abs 4 StGB unter Zugrundelegung einer nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall StGB qualifizierten Tat nur die Unmündigkeit des Opfers , also die Nichtvollendung des 14. Lebensjahres, voraussetzt (vgl RIS-Justiz RS0090958; 13 Os 123/23x), sondern – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt – auch die den Tatopfern von der Angeklagten ua durch Schläge, Stiche, Stöße und gewaltsames Verdrehen der Arme zugefügten – teils an sich schweren - Körperverletzungen wie mehrfache Brüche der Oberarmknochen, eine Alveolarfortsatzfraktur im Bereich der Front des Unterkiefers samt erforderlicher Repositionierung, Rissquetschwunden, einige Millimeter tiefe Stichverletzungen mit blutenden Wunden im Oberschenkel und Schienbein, Hämatome sowie länger anhaltende Rötungen etc (ON 65.3, 8f, 16f; vgl RIS-Justiz RS0092574 [T6]; RS0090709), bedarf es doch bei der als schlichtes Tätigkeitsdelikt ausgestalteten Bestimmung des § 107b Abs 1 StGB nicht des Eintritts eines auch wie immer gearteten Erfolgs, wie etwa einer Beeinträchtigung der Integrität des Opfers (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 107b Rz 2; Schwaighofer in WK² StGB § 107b Rz 8).
Nach den Urteilsannahmen hat die Angeklagte nicht nur durch Misshandlungen, sondern auch durch vorsätzliche Körperverletzungen fortgesetzt Gewalt gegen das Tatopfer ausgeübt. Die Erfüllung zweier Alternativen (vgl § 107b Abs 2 erster und zweiter Fall StGB) des alternativen Mischtatbestandes ist somit ebenso schulderhöhend in Anschlag zu bringen (vgl 12 Os 118/13i).
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, der Gesinnungsunwert sei in Anbetracht ihrer psychischen Beeinträchtigung und der infolge dieser herabgesetzten Schuldfähigkeit als gering zu bewerten, kann mit Blick auf die Art und Dauer der gegenständlichen – teils sadistischen - Tatangriffe, welche absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung als herausragend zu bezeichnen sind (RIS-Justiz RS0091713) trotz Berücksichtigung der in der unbescholtenen Berufungswerberin gelegenen persönlichen Umstände, wie die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind der Handlungs- und Gesinnungsunwert aufgrund der konkreten folterähnlichen Tatmodalitäten (langer Tatzeitraum, Schwere und Brutalität zahlreicher Tatangriffe, wie Schläge mit Kochlöffeln, Schnüren und Gürteln bei gleichzeitiger Knebelung bzw Fixierung an der Sprossenwand) im oberen Bereich des Tatbestands anzusiedeln.
Wenn die Berufungswerberin die vom Erstgericht festgestellte Überforderung im familiären Alltag sowie die angespannte Situation als mildernde Umstände ins Treffen führt, ist diesbezüglich anzumerken, dass die Erziehung dreier Kinder und die berufsbedingte mangelnde Unterstützung in der Erziehungsarbeit durch den berufstätigen Kindesvater – auch vor dem Hintergrund der festgestellten schweren nachhaltigen psychischen Störung – zweifellos zu einer hohen Belastung und subjektiv empfundenen Überlastung der Angeklagten geführt haben mag, doch wird eine allfällige mildernde Wirkung durch den Vorwurf aufgehoben, von den zahlreichen zur Verfügung stehenden niederschwelligen Hilfs- und Unterstützungsangeboten für überforderte Eltern und psychisch kranke Personen über Jahre hinweg nicht Gebrauch gemacht zu haben, obwohl der Berufungswerberin die Auswirkungen ihrer Tatangriffe – nicht zuletzt – aufgrund der dadurch erlittenen zahlreichen schweren Verletzungen ihrer Kinder nicht nur bewusst waren, sondern ihr durch zahlreiche erforderliche ärztliche Interventionen eindrücklich vor Augen geführt wurden.
Auch der vom Erstgericht - ohnedies nicht näher begründete - Milderungsgsrund der überlangen Verfahrensdauer nach § 34 Abs 2 StGB ist nicht zu konstatieren. Die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit orientiert sich an der Länge des Zeitraums zwischen erster Kenntnisnahme des Angeklagten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0124901). Diese Zeitspanne beträgt fallbezogen rund zweieinhalb Jahre (ON 3.9) und ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR – allein aufgrund der Verfahrensdauer – nicht zu beanstanden (ÖJZ 1990, 482; Riffel in WK² § 34 Rz 45) .
