Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , Geburtsdatum und Beschäftigung unbekannt, **, vertreten durch Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei C* AG , FN **, **, vertreten durch Mag. Stefan Schmidbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen (eingeschränkt) EUR 20.863,15 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 20.394,40), gegen das Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz vom 13. März 2026, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 21. August 2025 ereignete sich im Kreuzungsbereich der D*straße mit der E*straße in ** ein Verkehrsunfall, an dem F* B* als Lenker des von der Klägerin gehaltenen PKW der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** und G* als Lenker des von der H* GmbH gehaltenen und bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** beteiligt waren. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die vom Erstgericht - unter Berücksichtigung des von der Beklagten zugestandenen Mitverschuldens des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs von 25 % - vorgenommene Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten der Klägerin.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach zwei Klageeinschränkungen zuletzt die Zahlung von EUR 20.863,15 samt Zinsen (Fahrzeugschaden, Abschleppkosten, pauschale Unkosten). Der Lenker des Klagefahrzeugs habe bei Annäherung an die Kreuzung kein (von rechts kommendes) Fahrzeug wahrgenommen und sei langsam in die Kreuzung eingefahren. Der (bevorrangte) Lenker des Beklagtenfahrzeugs sei mit überhöhter Geschwindigkeit nahezu ungebremst in die Kreuzung eingefahren, wodurch es zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen sei. Der Lenker des Klagefahrzeugs habe keine Möglichkeit gehabt, eine unfallverhütende Reaktion zu setzen. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe daher den Lenker des Beklagtenfahrzeugs.
Die Beklagte hingegen wirft dem Lenker des Klagefahrzeugs einen Beobachtungsfehler und eine erhebliche Vorrangverletzung vor. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs habe zwar eine - mit 25 % zu gewichtende - Geschwindigkeitsüberschreitung, jedoch weder eine Reaktionsverzögerung noch einen Beobachtungsfehler zu verantworten.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht – ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten des Lenkers des Klagefahrzeugs und eine innerprozessuale Zahlung – die Beklagte (insoweit rechtskräftig) zur Zahlung von (weiteren) EUR 468,75 samt Zinsen an die Klägerin und weist das Mehrbegehren von EUR 20.394,40 (insoweit berufungsgegenständlich) ab . Es trifft im Wesentlichen (im Detail US 3 bis 5) folgende Feststellungen zur Unfallsörtlichkeit (zur besseren Orientierung werden die Lichtbilder Beilagen C, 2, Bild Nr. 1, und C, 3 Bilder Nr. 3 und 4, eingefügt), zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen:
Die Unfallstelle befindet sich im Ortsgebiet von ** im Kreuzungsbereich der D*straße mit der E*straße. Die D*straße verläuft im näheren Unfallbereich von Osten nach Westen. Die E*straße quert die D*straße in Nord-Süd-Richtung rechtwinkelig, wobei die beiden Kreuzungsäste der E*straße in Nord-Süd-Richtung zueinander versetzt sind.
Die Verlängerung es nördlichen Fahrbahnrandes der D*straße quer über die Kreuzung bildet die Verschneidungslinie, die Verlängerung des Hausecks des Hauses E*straße Nr. ** in nördliche Richtung die Bezugslinie. Die Fahrbahnen sind jeweils etwa 5 m breit, asphaltiert und in gutem Zustand. Der nördliche Ast der E*straße ist beidseits durch Kurzparkzonenstreifen begrenzt und verläuft in Richtung Süden leicht abfallend, wobei sich im Nahbereich des Mündungstrichters keine unmittelbare Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeuge ergibt. Der östliche Ast der D*straße mündet etwa 13 Meter östlich der Bezugslinie in die Kreuzung, wobei in diesem Bereich der Mündungstrichter beginnt. Nördlich sind Fahrräder abgestellt; da die Kurzparkzone erst weiter östlich beginnt, ergibt sich insgesamt keine wesentliche Sichtbehinderung. Der südliche Ast der E*straße verläuft leicht nach Süden versetzt und ist beidseits mit Schrägparkplätzen begrenzt.

Die asphaltierte Kreuzung ist im Wesentlichen eben mit einem leichten Hochpunkt in der Kreuzungsmitte. Sie liegt im Ortsgebiet ohne Vorrangregelung, sodass die Rechtsregel gilt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Kreuzungsbereich beträgt 30 km/h. Bodenmarkierungen bestehen lediglich in Form von Rand- und Begrenzungslinien sowie Kurzparkzonenmarkierungen. Von Osten kommend (der Ankommrichtung des Klagefahrzeugs) besteht etwa 13 m vor der Bezugslinie freie Sicht nach Norden in die E*straße, während sich weiter nördlich durch parkende Fahrzeuge leichte Sichtbehinderungen ergeben können.

Umgekehrt ist etwa 7 m nördlich eine Einsicht in die D*straße von zumindest 20 m gegeben.

Der Lenker des Klagefahrzeugs befuhr die D*straße aus östlicher Richtung kommend und beabsichtigte, die Kreuzung mit der E*straße geradeaus zu überqueren. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von rund 15 km/h in den Kreuzungsbereich ein, während sich das Beklagtenfahrzeug gleichzeitig auf der E*straße aus nördlicher Richtung näherte und in die Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h einfuhr. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge mit den erwähnten Geschwindigkeiten von 15 bzw 40 km/h, wobei das Beklagtenfahrzeug mit dem linken Teil der Front gegen die rechte vordere Flanke des Klagefahrzeugs stieß. Die Fahrzeuge drangen ineinander ein und bewegten sich igemeinsam in Richtung des westlichen Kreuzungsbereichs, wo sie nach weiteren Anstößen an Hindernissen zum Stillstand kamen.
Beim Lenker des Klagefahrzeugs lag ein unfallkausaler Beobachtungsfehler vor, weil er das von rechts kommende Beklagtenfahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit und Reduktion der Geschwindigkeit auf nahezu Null rechtzeitig hätte erkennen und durch Anhalten die Kollision hätte vermeiden können. Selbst bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h durch den Lenker des Beklagtenfahrzeugs wäre es zur Kollision gekommen. Lediglich die Anstoßkonstellation hätte sich verändert; das Schadensausmaß wäre gleichgeblieben und es wäre ebenfalls ein wirtschaftlicher Totalschaden beim Klagefahrzeug eingetreten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagtenfahrzeugs war für den Unfall nicht kausal.
Beim Klagefahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein; der Schaden beträgt EUR 22710,00. Der Klägerin entstanden Abschleppkosten von EUR 204,80 und pauschale Unkosten von EUR 70,00.
Aus diesem Sachverhalt zieht das Erstgericht folgende rechtliche Schlüsse :
1. Den Lenker des Beklagtenfahrzeugs treffe zwar eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 20 StVO, die jedoch nicht unfallkausal gewesen sei.
2. Als dem Lenker des von rechts kommenden Fahrzeugs hätte ihm der Lenker des Klagefahrzeugs gemäß § 19 Abs 1 StVO den Vorrang einräumen müssen.
3. Der Lenker des Klagefahrzeugs habe den unfallkausalen Beobachtungsfehler und damit einhergehend eine Vorrangverletzung zu verantworten, da er das von rechts kommende bevorrangte Beklagtenfahrzeug nicht (rechtzeitig) wahrgenommen habe und trotz bestehender Sichtmöglichkeit in die Kreuzung eingefahren sei. Bei gehöriger Aufmerksamkeit und Reduktion der Geschwindigkeit auf nahezu Null hätte er die Kollision durch Anhalten vermeiden können.
4. Den Lenker des Klagefahrzeugs treffe daher das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Im Hinblick auf den von der Beklagten außer Streit gestellten Mitverschuldensanteil von 25 % ergebe sich eine Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten der Klägerin (vgl RS0027276).
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 20.394,40 samt Zinsen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie strebt – erkennbar nicht die vollständige Klage abweisung , sondern – die vollständige Klage stattgebung an; hilfsweise stellt sie den Antrag auf Aufhebung des Urteils im angefochtenen Ausmaß und insoweit die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht. Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
1. § 19 Abs 1 StVO bezieht sich nur auf Kreuzungen (RS0073419). Das aus der Rechtsregel abgeleitete Vorfahrtsrecht ist vor und nicht erst auf der Kreuzungzu beachten (RS0074549). Die Vorrangbestimmungen des § 19 StVO setzen die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeugs voraus (RS0074873). Grundsätzlich geht der Vorrang auch nicht durch ein verkehrswidriges Verhalten des Bevorrangten verloren (2 Ob 25/95).
2. Die Klägerin beharrt auch im Berufungsverfahren auf dem Alleinverschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs am Zustandekommen des Unfalls. Das Verschulden des Lenkers ihres Fahrzeugs trete angesichts der überraschenden Annäherung des Beklagtenfahrzeugs mit weit überhöhter Geschwindigkeit, sodass ihr Lenker es nicht habe wahrnehmen können und keine Möglichkeit gehabt habe, eine unfallvermeidende Maßnahme zu setzen, derart in den Hintergrund, dass die Beklagte für sämtliche eingetretenen Schäden hafte. Der Lenker ihres Fahrzeugs habe seine Geschwindigkeit vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich auf fast Null reduziert, nach rechts geschaut, niemanden kommen sehen und sei in die Kreuzung eingerollt. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs sei mit 40 km/h ungebremst mit ihrem Fahrzeug kollidiert. Bereits die überhöhte Geschwindigkeit stelle die primäre Unfallursache dar, sodass der Vorrang des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs in den Hintergrund trete.
