Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Mag. a Schiller und Dr. in Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Busfahrerin, **, vertreten durch Dr. Michael Augustin ua., Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. Priv.-Doz. Dr. B*, geboren am **, Facharzt für Orthopädie, **, und 2. C* AG, FN **, **, beide vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 16.500,-- s.A. und Feststellung (EUR 3.000,--) in nichtöffentlicher Sitzung
I. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 19.500,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 11. März 2026, **-41, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 2.442,16 (darin enthalten EUR 407,03 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. über den Rekurs der beklagten Parteien gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 1.726,27) beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 13.820,18 (darin enthalten EUR 1.720,03 USt. und EUR 3.500,-- Barauslagen) bestimmten Vertretungskosten erster Instanz zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 329,89 (darin enthalten EUR 54,98 USt.) bestimmten Kosten des Rekurses zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin war in der Ordination des Erstbeklagten wegen verschiedener Beschwerden am Bewegungsapparat in Behandlung. Neben einer physikalischen Therapie, Strom- und Massagetherapien wurden zur Linderung der Beschwerden der Klägerin auch Einzel-Infiltrationen an verschiedenen Körperstellen durchgeführt. Am 19. April 2023 führte der Erstbeklagte bei der Klägerin zur Schmerzlinderung im Bereich der rechten Schulter eine Infiltrationsbehandlung durch.
Die Klägerin begehrt vom Erstbeklagten als behandelndem Arzt und der Zweitbeklagten als dessen Haftpflichtversicherung (§ 52d Abs 6 ÄrzteG) EUR 16.500,-- s.A. sowie die Feststellung, dass die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftige unfallkausale Spät- und Dauerfolgen aus dem Vorfall vom 19. April 2023 haften. Die Klägerin stützt ihr Schadenersatzbegehren darauf, dass der Erstbeklagte die Infiltration am 19. April 2023 nicht lege artis durchgeführt habe. Die Einstichstelle sei nicht ordnungsgemäß desinfiziert worden, wodurch es zu einem Infektionsgeschehen mit einem „Hautkeim“ gekommen sei, das auch Anlass für eine Blutuntersuchung geben hätte sollen, die der Erstbeklagte ebenso nicht veranlasst habe. Außerdem sei der Erstbeklagte seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Klägerin hätte über die wesentlichen Umstände, Risiken und Folgen der Behandlung, deren Nichtdurchführung und Alternativen aufgeklärt werden müssen. Aufgrund der durch den Hautkeim verursachten Entzündungen und Eiterherde im Arm seien drei Operationen erforderlich gewesen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und wenden ein, dass der Erstbeklagte die Infiltrationsbehandlung vom 19. April 2023 lege artis durchgeführt habe und die Klägerin – wie schon bei mehreren früheren Behandlungen - umfassend über die eingriffstypischen Risiken aufgeklärt worden sei. Bei der Besprechung vom 28. April 2023 habe sich weder aus dem MRT-Befund noch sonst ein Hinweis auf eine Infektion im Bereich des Schultergelenks gezeigt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und erkannte die Klägerin schuldig, den Beklagten die mit EUR 12.093,91 (darin enthalten EUR 1.432,32 USt. und EUR 3.500,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten erster Instanz zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 9 bis 17 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind vor allem folgende Feststellungen von Bedeutung:
Erstmals wurde die Klägerin am 22. Juli 2022 in der Ordination des Erstbeklagten vorstellig. Sie litt unter Schmerzen in den Hüften und im rechten Arm und hatte bereits, bevor sie die Ordination des Erstbeklagten aufsuchte, Infiltrationsbehandlungen in Anspruch genommen. Der behandelnde (Vertretungs-)Arzt Dr. D* bot der Klägerin nach einer klinischen Untersuchung und Aufklärung eine Infiltrationsbehandlung an, welche die Klägerin aber nicht wünschte.
Als die Klägerin am 17. Oktober 2022 abermals die Ordination des Erstbeklagten konsultierte, wurde sie von Priv.-Doz. Dr. E* klinisch untersucht, der sie über die mit einer Infiltrationsbehandlung zusammenhängenden Risiken mündlich aufklärte. Die Klägerin war mit der von Priv.-Doz. Dr. E* vorgeschlagenen Behandlung einverstanden. Priv.-Doz. Dr. E* führte am 17. Oktober 2022 und am 14. November 2022 Infiltrationsbehandlungen bei der Klägerin im Bereich der Hüften und der Schulter durch.
