Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag. Petzner, Bakk., in der Strafsache gegen A* B*wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 28. April 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Kienast über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 19. Februar 2026, GZ **-27, und die Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO
I. zu Recht erkannt :
Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass über A* B* die Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt und von dieser gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst :
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wirdvom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Darauf wird der Angeklagte mit seiner Beschwerde verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene A* B* – soweit hier relevant – der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt, nach dieser Gesetzesstelle zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* B* sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er
1. seit zumindest Anfang des Jahres 2005 bis August 2025 seine Tätowierung einer Faust mit SS-Runen am rechten Oberarm, wobei die Faust als Symbol für „White Power“, sohin als Wahlspruch der (neo-)nationalsozialistischen und rassistischen Theorie von der Vorherrschaft der „weißen Rasse“ steht, zur Schau stellte, sodass sie zumindest für seine Freunde und Bekannte, darunter D* B* und E* sowie seine Lebensgefährtinnen, darunter F* und G*, wahrgenommen werden konnte;
2. am 29. Februar 2020 in ** im H* gemeinsam mit D* B* für ein Selfie posierte und dabei den Hitlergruß darbot;
3. seit einem unbekannten Zeitpunkt bis 20. Dezember 2022 in seiner Wohnung in **, im Wohnzimmer eine Figur eines schwarzen Panthers, welcher ein goldenes Hakenkreuzhalsband trägt, zur Schau stellte, sodass sie für Besucher seiner Wohnung wahrgenommen werden konnte;
4. am 20. Dezember 2022 über der Figur eines schwarzen Panthers, welcher ein goldenes Hakenkreuzhalsband trägt, stehend den Hitlergruß darbot;
5. am 19. Oktober 2024 für ein Foto mit einer Faustfeuerwaffe über der Figur eines schwarzen Panthers, welcher ein goldenes Hakenkreuzhalsband trägt, kniend posierte;
6. seit einem unbekannten Zeitpunkt bis 12. November 2024 an der Außenseite seiner Wohnungseingangstüre am Türstock sowie am Garderobenspiegel in seiner Wohnung in **, jeweils einen Aufkleber zeigend ein Keltenkreuz, das – auch in der gegenständlichen Darstellung – ein Zeichen für die Vormachtstellung der weißen Rasse darstellt, zur Schau stellte, sodass sie für Besucher seiner Wohnung, Bewohner und Anrainer des Mehrparteienhauses wahrgenommen werden konnte.
Mit unter einem gefassten (unnötigerweise gesondert ausgefertigten [ Danek inWK StPO § 270 Rz 48]) Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Aktenzeichen C* (zu ergänzen:) des Landesgerichts für Strafsachen Graz ab, verlängerte die Probezeit jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, die auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren (teil-)bedingte Nachsicht abzielt (ON 29.2). Diese ist gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch als Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu betrachten.
Nur die Berufung hat im spruchgemäßen Umfang Erfolg.
1. Zur Berufung :
Die über den Angeklagten zu verhängende Strafe ist innerhalb des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens des § 3g Abs 1 VerbotsG auszumessen.
Erschwerend ist das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen über einen längeren, nämlich rund 20-jährigen, Deliktszeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts weist der Angeklagte keine als erschwerend im Sinne des § 33 Abs 1 Z 2 StGB ins Kalkül zu ziehenden einschlägigen Vorverurteilungen auf, weil sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die abgeurteilten propagandistischen Taten des Angeklagten (vgl. RIS-Justiz RS0079825; Lässig in WK 2VerbotsG § 3g Rz 4) – ausgehend von deren Bedeutungsinhalt – fallbezogen auch ihre Wurzel in seiner (durch die Vorstrafen dokumentierten) Aggressions- und Gewaltbereitschaft hatten (vgl. 12 Os 119/22z).
Im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) erschwerend wirken die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten (Position 4, 6 und 7 der Strafregisterauskunft), während anhängiger Strafverfahren und im raschen Rückfall nach Verurteilungen.
Als mildernd zu werten sind das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB), der Umstand, dass der Angeklagte die Taten zu I/1. teils als Jugendlicher, teils als junger Erwachsener (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) begangen hat, sowie – im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien ( Riffelin WK² StGB § 32 Rz 37 f) – dass er die inkriminierte Tätowierung (ON 15.13, 4) mittlerweile überstechen ließ (ON 26, 8 iVm ON 22.6).
Die vom Angeklagten pauschal als Rechtfertigung für die Begehung der Taten ins Treffen geführte alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit ist nicht mildernd, weil er selbst zugestand, bereits die den Vorverurteilungen aus den Jahren 2008 bis 2014 zugrundeliegenden Taten im alkoholisierten Zustand begangen zu haben (ON 26, 4 f). Da er somit um seine erhöhte Neigung zu Delinquenz nach Alkoholkonsum wusste, ist ihm der durch den Genuss des berauschenden Mittels dokumentierte Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein vorwerfbar im Sinne des § 35 StGB ( Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4; RIS-Justiz RS0091065, RS0090903).
Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen bzw. - umständen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung der Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen.
Aufgrund des – durch sieben Eintragungen ins Strafregister – belasteten Vorlebens des Angeklagten und der Tatbegehung innerhalb dreier Probezeiten, während anhängiger Strafverfahren und im raschen Rückfall nach Verurteilungen kann zwar weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen (§ 43 Abs 1 StGB) noch nach § 43a Abs 2 StGB vorgegangen werden. Allerdings hat der Angeklagte, der bislang noch nie das Haftübel verspürte, die inkriminierte Tätowierung mittlerweile überstechen lassen und durch die freiwillig in Anspruch genommene stationäre Alkoholentwöhnungstherapie (vgl. ON 22.1 und ON 29.2 und die damit vorgelegten Beilagen), die er aktuell in Form von psychologischen Gesprächen beim Psychosozialen Dienst fortsetzt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2), die Alkoholsucht als (eine von mehreren) Wurzeln seiner Delinquenz erkannt und damit eine (zumindest beginnende) Einstellungsumkehr gezeigt. Es ist deshalb anzunehmen, dass der (erstmalige) Vollzug eines achtmonatigen Strafteils ausreicht, um ihn in Zukunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Teilvollzug unter Ausschöpfung des höchstmöglichen Strafdrittels (§ 43a Abs letzter Satz StGB) ist allerdings unabdingbar, damit nicht ein der generellen Normentreue abträglicher Eindruck einer Bagatellisierung derartiger Delinquenz entsteht und sowohl gegenüber dem Angeklagten als auch anderen potentiell tatgeneigten Rechtsbrechern die erforderliche tatabhaltende Wirkung erzielt wird. Um beim Angeklagten einen effektiven Anreiz zu weiterem Wohlverhalten zu erwirken, war die Probezeit für den bedingt nachgesehenen Strafteil mit drei Jahren zu bestimmen.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens.
2. Zum Beschluss :
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494a StPO, weshalb das Berufungsgericht darüber neu zu entscheiden hat ( Jerabek/Ropper inWK StPO § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886). (Schon) Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist erneut vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz abzusehen. Angesichts des raschen Rückfalls innerhalb der Probezeit stellt die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre allerdings das gebotene Mindesterfordernis dar, um den Angeklagten durch die Androhung des Vollzugs der bedingt nachgesehenen Strafe wirksam von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Mit seiner (implizierten) Beschwerde ist der Angeklagte darauf zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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