Konkret wird die längere Verfahrensdauer durch das Erfordernis, eine Mehrzahl von Sachverhalten in einem äußerst langem Zeitraum von an die sieben Jahre und mehr aufzuklären, begründet, welches die Vornahme einer Durchsuchung, Erhebungen im Umfeld der Angeklagten, die Einvernahme von Zeugen, die kontradiktorische Einvernahme von drei minderjährigen Opfern, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich der Angeklagten und eines weiteren Gutachtens zur Beurteilung der Aussagefähigkeit und -würdigekit der drei minderjährigen Opfer sowie zwei Termine zur Hauptverhandlung notwendig machte. Allein die Einholung des Gutachtens zur Beurteilung der Aussagefähigkeit und -würdigkeit der Opfer (ON 57) nahm – nicht zuletzt aufgrund erforderlicher ergänzender Befundaufnahmen (ON 1.51) – mehr als acht Monate in Anspruch, wobei der Erstrichter die Sachverständige von Beginn an regelmäßig überwachte, Erkundigungen einholte bzw die Gutachtenserstellung urgierte (ON 1.48; ON 1.52; ON 1.53; ON 1.54; ON 1.55; ON 1.57). Dem Akteninhalt können auch weder Zeiten längerer Untätigkeit der Anklagebehörde oder des Gerichtes im Sinne einer schuldhaften Verfahrensverzögerung noch ein vorwerfbarer Verfahrensstillstand entnommen werden. Unter Einbeziehung des Rechtsmittelverfahrens erweist sich die Gesamtverfahrensdauer von rund zweieinhalb Jahren bei Ausschöpfung des Instanzenzuges für ein derartiges Verfahren, das keine Haftsache war, nicht als unverhältnismäßig.
Bei rechtbesehener Gewichtung der im Wesentlichen zum Nachteil der Berufungswerberin korrigierten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) erweist sich die vom Erstgericht verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe mit Blick auf die besonderen Umstände dieses Falles, wie der besonderen Vielzahl der Angriffe und deren teils hohe Brutalität (ON 65.3, 8: in hoher Häufigkeit und hoher Brutaltität durchschnittlich mehrfach monatlich), wobei die Angeklagte den gesteigerten Unwert des äußeren Tatablaufs zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unabhängig von ihrer psychischen Verfassung gegen sich geltend lassen muss (RIS-Justiz RS0091879), über einen Zeitraum von je nach Opfer mehr als sechs bis zu neun Jahren einer Reduktion keinesfalls zugänglich, sondern war sie - wie im Tenor ersichtlich - empfindlich auf ein dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der einzelnen Taten angemessenes Maß zu erhöhen. Darüber hinaus trägt die verhängte Sanktion auch den vorliegenden Milderungsgründen und spezial- und generalpräventiven Erfordernissen Rechnung, zumal der Festsetzung adäquater Strafen gerade im Bereich schwerer Straftaten im familiären Umfeld, welche durch die enge Beziehung zwischen Tätern und den Betroffenen oft lange unentdeckt bleiben, besondere Bedeutung zukommt.
Letztlich kommt auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche keine Berechtigung zu.
Generell steht dem Opfer nach § 1325 ABGB Schmerzengeld sowohl für die körperliche wie auch geistige Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu. Hinsichtlich des von der Angeklagten bekämpften Adhäsionserkenntnisses hat das Erstgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen (ON 65.3, 8 und 26: Knochenbrüche, geringgradig tiefe Stichverletzungen, Hämatome, Rissquetschunden bei jeweils mehrjährigem Tatzeitraum, Beeinträchtigung der seelischen Unversehrtheit etc) und die Gründe für deren Annahme auch plausibel dargelegt. In Anbetracht der aufgrund ständiger Rechtsprechung vorzunehmenden Globalbemessung (RIS-Justiz RS0031415) ist der nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Schöffengerichts für die über viele Jahre zugefügten körperlichen und seelischen Schmerzen der den Privatbeteiligten jeweils zuerkannte Betrag auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Demgemäß war der Berufung gegen den Zuspruch privatrechtlicher Ansprüche für die im Zuge der jahrelang andauernden Tatbegehung erlittenen - teils schweren - physischen und psychischen Tatfolgen nicht Folge zu geben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden