Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Unternehmer, **, vertreten durch Dr. Farah Abu-Jurji, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, derzeit ohne Beschäftigung, **, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft (Streitwert: EUR 50.000,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Graz vom 12. Februar 2026, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.713,70 (darin EUR 618,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Klägerbegehrt die Erteilung der ausdrücklichen und unwiderruflichen Zustimmung des Beklagten, dass aufgrund der mit ihm (Kläger) abgeschlossenen Vereinbarung, ohne sein (Beklagten) weiteres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf seine (Beklagten) Kosten, die Einverleibung des Eigentumsrechts zu Gunsten des Klägers an 1/4-Anteilen der Liegenschaft EZ ** KG ** (im Folgenden nur: Liegenschaft) vorgenommen werde, wobei die erforderliche Willenserklärung mit Rechtskraft dieses Urteils als abgegeben gelte (§ 367 EO). Er habe dem Beklagten EUR 50.000,00 in Bargeld zum Zweck des Erwerbs dieser Liegenschaft mit der Abrede übergeben, dass 1/4-Anteil daran in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehen solle. Der Beklagte habe dies auch in einem Telefonat im Dezember 2022, das der Kläger aufgezeichnet habe, bestätigt. Erst im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend ein weiteres gemeinsames Liegenschaftsprojekt habe der Kläger erfahren, dass der Beklagte und dessen Schwester je zur Hälfte als ideelle Miteigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen seien. Da der Beklagte nun seine Verpflichtung zur Übertragung des Viertelanteils an der Liegenschaft an ihn (Kläger) sowie überhaupt die Übergabe des Bargeldbetrags an ihn (Beklagten) persönlich in Abrede stelle, sei er zur Klageführung auf Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechts gezwungen.
Der Beklagte bestreitet den Abschluss einer (Treuhand-)Vereinbarung über den Liegenschaftsanteil mit dem Kläger und die Übergabe eines Bargeldbetrags zu dessen Erwerb an ihn (den Beklagten) persönlich. Ein Treuhandvertrag wäre durch die notwendige grundverkehrsbehördliche Genehmigung aufschiebend bedingt. Da der Kläger kein Landwirt sei, wäre der Erwerb des Liegenschaftsanteils durch ihn rechtlich unmöglich. In einem anderen Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten habe der Kläger (gegenteilig zu seinem nunmehrigen Vorbringen) behauptet, dass er EUR 50.000,00 der C*GmbH zum Erwerb des Liegenschaftsanteils übergeben habe. Der Beklagte sei daher passiv nicht legitimiert. Zudem sei das Vorbringen des Klägers auch mathematisch nicht nachvollziehbar, weil ein Viertel des Kaufpreises für die gesamte Liegenschaft von EUR 250.000,00 nicht EUR 50.000,00, sondern EUR 62.500,00 wären und er keinen Anlass gehabt hätte, dem Kläger EUR 12.500,00 zu schenken.
Mit dem angefochtenen Urteil gibt das Erstgericht dem Klagebegehren statt . Es trifft folgende Feststellungen (die vom Berufungswerber bekämpften Passagen - der „Beklagte“ soll jeweils durch „C*GmbH“ ersetzt werden - werden fett und kursiv gekennzeichnet):
Der Kläger, der Beklagte und D* standen seit spätestens 2012 im Rahmen der E* GmbH in einer Geschäftsbeziehung. Eine damalige Nachbarin des Beklagten beabsichtigte ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt den Verkauf von Liegenschaften (Wiesen). (Zumindest) Der Kläger und der Beklagte beabsichtigten, die Liegenschaften anzukaufen, eine Umwidmung anzustreben und sie dann mit Gewinn zu verkaufen, wobei der Gewinn geteilt werden sollte.
In der zweiten Jahreshälfte 2015 vereinbarte der Kläger mit dem Beklagten (persönlich) bezüglich der Liegenschaft ** KG ** (bestehend aus Grundstück Nr. **/10), dass der Beklagte vom Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 50.000,00 erhalten solle, der vom Beklagten für den Erwerb dieser Liegenschaft verwendet werden soll. In der zweiten Jahreshälfte 2015 übergab der Kläger dem Beklagten in diesem Zusammenhang einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,00.
Der Beklagte gründete (unter anderem) im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Liegenschaft die C*GmbH [im Folgenden kurz: c* GmbH]. Für den Kläger war nicht von Relevanz, ob der Beklagte den Erwerb der Liegenschaft persönlich oder über die C* GmbH abwickelt, sofern der Kläger im Ergebnis seinen Anteil an der Liegenschaft erhält.
Am 1. Oktober 2015 schloss die c* GmbH einen Optionsvertrag über die Liegenschaft, mit dem der Gesellschaft das Recht eingeräumt wurde, die Liegenschaft von der Eigentümerin bis 31. Dezember 2017 zu einem Kaufpreis von EUR 250.000,00 zu erwerben. Die C* GmbH übte diese Option fristgerecht aus, woraufhin die Gesellschaft am 15. Dezember 2017 einen Kaufvertrag über den Erwerb dieser Liegenschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde abschloss. Da die Grundverkehrsbehörde mit Schreiben vom 16. Jänner 2018 mitteilte, ein Ermittlungsverfahren einleiten und einen Amtssachverständigen zur Frage der Ortsüblichkeit des Kaufpreises bestellen zu müssen, erachteten die Kaufvertragsparteien die Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als aussichtslos und den Vertrag als hinfällig.
Am 11. Oktober 2018 unterzeichneten die Eigentümerin als Verkäuferin sowie der Beklagte und dessen Schwester als Käufer einen Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft zum Kaufpreis von EUR 150.000,00, wobei dieser Kaufvertrag auch grundverkehrsbehördlich genehmigt wurde.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vereinbarten der Kläger und der Beklagte , dass dem Kläger aufgrund des übergebenen Betrags von EUR 50.000,00 ein Viertelanteil an der Liegenschaft zustehen soll.
Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz waren der Beklagte und seine Schwester jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft.
Aus diesem Sachverhalt zieht das Erstgericht folgende rechtliche Schlüsse :
1. Die Treuhand - ein nicht qualifiziertes Rechtsinstitut - habe zwei Tatbestandselemente, nämlich einerseits die absolut wirkende und damit Dritten gegenüber unbeschränkte Rechtsmacht des Treuhänders im eigenen Namen an einem Treugut und andererseits die dem Treugeber gegenüber bestehende Pflicht, diese Rechtsmacht nur in bestimmter Weise auszuüben ( Rubin in Kletecka/Schauer, ABGB-On 1.03§ 1002 Rz 90). Der Inhalt der Treuhand richte sich nach der Parteienvereinbarung. In der Regel handle es sich um ein Auftragsverhältnis, auf das die Bestimmungen der §§ 1002ff ABGB anzuwenden seien (RS0010444 [T3, T4, T6, T8]. Eine Treuhand sei dann gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhalte, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben solle (8 Ob 104/07p). Soll der Treuhänder das Treugut in Vollzug der Treuhandabrede von Dritten erwerben, spreche man von einer Erwerbstreuhand ( RubinaaO Rz 94; vgl RS0010481).
2. Die Streitteile haben vereinbart, gemeinsam eine Liegenschaft anzukaufen, um diese nach Umwidmung mit Gewinn zu verkaufen. Für diesen Ankauf habe der Kläger dem Beklagten EUR 50.000,00 übergeben. Dabei sei es für den Kläger nicht von Relevanz gewesen, ob der Beklagte die Liegenschaft persönlich oder über die C* GmbH abwickle. Vereinbart sei gewesen, dass dem Kläger für diesen hingegebenen Betrag ein Viertelanteil an der Liegenschaft zustehen solle. Der Beklagte sei nunmehr aufgrund des Treuhandvertrags verpflichtet, dem Kläger Eigentum an 1/4-Anteilen der Liegenschaft einzuräumen.
3. Die allfällige grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflicht stehe einer Klage auf Zuhaltung des Kaufvertrags nicht im Wege. Zwar bilde die Genehmigung des Liegenschaftskaufvertrags durch die Grundverkehrskommission eine Suspensivbedingung für dessen Wirksamkeit, sodass sich das Rechtsgeschäft bis zum Bedingungseintritt in einem Schwebezustand befinde (RS0038627); dies hindere jedoch nicht den Anspruch auf Erwirkung erforderlicher Willenserklärungen bei strittigen Verträgen. Dies resultiere aus der Verpflichtung der Vertragspartner, alles zu unterlassen, was dem Bedingungseintritt entgegenstehen könnte, und darauf hinzuwirken, dass die Bedingung eintrete (RS0017406, RS0061101). Hiezu zähle insbesondere die Einwilligung in die bücherliche Einverleibung des Käufers, weil diese eine Voraussetzung für die Genehmigung nach den Grundverkehrsgesetzen und somit auch für die Beendigung des Schwebezustands für den Kaufvertrag sei (RS0038684). Die Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers an der Liegenschaft sei daher zulässig. Lediglich ein Begehren auf Übergabe der Liegenschaft wäre unzulässig (3 Ob 34/07g), weil Erfüllungshandlungen, die zur Beendigung des Schwebezustands bei einer aufschiebenden Bedingung nicht erforderlich seien, nicht verlangt werden könnten (RS0012692). Dass die Parteien künftig keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung beantragen wollen, sei gar nicht vorgebracht worden. Auch stehe angesichts der Ausnahmebestimmungen im niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz nicht fest, dass eine Genehmigung keinesfalls erteilt werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten (erkennbar) aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung des Ersturteils in Klageabweisung; hilfsweise dessen Aufhebung und den Auftrag an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung. Der Kläger erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
I. Zur Beweisrüge:
1. Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist das Gericht frei, das heißt, an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Es hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob es mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad von der Wahrheit der fraglichen Tatsache überzeugt ist ( Rechberger/Kollerin Klicka/Koller, ZPO 6 § 272 Rz 1). Das Berufungsgericht hat bei der Behandlung der Beweisrüge nur zu prüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen ( A. Kodekin Klicka/Koller, ZPO 6 § 482 Rz 6). Dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären und dass einzelne Beweisergebnisse für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 E 39a).
2. In den inkriminierten Feststellungspassagen will der Beklagte - gestützt auf die Beilagen 3 [gemeint: 2, Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 im Verfahren des Klägers gegen C*GmbH], B [Optionsvertrag vom 1. Oktober 2015], C [Kaufvertrag vom 15. Dezember 2017] und D [Stellungnahme der Grundverkehrsbehörde vom 16. Jänner 2018] sowie auf seine Aussage [Protokoll ON 7.4 7] - die Nennung seiner Person ersetzen durch die „ C*GmbH “ [im Folgenden wiederum kurz: C* GmbH ], sodass diese Textteile wie folgt zu lauten hätten:
In der zweiten Jahreshälfte 2015 vereinbarte der Kläger mit C* GmbH bezüglich der Liegenschaft EZ ** KG ** (bestehend aus Grundstück Nr. **/10), dass C* GmbH vom Kläger einen Geldbetrag von EUR 50.000,00 erhalten solle, der von C* GmbH für den Erwerb der Liegenschaft EZ ** KG ** verwendet werden soll. In der zweiten Jahreshälfte 2015 übergab der Kläger C* GmbH in diesem Zusammenhang einen Betrag von EUR 50.000,00.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vereinbarten der Kläger und C* GmbH , dass dem Kläger aufgrund des übergebenen Betrags von EUR 50.000,00 ein Viertelanteil an der Liegenschaft EZ ** KG ** zustehen soll.
Rechtlich ergebe sich aus den Ersatzfeststellungen der Mangel seiner Passivlegitimation und daraus folge zwingend die Klageabweisung.
Der Berufungswerber argumentiert, die Feststellungen des Erstgerichts seien historisch nicht nachvollziehbar: Im Jahr 2015 sei geplant gewesen, dass die C* GmbH die Liegenschaft kaufe, was sich aus dem Optionsvertrag vom 1. Oktober 2015, Beilage B, und dem Kaufvertrag vom 15. Dezember 2017, Beilage C, ergebe. Es mache daher keinen Sinn, dass der Kläger ihm persönlich Geld übergebe, wenn nicht er, sondern die C* GmbH die Liegenschaft kaufe, wovon der Kläger selbst bis 6. Dezember 2023 - wie er im Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten vorgetragen habe - ausgegangen sei. Ebenso lebensfremd sei eine Vereinbarung des Klägers mit ihm (dem Beklagten) persönlich über einen Anteil der Liegenschaft, die nach dem eigenen Wissensstand des Klägers gar nicht von ihm (dem Beklagten), sondern von der C* GmbH gekauft werde. Das Erstgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass erstmals mit der Zustellung der Erklärung der Grundverkehrsbehörde vom 16. Jänner 2018, Beilage D, festgestanden sei, dass der Kaufvertrag zwischen der Verkäuferin und der C* GmbH mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung nicht zustandekommen werde. Schließlich seien die Behauptungen des Klägers zum Kauf eines Viertelanteils auch rechnerisch nicht nachvollziehbar, zumal ein Viertel des Kaufpreises für die Gesamtliegenschaft von EUR 250.000,00 nicht EUR 50.000,00, sondern EUR 62.500,00 betrage. Es sei absurd und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger einen Viertelanteil um EUR 12.500,00 billiger bekommen sollte.
3. Das Erstgericht begründet in seiner umfangreichen Beweiswürdigung (Urteilsseiten 4 bis 8), auf die verwiesen wird (§ 500a ZPO), schlüssig und überzeugend, aus welchen Erwägungen zu den Beweisergebnissen es die vom Beklagten angegriffenen Feststellungen trifft. Die Ausführungen in der Beweisrüge vermögen die wohldurchdachte Abwägung der im Prozess erarbeiteten Beweisergebnisse nicht zu erschüttern. Im Einzelnen :
3.1. Unstrittig ist, dass der Beklagte stets Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der im September 2015 gegründeten C* GmbH (FN **) war, welche mittlerweile (nach Aufhebung eines Konkursverfahrens) wegen vermuteter Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Dass der Beklagte vom Kläger einen Bargeldbetrag von EUR 50.000,00 entgegennahm, ist nicht (mehr) strittig. Uneins sind die Streitteile aber, wem diese Zahlung wirtschaftlich zugeordnet war, dem Beklagten persönlich (so der Kläger) oder der C* GmbH (so der Beklagte).
Der zeitliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen der Errichtung der Gesellschaft im September 2015 und dem Abschluss des Optionsvertrags am 1. Oktober 2015 mag zunächst auf die C* GmbH als Zahlungsempfängerin des Bargeldbetrags des Klägers hindeuten. Als Alleingesellschafter-Geschäftsführer der C* GmbH wäre der Beklagte auch zweifellos berechtigt gewesen, einen Bargeldbetrag für die Gesellschaft in Empfang zu nehmen, den er dann für die Gesellschaft zu verbuchen hätte. Allerdings lässt gerade das Fehlen jeglichen Nachweises (selbst jeglichen Beweisanbots) für die buchhalterische Abbildung der Zahlung an die C* GmbH nur den - vom Erstgericht gezogenen - Schluss zu, dass nicht die Gesellschaft, sondern der Beklagte persönlich der Zahlungsempfänger war.
3.2. Nach den insoweit ungerügten Feststellungen fand die Bargeldübergabe in der zweiten Jahreshälfte 2015 (demnach zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2015) statt und somit möglicherweise sogar vor der Gründung der C* GmbH. Selbst wenn die C* GmbH bereits gegründet war, war es für den Kläger nicht von Relevanz, ob der Beklagte den Erwerb der Liegenschaft persönlich oder über die C* GmbH abwickelte, sofern er (der Kläger) im Ergebnis seinen (Viertel-)Anteil an der Liegenschaft erhielte. Diese unbekämpft gebliebene Feststellung stünde zu der vom Berufungswerber begehrten Ersatzfeststellung, wonach der Kläger die in Rede stehenden Vereinbarungen mit der C* GmbH getroffen hätte, in Widerspruch, sodass letztere auch aus diesem Grund nicht getroffen werden kann.