Am 15. Dezember 2022 führte der Erstbeklagte nach einer klinischen Untersuchung und einer neuerlichen Aufklärung über die Behandlung sowie die eingriffstypischen Risiken bei der Klägerin eine weitere Infiltrationsbehandlung im Bereich der Hüften und Schultern durch. Der Erstbeklagte besprach mit der Klägerin auch, welche Behandlungsformen in Frage kommen, unter anderem bot er auch Physiotherapie an. Die Klägerin meinte, dass physiotherapeutische Behandlungen zur Schmerzlinderung nicht ausreichen würden und ersuchte den Erstbeklagten um eine Infiltrationsbehandlung an den Schultern und an den Hüftgelenken. Der Erstbeklagte erklärte der Klägerin: „Bitte Sie wissen aber, dass Infiltrationsbehandlungen zu Infektionen führen können“ , woraufhin die Klägerin meinte: „Das ist klar. Ich bin in der Vergangenheit darüber schon informiert worden, das kann bei jeder Blutabnahme passieren“.
Am 15. Dezember 2022 erhielt die Klägerin auch einen schriftlichen Aufklärungsbogen, der zu Behandlungen mit „Spritzen“ folgende Hinweise enthielt:
„(…) In der Orthopädie werden viele Beschwerden im Inneren der Gelenke, an Sehnen, Bändern und Gelenkkapseln behandelt. Um eine schnelle Wiederherstellung der Funktion und Befreiung von den Schmerzen zu erreichen, ist oft die Gabe eines Medikamentes mittels Spritze sinnvoll.
Hierdurch besteht das Risiko einer eitrigen Entzündung trotz sorgfältigen sterilen Vorgehens nach dem geltenden medizinischen Hygienestandard auf 1:35.000 bzw niedriger. Vor allem bei Injektionen in Gelenke können - wenn auch in seltenen Fällen - schwerwiegende Folgen bis hin zur Gebrauchsunfähigkeit des Gelenkes entstehen. In diesen Fällen können zusätzliche Behandlungen (Antibiotikagabe, Gelenkspülungen und/oder Operationen) notwendig werden. Bei Infiltrationen an den Rippen und auf Rücken kann in äußerst seltenen Fällen auch die Lunge verletzt werden – in diesen Fällen kann unter Umständen auch ein chirurgischer Eingriff zur vorübergehenden Entlastung der Lunge eine sogenannte Thoraxdrainage notwendig werden.
WENN SIE EINE SPRITZENBEHANDLUNG NICHT WÜNSCHEN, TEILEN SIE DAS BITTE DEM BEHANDELNDEN ARZT MIT!
Ihr Orthopäde wird Ihnen eine alternative Möglichkeit anbieten, soweit eine solche medizinisch in Betracht kommt. Allerdings wird dabei in aller Regel eine, gegenüber einer Injektion, verzögerte Schmerzbefreiung in Kauf zu nehmen sein. Bei Beschwerden der Wirbelsäule mit Nervenschmerzen zählen Injektionsbehandlungen an den Nervenaustrittstellen, in die Wirbelgelenke oder in den Wirbelkanal zu den schnellsten und wirksamsten Methoden der Schmerzbekämpfung.
Auch hier kann es trotz sorgfältigen Vorgehens und Einhaltung aller Hygienestandards zu nicht sicher vermeidbaren eitrigen Entzündungen kommen. Eine statistisch verlässliche Zahl ist nicht bekannt, es handelt sich um Einzelfälle. Wenn es zu einer eitrigen Entzündung oder Blutung kommt, sind die möglichen Folgen trotz konservativer oder in seltensten Fällen operativer Behandlung sehr ernst. Schlimmstenfalls können sich bleibende Lähmungen entwickeln.
WENN SIE EINE SPRITZENBEHANDLUNG ABLEHNEN, WIRD IHR ORTHOPÄDE EINE ANDERE THERAPIE MIT DEREN RISIKEN ABWÄGEN UND MIT IHNEN BESPRECHEN. (…) “
Der Erstbeklagte klärte die Klägerin auch mündlich auf, dass es zu einer Infektion mit Bakterien kommen kann. Die Klägerin willigte in die Infiltrationsbehandlung ein, sie bat darum und war damit „sehr“ einverstanden.
Am 19. Jänner 2023 wurde bei der Klägerin in der Ordination des Erstbeklagten erneut nach mündlicher Aufklärung durch den Erstbeklagten eine Infiltrationsbehandlung im Bereich der Schulter rechts sowie der Hüften beidseits durchgeführt. Außerdem wurde eine weitere Abklärung mittels MRT besprochen.
