Das dem Noterben nach der neueren Judikatur (SZ 1/89, SZ 11,214, SZ 27/252, 2 Ob 531/58) unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem 1. Fall des Art XLII EGZPO ist nach Beendigung der Abhandlung gegen den Erben, vorher aber gegen die Verlassenschaft als solche zu richten. Dieser Anspruch ist an die Glaubhaftmachung einer Verheimlichung oder Verschweigung nicht geknüpft. Er wird daher bereits durch die Weigerung des Anspruchsgegners ausgelöst, seiner Verpflichtung nachzukommen; seine Ausübung wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. Der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt - ähnlich wie für die Bewilligung der Nachlassseparation (§ 812 ABGB) - die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen. Wenn zum Nachlassvermögen eine Gesamtsache, zB ein Unternehmen, gehört, kommt es auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktiva und Passiva (Bilanz) an. Der Manifestationsanspruch des Noterben umfasst mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 785 und 951 ABGB auch die vom Erblasser unter Lebenden gemachten Schenkungen.
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