3.3. Wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung, so doch mit Feststellungscharakter hält das Erstgericht (ohne Zeitangabe) - basierend auf der Aussage des Beklagten selbst (ON 7.4, 9) - fest, dass der Beklagte den Kläger (auch) vom Erwerb der Liegenschaft durch ihn (den Beklagten) und seine Schwester informierte (US 6 oben). Warum diese Information erfolgte, wenn er persönlich vom Kläger kein Geld bekommen habe, um die Liegenschaft anzuschaffen (so seine Aussage ON 7.4, 10f), vermochte der Beklagte nicht schlüssig zu erklären. Die Information ist vielmehr - wie das Erstgericht bereits zutreffend argumentiert - ein deutliches Indiz dafür, dass der vom Kläger übergebene Geldbetrag für den Erwerb der Liegenschaft durch den Beklagten und seine Schwester verwendet wurde.
3.4. Durchaus nachvollziehbar verneint das Erstgericht auch, dass das Vorbringen des Klägers im Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten gegen die C* GmbH (Beilage 2) nicht der Übergabe des Bargeldbetrags an den Beklagten persönlich entgegenstehe. Der (hier) Beklagte als Geschäftsführer der dort beklagten C* GmbH hatte in jenem Verfahren offenbar behauptet, dass die Gesellschaft nie die Absicht zum Erwerb der Liegenschaft gehabt hätte (vgl Beilage 2 Seite 3 letzter Absatz). Das bedeutet aber, dass (auch) der Beklagte einen seinem Vorbringen in diesem Verfahren diametral entgegengesetzten Standpunkt in jenem Prozess einnahm. Zweifellos war das Vorbringen des Klägers vom 6. Dezember 2003 auf jenes Verfahren und insbesondere als Replik auf das dortige Vorbringen der beklagten C* GmbH abgestimmt. Im Übrigen brachte der Kläger dort nur - und insoweit von seinem Vorbringen in diesem Verfahren nicht abweichend - vor, dass er den Ankauf des hier interessierenden Grundstücks mitfinanziert habe, dass dieses zu einem Viertel ihm gehören, für ihn treuhändig gehalten werden sollte und dass er das Kapital für den Erwerb in bar übergeben habe.
3.5. Das Erstgericht stellte das Schreiben der Grundverkehrsbehörde vom 16. Jänner 2018, Beilage D, zutreffend dar. Der Berufungswerber wirft dem Erstgericht die Nichtberücksichtigung des Umstands vor, wonach damit erstmals festgestanden sei, dass der Kaufvertrag mit der C* GmbH nicht zustande kommen werde. Welche (negativen) Folgen daraus für den Standpunkt des Klägers abzuleiten wären, legt der Berufungswerber aber nicht offen.
3.6. Unklar bleibt für das Berufungsgericht auch das „rechnerische“ Argument des Beklagten. Zwar mag der wirtschaftliche Vor- oder Nachteil eines Geschäfts in beweiswürdigender Hinsicht gelegentlich Rückschlüsse auf dessen Abschluss erlauben. Im konkreten Fall aber war zum einen der Kaufpreis von EUR 250.000,00 für die Gesamtliegenschaft „erheblich überhöht“ (vgl Schreiben der Grundverkehrsbehörde Beilage D), weshalb der Kaufvertrag mit der C* GmbH letztlich scheiterte und von einer „Schenkung“ an den Kläger keine Rede sein kann. Zum anderen - bei Betrachtung vice versa - „überzahlte“ der Kläger mit EUR 50.000,00 seinen Viertelanteil ohnedies angesichts des tatsächlich vom Beklagten und seiner Schwester bezahlten Gesamtkaufpreises von EUR 150.000,00, zumal ein Viertel davon nur EUR 37.500,00 beträgt. Am wenigsten nachvollziehbar ist jedenfalls die Variante, dass der Kläger EUR 50.000,00 ohne Gegenleistung - also ohne dass er einen Anteil an der Liegenschaft erhielte und ohne dass ihm der Betrag rückerstattet würde - hingegeben hätte. Nochmals ist in diesem Zusammenhang die unbekämpft gebliebene Feststellung zu betonen, wonach es für den Kläger nicht von Relevanz war, ob der Beklagte den Erwerb der Liegenschaft persönlich oder über die C* GmbH abwickelt, sofern er im Ergebnis seinen Anteil an der Liegenschaft erhält.