Aufgrund weiter anhaltender Beschwerden und Schmerzen fand sich die Klägerin am 19. April 2023 abermals in der Ordination des Erstbeklagten ein. Die Klägerin erklärte dem Erstbeklagten, dass sie sich bei klimmzugartigen Übungen im Bereich der rechten Schulter verletzt habe und dass sich die Beschwerden und Schmerzen im Vergleich zur letzten Untersuchung weiter nach vorne verlagert hätten. Um die Beschwerden genau zu lokalisieren, führte der Erstbeklagte eine Ultraschalluntersuchung durch. Er hatte den Verdacht eines Teileinrisses einer Sehne. Aufgrund der Ergebnisse der klinischen und Ultraschalluntersuchung und der Angaben der Klägerin führte der Erstbeklagte eine Infiltrationsbehandlung der Schulter rechts von ventral um die lange Bizepssehne sowie HWS (= Halswirbelsäule) und BWS (= Brustwirbelsäule) paravertebral durch. Die Infiltration wurde auf die gleiche Art und Weise durchgeführt wie die früheren Infiltrationen. Der Erstbeklagte trug Einmalhandschuhe sowie – wie auch die Klägerin - eine FFP2-Maske. Der Erstbeklagte desinfizierte die Einstichstelle zuvor mit dem Desinfektionsmittel Isozid-H. Er verwendete Xylon neutral zum Infiltrieren. Bis zum Einstich wartete er 90 Sekunden ab der Desinfektion zu, wobei er eine Stoppuhr mitlaufen ließ. [F1] Der Erstbeklagte sprühte das Desinfektionsmittel auf einen Tupfer und trug es auf die Haut auf, er sprühte das Desinfektionsmittel aber auch direkt auf die Haut.
Der Behandlungsablauf der Infiltration, welchen der Erstbeklagte am 19. April 2023 einhielt, erfüllt die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts 2011, die Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen festlegen. [F2]
In diesen Empfehlungen ist unter anderem festgehalten: „Hautantiseptik: Unmittelbar vor der Punktion ist eine Hautantiseptik unter Beachtung der vom Hersteller angegebenen (Mindest-)Einwirkzeit des Hautantiseptikums vorzunehmen. (...)“
Bei der Infiltrationsbehandlung der Klägerin am 19. April 2023 hielt der Erstbeklagte die Hygienerichtlinien ein. [F3]
Die bei der Klägerin in weiterer Folge aufgetretene Infektion im Bereich der rechten Schulter ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Folge der Infiltration vom 19. April 2023.
Der Erstbeklagte wendete bezogen auf die Diagnose, den Zeitpunkt und die Art der durchgeführten Infiltrationsbehandlung am (richtig) 19. April 2023 (Infiltration des rechten Schultergelenks mit Xylon neutral unter Einhaltung steriler Kautelen nach vorheriger Ultraschalluntersuchung sowie Überweisung zum MRT der Schulter) und der Nachsorge (MRT-Befundbesprechung mit klinischer Untersuchung am 28. April 2023) jene Sorgfalt an, wie sie von sorgfältig tätigen Durchschnittsärzten in vergleichbarer Situation zu erwarten ist. Die vom Beklagten durchgeführte Infiltration der rechten Schulter am 19. April 2023 erfolgte unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen.
Die Klägerin wurde am 17. Oktober 2022, am 15. Dezember 2022 und am 19. April 2023 über die eingriffstypischen Risiken einer Infiltrationsbehandlung mündlich aufgeklärt. Der Erstbeklagte klärte die Klägerin bereits am 15. Dezember 2022 mündlich auf, dass es zu einer Infektion mit Bakterien kommen kann. Die Klägerin willigte in die Infiltrationsbehandlungen, auch in die Infiltrationsbehandlung am 19. April 2023, ein; sie bat darum und war mit den Infiltrationsbehandlungen „sehr“ einverstanden. [F4]
Der oben festgestellte Aufklärungsbogen trägt das Datum 3. April 2023 sowie die Unterschrift der Klägerin.
Das Auftreten einer Schultergelenksinfektion nach einer Infiltration ist eine sehr seltene Komplikation, für den gegenständlichen Eingriff (Infiltration der rechten Schulter) jedoch als typische Komplikation anzusehen.
