Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2025, GZ **19, gemäß § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 470 Z 3 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil einschließlich des Zuspruchs an den Privatbeteiligten a u f g e h o b e n und die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit ihrer übrigen Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 140 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Weiters wurde die Angeklagte zur Zahlung eines Betrages von EUR 6.757,16 an den Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch hat A*
zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 06.01.2025 in ** ihr von B* anvertraute Güter in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich ca 140 Flaschen Wein in einem Gesamtwert von EUR 2.037,16, ca 25 Flaschen Spirituosen in einem Gesamtwert von EUR 1.720,-- sowie eine Registrierkasse der Marke ** im Wert von EUR 3.000,-- sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder Dritte hiedurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die genannten Gegenstände nach Kündigung des Gesellschaftsvertrages beim Verlassen/ bei der Räumung des von ihr betriebenen Lokals „C*“ mitnahm und für sich behielt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die seitens der zum damaligen Zeitpunkt noch unvertretenen Angeklagten sofort nach Urteilsverkündung angemeldete und durch ihren nunmehrigen Verteidiger fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 17 AS 25, ON 22). Diese mündet in die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freispruch der Angeklagten, in eventu auf Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, in eventu auf diversionelle Erledigung nach Beweiswiederholung.
In seiner Gegenausführung beantragt der Privatbeteiligte, den Zuspruch uneingeschränkt zu bestätigen (ON 23).
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung in Ansehung der Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall und Z 4 StPO für berechtigt.
Eine Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme wurde seitens der Angeklagten und des Privatbeteiligten nicht erstattet.
Der Berufung wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.
Mit ihrer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zeigt die Berufungswerberin zutreffend auf, dass es das Erstgericht unterließ, die unvertretene Angeklagte zur zweckdienlichen Antragstellung anzuleiten, nämlich zur Einvernahme des Zeugen Mag. D* (auch) zu Zustand und Wert der verfahrensgegenständlichen Kasse sowie der Zeugen E* und F* zur Frage der Täterschaft.
Aus § 6 Abs 2 erster Satz StPO wird die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden abgeleitet, einen Beschuldigten über seine Rechte zu belehren, wo dies zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, er in seiner konkreten Situation aber Anleitung braucht ( Wiederin in Fuchs/Ratz WKStPO § 6 Rz 166). Um diese Manuduktionspflicht bei nicht durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten in Hinsicht auf Beweiserhebungen auszulösen, muss ein entsprechendes Tatsachensubstrat aktenkundig oder in der Hauptverhandlung hervorgekommen sein oder es muss sich der Angeklagte wenigstens andeutungsweise auf ein Beweismittel berufen haben. Erst „herausholen“ braucht das Gericht entlastende Beweismittel nicht ( Ratz aaO § 468 Rz 38). Nur dann, wenn sich aus der Verantwortung eines Angeklagten die Notwendigkeit zur Stellung von Beweisanträgen ergibt (RISJustiz RS0096346), das Beweismittel geeignet ist, das Beweisthema zu klären und dies für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist, ist das Gericht verpflichtet, einen Angeklagten darüber zu belehren, dass er das Recht habe, die entsprechenden Anträge zu stellen.
In der Hauptverhandlung (ON 17) bestritt die Angeklagte den ihr zur Last gelegten Vorwurf und gab an, weder Getränke noch die Registrierkasse des B* an sich genommen zu haben. Die von ihr mitgenommene Registrierkasse sei ihre eigene. Diese habe sie selbst bei Mag. D* gekauft, den sie auch gern als Zeugen beantragen würde (ON 17 AS 7). Dazu legte die Angeklagte ein Schreiben des Mag. D* vor, laut welchem dieser im Dezember 2024 ein Kassensystem installiert habe. Vor Ort habe sich eine geschätzt 10 Jahre alte Kasse befunden, die abgebaut und im Keller verstaut worden sei (Beilage I).
Durch die genannten Depositionen der Angeklagten und des angeführten Zeugen B* in der Hauptverhandlung ist ein relevantes Tatsachensubstrat hervorgekommen, wonach davon auszugehen ist, dass der Zeuge Mag. D* zum Wert der verfahrensgegenständlichen Registrierkasse, die er laut dem Inhalt seines Schreibens selbst gesehen habe, eine Aussage treffen kann, die für die Schuld- und Subsumtionsfrage auch im Hinblick auf die Qualifikation nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB von Bedeutung ist. Zudem könnten die genannten beiden Zeugen E* und F* über Wahrnehmungen berichten, ob die verfahrensgegenständlichen Gegenstände durch die Angeklagte – oder jemand anderen – im Zuge der Räumung mitgenommen worden sind.
Teilweise treffen auch die Berufungsausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO zu. Vom Erstgericht wurde in der Beweiswürdigung nicht darauf eingegangen, warum keine der bei der Räumung anwesenden Personen, die ein Gelegenheitsverhältnis zur Verbringung der Gegenstände gehabt haben, als Täter in Betracht kommt.
Bereits aufgrund des Vorliegens dieser Nichtigkeitsgründe waren das Urteil und demzufolge auch der Zuspruch an den Privatbeteiligten aufzuheben und die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zurückzuverweisen. Mit ihrer übrigen Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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