3.7. Mit den inhaltlich gehaltvollen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts zum Transkript eines Telefonats zwischen den Streitteilen, Beilage F, (US 7f) setzt sich der Berufungswerber in seiner Beweisrüge mit keinem Wort auseinander. Er legt nicht dar, worin die Unrichtigkeit dieser (zentralen) Erwägungen gelegen sein soll. Im Telefonat bezogen sich die Parteien eindeutig auf die hier interessierende Liegenschaft mit einer Gesamtfläche von 10.000 m², wovon dem Kläger 2.500 m² (ein Viertel) zusteht, für die er EUR 50.000,00 bezahlt hat (Beklagter in Beilage F: „5.000 m², die müssen wir dann auch teilen“; „2.500 [m²] hast du bezahlt, die 50[.000,00 EUR] „und die 50 Prozent, was [im Grundbuch] auf mich laufen, da hast du deinen Anteil auch von Hälfte“).
II. Zur Rechtsrüge:
1. Nach Ansicht des Berufungswerbers lasse sich aus den Feststellungen weder eine Treuhandschaft noch die Auflösung einer Treuhandschaft ableiten. Aus der festgestellten Vereinbarung zwischen den Streitteilen, wonach dem Kläger aufgrund des übergebenen Betrags ein Viertelanteil an der Liegenschaft zustehen soll, sei nur die Bereitschaft ableitbar, zukünftig einen Kaufvertrag abschließen zu wollen. Ein solcher sei jedoch niemals abgeschlossen worden, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Verbücherung von Eigentumsrecht habe. Das Erstgericht habe keinen Titel festgestellt, der es rechtfertige, den Modus zur Einverleibung des Eigentumsrechts zu setzen. Dem ist Folgendes zu erwidern:
2. Nach den wohlverstandenen Feststellungen des Erstgerichts war Gegenstand der Vereinbarungen zwischen den Streitteilen schlicht der Ankauf einer bestimmten unbebauten Liegenschaft (Wiese), an der der Kläger gegen die (Bar-)Zahlung von EUR 50.000,00 zu einem Viertel Miteigentümer werden sollte (US 3: „im Ergebnis seinen Anteil an der Liegenschaft erhält“). Wie der Beklagte das abwickelte, war für den Kläger nicht von Relevanz. Der Kläger übergab dem Beklagten den Betrag von EUR 50.000,00 zur Verwendung für den Liegenschaftserwerb. Der Beklagte hingegen handelte vereinbarungswidrig, weil er dem Kläger an der letztlich von ihm und seiner Schwester je zur Hälfte erworbenen Liegenschaft bislang nicht den zugesagten Viertelanteil einräumte. Die genannten Vereinbarungen zwischen den Streitteilen stützen somit das Begehren des Klägers auf Zustimmung des Beklagten zur Einverleibung seines Eigentumsrechts an ¼-Anteil an der Liegenschaft.
3. Richtig ist, dass die Pflicht des Treuhänders, in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft für den Treugeber einzuwilligen, auf der Auflösung des Treuhandverhältnisses beruht. Die Beendigung des Treuhandverhältnisses bewirkt dabei nicht automatisch den Rückfall des Treuguts an den Treugeber, sondern nur die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)Übereignung (RS0010491; obligatorischer Anspruch: 9 Ob 86/22w [ErwGr 3.2.]). Aus der fehlenden Feststellung der Auflösung eines (allfälligen) Treuhandverhältnisses zwischen den Streitteilen ist für den Berufungswerber nichts gewonnen, weil die Klageführung nichts anderes als die Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses bedeuten kann.
III. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Zulassung:
1. Aus den angeführten Gründen muss die Berufung des Beklagten erfolglos bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge dieser Sachentscheidung und gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
2. Der Bewertungsausspruch stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO. Das Berufungsgericht ist zwar an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 JN nicht gebunden ( A. Kodekin Klicka/Koller, ZPO 6 § 500 Rz 3), sieht im Hinblick auf den vom Kläger hingegebenen Betrag von EUR 50.000,00 und den Kaufpreis für die Gesamtliegenschaft von EUR 150.000,00 (ein Viertel davon ist EUR 37.500,00) auch keinen Anlass, davon abzuweichen.
3. Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen in der dort geforderten Qualität nicht zu lösen sind. Der Schwerpunkt der Berufung liegt zudem im nicht revisiblen Tatsachenbereich.
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