Rechtlich leitete das Erstgericht aus diesem Sachverhalt Folgendes ab:
- Dem Erstbeklagten sei kein Behandlungsfehler vorzuwerfen. Er habe die Infiltrationsbehandlung vom 19. April 2023 unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt. Ebenso habe er bei der Nachsorge (MRT-Befundbesprechung) die Sorgfalt angewandt, die von sorgfältig tätigen Durchschnittsärzten in vergleichbarer Situation zu erwarten sei.
- Der Erstbeklagte habe die Klägerin auch umfassend über jenes Risiko aufgeklärt, das sich in der Folge verwirklicht habe. Die Klägerin habe nach erfolgter Aufklärung in die Infiltrationsbehandlung eingewilligt. Dem Erstbeklagten könne daher auch keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vorgeworfen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn zu ändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 45).
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, die Berufung zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben (ON 47).
Die Beklagten erheben einen Kostenrekurs , mit dem sie den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die Vertretung bei den Tagsatzungen vom 29. April 2025, 7. Juli 2025 und 25. November 2025 anstreben und die Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung dahin begehren, dass die Klägerin zum Vertretungskostenersatz von insgesamt EUR 13.820,18 (darin enthalten EUR 1.720,03 USt. und EUR 3.500,-- Barauslagen) verpflichtet wird (ON 42).
Die Klägerin beantragt in ihrer Kostenrekursbeantwortung, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben (ON 44).
I. Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin bekämpft die Feststellungen [F1] bis [ F4] und strebt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen an:
zu F1 bis F3: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeklagte bei der Infiltrationsbehandlung der Klägerin am 19.04.2023 die Hygienerichtlinien eingehalten hat.
Zu F4: Der Erstbeklagte hat die Klägerin hinsichtlich der Infiltrationsbehandlung vom 19.4.2023 nicht über die wesentlichen Umstände, Risiken und Folgen der Behandlung oder deren Nichtdurchführung sowie über Alternativen aufgeklärt. Wäre die Klägerin über die eingriffstypischen Risiken vollständig und umfassend aufgeklärt worden, so hätte sie der am 19.4.2023 durchgeführten Infiltrationsbehandlung nicht zugestimmt.
2.1. Das Erstgericht stützte die Feststellungen zu den vom Erstbeklagten bei der Infiltrationsbehandlung vom 19. April 2023 getroffenen Hygienemaßnahmen auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Erstbeklagten und der Klägerin. Soweit die Klägerin die Infiltration als „bloß beiläufig“ beschrieben habe, drücke dies nur ein subjektives Empfinden aus, ändere aber nichts daran, dass durch den beschriebenen Behandlungsablauf (Verwendung von sterilen Einweghandschuhen, FFP-2-Maske und Desinfektion der Einstichstelle mit Isozid H) die einschlägigen Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen eingehalten worden seien. Dazu verwies das Erstgericht auf die Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten Priv-Doz. Dr. F*.
2.2. Die Klägerin moniert, dass sich nach dem Sachverständigengutachten nur „unter der Annahme, dass die vom Erstbeklagten durchgeführte Infiltration unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt sei“, dh wenn man den Angaben des Erstbeklagten folge, kein Hinweis für einen Behandlungsfehler finde. Die Klägerin habe diesbezüglich „substantiiert und völlig glaubhaft“ vorgebracht, dass (im Gegensatz zur Behandlung vom 14. Juni 2023) am 19. April 2023 die Desinfektion lediglich „beiläufig“ erfolgt und nach dieser „vielleicht 10 Sekunden“ gewartet und somit keine ausreichende Einwirkzeit eingehalten worden sei, zumal die gesamte Infiltrationsbehandlung nur etwa zwei Minuten gedauert habe. Demgegenüber sei die Schilderung des Erstbeklagten einer Einwirkzeit von 90 Sekunden, die er über die Stoppuhr auf dem PC überwache, (nach dem Berufungsstandpunkt) nicht lebensnah und als „Schutzbehauptung“ zu werten, weil dies der Klägerin wohl aufgefallen wäre. Ihre Darstellung sei „im Lichte der Gesamtumstände“ deutlich plausibler.
2.3. Die Klägerin begehrt eine Ersatzfeststellung nur insoweit, als zur vom Erstgericht aus den Feststellungen zum Behandlungsablauf gezogenen Schlussfolgerung der Einhaltung der Hygienerichtlinien [F3] eine Negativfeststellung begehrt wird. Zum eigentlichen Behandlungsablauf – konkret dem verwendeten Desinfektionsmittel (das – soweit unbekämpft – mittels eines Tupfers auf die Haut aufgetragen, aber auch direkt auf die Haut gesprüht wurde, US 13) und der eingehaltenen Wartezeit bis zur eigentlichen Infiltration werden keine unmittelbar kongruenten Ersatzfeststellungen beantragt.