Die Berufung geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T 8]).
2.1. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat der Lenker des Klagefahrzeugs seine Geschwindigkeit vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich nicht auf „fast Null reduziert“ und ist auch nicht in die Kreuzung „eingerollt“, vielmehr ist er nach den Feststellungen mit einer Geschwindigkeit von rund 15 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren (US 4).
2.2. Es steht auch nicht (ausdrücklich) fest, dass er „nach rechts geschaut“ und „niemanden kommen gesehen“ habe, wenngleich der vom Erstgericht festgestellte Beobachtungsfehler den Blick des Lenkers des Klagefahrzeugs nach rechts nahelegt. Der in diesem Zusammenhang von der Berufungsgegnerin ergänzend begehrten Feststellung (Tatsachenschlussfolgerung), wonach – zusammengefasst – der Lenker des Klagefahrzeugs nie nach rechts in Richtung Norden geschaut haben könne, bedarf es nicht. Abgesehen davon, dass der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion nur zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängeln erster Instanz zugebilligt werden kann (§ 468 Abs 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO), hingegen im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machende sekundäre Feststellungsmängel nicht von der Berufungsgegnerin aufgegriffen werden dürfen (vgl RS0119592; RS0115460; 7 Ob 27/09k), spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob der Lenker des Klagefahrzeugs gar nicht nach rechts in Richtung des bevorrangten Verkehrs blickte oder ob er zwar nach rechts schaute, aber infolge eines Beobachtungsfehlers das von rechts kommende bevorrangte Fahrzeug nicht wahrnahm, obwohl er es hätte wahrnehmen können.
Fest steht jedenfalls, dass der Lenker des Klagefahrzeugs einen unfallkausalen Beobachtungsfehler machte, zumal er das von rechts kommende Beklagtenfahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit und Reduktion seiner Geschwindigkeit auf nahezu Null rechtzeitig erkennen und durch Anhalten die Kollision hätte vermeiden können (US 4f).
2.3. Neuerlich weicht die Berufungswerberin vom festgestellten Sachverhalt ab, wenn sie argumentiert, der Lenker ihres Fahrzeugs habe das mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit sich überraschend annähernde Beklagtenfahrzeug nicht wahrnehmen können . Insoweit genügt der Hinweis auf die soeben zitierte gegenteilige Feststellung des Erstgerichts (US 4f).
2.4. Schließlich widerspricht auch die Ansicht der Berufungswerberin, wonach die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs die primäre Unfallursache darstelle, den erstgerichtlichen Feststellungen. Danach wäre es nämlich auch zur Kollision gekommen, wenn der Lenker des Beklagtenfahrzeugs die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten hätte. Lediglich die Anstoßkollision hätte sich verändert, das Schadensausmaß wäre gleich geblieben und es wäre jedenfalls auch bei rechtmäßigem Verhalten des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs ein wirtschaftlicher Totalschaden am Klagefahrzeug eingetreten (US 5).
2.5. Nicht zuletzt ist auch das Argument der Berufungswerberin, der Lenker des Fahrzeugs hätte keine Möglichkeit gehabt, eine unfallvermeidende Maßnahme zu setzen, nicht zielführend. Es geht nämlich wiederum nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach er bei gehöriger Aufmerksamkeit, Geschwindigkeitsreduktion und Anhalten die Kollision hätte vermeiden können (US 5).
3. Dem Lenker des Klagefahrzeugs ist eine Verletzung des Vorrangs des Beklagtenfahrzeugs gemäß § 19 Abs 1 StVO und dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h – das sind rund 33 % - gemäß § 20 StVO anzulasten. Nach ständiger Rechtsprechung wiegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrang schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten (RS0026775). Nur in Fällen besonders gravierender anderer Verkehrswidrigkeiten macht die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen. Im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen bedarf es nach der Judikatur des Obersten Gerichtshof im Regelfall einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 bis 100 %, um die Annahme gleichteiligen Verschuldens gegenüber einer Vorrangverletzung des Unfallgegners als sachgerecht anzusehen (2 Ob 81/21g mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs doch „nur“ rund 33 %. Zudem wäre die Kollision auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs, also bei Einhalten der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h, mit denselben Folgen – Totalschaden am Klagefahrzeug – eingetreten.
4. Durch die Verschuldensteilung von 1:3 zu ihren Lasten kann sich die Klägerin jedenfalls nicht beschwert erachten. Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ist eine Folge dieser Sachentscheidung und gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
6. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, der keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (vgl RS0087606).
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