JudikaturOGH

RS0027276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2015

Schadensteilung 1 : 3 zu Lasten dessen, der den Vorrang nicht beachtet, mit demjenigen, der als Vorrangberechtigter die zulässige Höchstgeschwindigkeit um ungefähr fünfzehn km/h überschreitet.

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