2.4. Der Klägerin gelingt es mit dem Hinweis auf ihren (subjektiven) Eindruck, wonach die Desinfektion „eher beiläufig“ (ON 22, AS 7 – so „wisch, wisch“ ) und der Einstich nach geschätzten 10 Sekunden Wartezeit erfolgt sei (ON 22, AS 8), auch sonst nicht, Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zu begründen. Die Schätzung der zeitlichen Dauer von Vorgängen im Nachhinein ist naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet. Die Klägerin bezog sich bei ihrer persönlichen Einschätzung weder auf einen Vergleichsmaßstab (ON 22, AS 7 – kenne es gar nicht anders), noch gibt es Anhaltspunkte, dass sie damals Anlass gehabt hätte, der Dauer der Einwirkzeit besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Im Unterschied dazu war diese für den Erstbeklagten als behandelnden Arzt wesentlich, wobei er erläuterte, die Einwirkzeit des Desinfektionsmittels (routinemäßig) über die Uhr auf seinem PC zu überwachen (ON 22, AS 17). Der Klägerin gelingt es mit dem Verweis auf davon abweichende, nachträgliche eigene Schätzungen nicht, die bekämpften Feststellungen zu erschüttern. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund der Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175, Rechberger in Fasching/Konecny³III/1 § 272 ZPO Rz 6 [Stand 1.8.2017, rdb.at]). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 E 39/1).
2.5. Die Feststellungen [F1] bis [F3] sind daher unbedenklich.
3.1. Die bekämpften Feststellungen [F4] zu den erfolgten Aufklärungen basieren maßgeblich auf der Aussage des Erstbeklagten, dem die Erstrichterin aufgrund des bei der Einvernahme gewonnenen Eindrucks besondere Glaubwürdigkeit attestierte (US 17f). Weiters verwies die Erstrichterin auf die Dokumentation der stattgefundenen Aufklärungen in den Befundberichten (Beilagen ./9ff) sowie den Aufklärungsbogen Beilage ./L, dessen Erhalt die Klägerin ebenso wie mündliche Aufklärungen über „Phlegmone“, „Fieber“ und „Abszesse“ bzw einen möglichen „Infekt“ bestätigt habe.
3.2. Die Klägerin kritisiert, dass eine frühere oder allgemeine Aufklärung eine konkrete Aufklärung für einen später erfolgten Eingriff nicht ersetzen könne. Dass für die Behandlung vom 19. April 2023 eine konkrete, eingriffsspezifische Aufklärung erfolgt sei, lasse sich (ihrer Ansicht nach) aus den Beweisergebnissen nicht ableiten. Von „Keimen“ sei nie die Rede gewesen.
3.3. Der Erstbeklagte erläuterte bei seiner Einvernahme mögliche Infektionen als das „größte“ bzw „schwerwiegendste“ eingriffstypische Risiko einer Infiltrationsbehandlung (ON 22, AS 15), worüber die Klägerin, die der Erstbeklagte als „sehr informierte Patientin“ beschrieb (ON 22, AS 15), nach den soweit unbekämpften Feststellungen bei früheren Behandlungsterminen schriftlich und mündlich mehrfach aufgeklärt worden war (US 9 bis 12). Aus der vom Erstgericht als glaubhaft beurteilten Aussage des Erstbeklagten ergibt sich unbedenklich, dass dieser die Klägerin bei jederdurchgeführten Infiltrationsbehandlung über die möglichen Risiken aufgeklärt hat (ON 22, AS 15). Damit setzt sich die Berufung inhaltlich nicht auseinander. Die Klägerin bestreitet auch sonst nur pauschal, dass am 19. April 2023 eine „konkrete, eingriffsspezifische Aufklärung“ erfolgt sei, legt im Rahmen der begehrten Ersatzfeststellungen aber in keiner Weise dar, über welche konkreten „wesentlichen Umstände, Risiken und Folgen“ sie nicht oder unzureichend aufgeklärt worden sein will. Anzumerken ist, dass die Aufklärung kein Selbstzweck und für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht entscheidend ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt (8 Ob 27/17d). Vorwissen des Patienten, das aufgrund früherer Aufklärungen vorausgesetzt werden kann, ist daher sehr wohl zu berücksichtigen (vgl 4 Ob 172/19a, 8 Ob 27/17d).
3.4. Soweit sich die Klägerin in den Berufungsausführungen darauf bezieht, dass bei der Aufklärung (über Infektionen) nicht von „Keimen“ gesprochen worden sei, ist ihr zu erwidern, dass es darauf nicht ankommt. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0026763 [T2]). Abgesehen davon, dass bei der Aufklärung über ein allgemeines Infektionsrisiko nicht über jeden möglichen Infektionserreger aufzuklären ist, war der Hinweis auf eine mögliche Infektion mit Bakterien hier schon deshalb ausreichend, weil es sich bei dem im mikrobiologischen Befund vom 15. Mai 2023 festgestellten „Staphylococcus aureus“ (US 15) um ein Bakterium handelt.
3.5. Die bekämpfte Feststellung [F4] erweist sich daher ebenfalls als nicht korrekturbedürftig.
4. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts macht die Klägerin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht geltend (vgl RIS-Justiz RS0041570 [T8]).
5. Die Berufung bleibt daher erfolglos.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat den obsiegenden Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
7. Der Bewertungsausspruch gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
8. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war. Die Entscheidung war nur von Tatfragen und den Umständen des Einzelfalls abhängig.
II. Zum Kostenrekurs:
1. Das Erstgericht sprach den Beklagten für die Vertretung bei den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung nur den einfachen Einheitssatz zu. Begründend führte es unter Hinweis auf § 23 Abs 5 RATG und § 41 Abs 3 erster Satz ZPO aus, dass das Gericht betreffend die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts, der nicht am Gerichtsort ansässig sei, unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen habe, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Mehrkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts seien nur dann zu ersetzen, wenn die Partei ihren Wohnsitz oder Sitz nicht am Gerichtsort habe oder wenn besondere Gründe für die Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts vorlägen. Ausgehend davon, dass der Erstbeklagte seinen Ordinationssitz am Gerichtsort und die Zweitbeklagte ihren Sitz in ** habe, erachtete das Erstgericht mangels Behauptung und Bescheinigung besonderer Gründe die Befassung einer Grazer Rechtsanwaltskanzlei für nicht notwendig.
2. Die Beklagten halten dem entgegen, dass die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung (der die Entscheidung über die Regulierung des Schadensfalls und die Beauftragung eines Rechtsanwalts zukomme), ihren Sitz in ** habe, und daher ohne weitere Bescheinigung einen Rechtsanwalt mit Sitz außerhalb des Gerichtsorts beauftragen habe dürfen.
3. Mehrkosten, welche durch die Beiziehung eines auswärtigen Anwalts entstehen, sind nach der Rechtsprechung nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt oder besondere (von der Partei zu behauptende und bescheinigende) Gründe vorliegen (RIS-Justiz RS0036203; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.254 [Stand 8.1.2024, rdb.at], Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON 1.00§ 41 ZPO Rz 30 mwN [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
4. In diesem Zivilprozess nimmt die Klägerin neben dem am Gerichtsort ansässigen Erstbeklagten auch die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung mit Sitz in ** als Solidarschuldnerin in Anspruch. Aufgrund des Sitzes der Zweitbeklagten außerhalb des Gerichtsorts durfte letztere ohne nachteilige Kostenfolgen einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts mit der (gemeinsamen) Vertretung beauftragen (7 Ob 198/20y), ohne den Anspruch auf den doppelten Einheitssatz zu verlieren, zumal hinsichtlich der Mehrkosten kein Unterschied zwischen der Beauftragung eines Anwalts an ihrem Sitz und der Beauftragung eines Anwalts mit einem anderen auswärtigen Kanzleisitz besteht (vgl OLG Wien 33 R 25/23y, OLG Linz 3 R 138/97b, AnwBl 1999/7591).
5. In Stattgebung des Rekurses ist die angefochtene Kostenentscheidung daher dahin abzuändern, dass den Beklagten unter Berücksichtigung des doppelten Einheitssatzes nach § 23 Abs 5 RATG für die Tagsatzungen vom 29. April 2025, 7. Juli 2025 und 25. November 2025 die im Rekurs beantragten Vertretungskosten erster Instanz von insgesamt EUR 13.820,18 (darin enthalten EUR 1.720,03 USt. und EUR 3.500,-- Barauslagen) zuzusprechen sind.
6. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin hat den obsiegenden Beklagten die nach TP 3A RATG verzeichneten Kosten des Kostenrekurses zu ersetzen.
7. Der Revisionsrekurs ist in Kostenfragen gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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