Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Steindl-Neumayr und Mag a . Binder in der Rechtssache der Klägerin Mag a . A* B*, geboren am **, **, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter C* B*, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen den Beklagten Mag. Dr. D* B*, geboren **, **, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 46.579,40 sA, über die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Februar 2026, **-29, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben .
Die Rechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
begründung:
Als der Beklagte im Jahr 2003 von der Beklagten (seiner Mutter) die E* übernahm, verpflichtete er sich im Übergabevertrag vom 3. April 2003 der Beklagten als Gegenleistung eine lebenslängliche monatliche Versorgungsrente von EUR 1.500,00 – wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996 der Statistik Austria mit einer Schwankungsbreite von 5 % (Ausgangsindex April 2003) – zu bezahlen.
Am 17. Jänner 2025 forderte die Klägerin erstmals vom Beklagten eine „indexangepasste Leibrente“; für die Vergangenheit pauschal EUR 15.000,00, ab Februar 2025 monatlich EUR 2.500,00 „mit künftiger Anlehnung an die von der Statistik Austria für Februar 2025 zu verlautbarende Indexzahl“.
Die Klägerin begehrt zuletzt vom Beklagten EUR 46.579,40 sA mit der für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptung (§ 500a Satz 1 ZPO), es handle sich dabei um die – am 17. Februar 2025 fällig gestellte (ON 1, Seite 4) – Wertsicherung der Leibrente für den Zeitraum März 2022 bis einschließlich November 2025. Sie habe niemals auf die vereinbarte Wertsicherung verzichtet und niemals mit dem Beklagten vereinbart, dass die Leibrente mit dem Verkauf der Apotheke enden soll (ON 11, Seite 2; ON 5, Seiten 7, 8).)
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptung (§ 500a Satz 1 ZPO), er habe mit der Klägerin in einem Gespräch Ende 2017/Anfang 2018 ausdrücklich vereinbart (ON 10, Seite 4; ON 3, Seiten 5, 6), dass er die Leibrente in der ursprünglich vereinbarten Höhe so lange bezahlen wird, bis die Apotheke verkauft ist. Da die Klägerin die Wertsicherung erstmals nach 23 Jahren geltend mache, habe sie zumindest schlüssig auf die Wertsicherung verzichtet.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, der Klägerin EUR 42.807,63 sA zu bezahlen, das auf Zahlung weiterer EUR 3.771,77 sA gerichtete Mehrbegehren wies es ab.
Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht dieser Entscheidung die auf den Seiten 1 und 2 sowie 5 bis 9 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist.
Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht folgende für das Berufungsverfahren bedeutsame rechtliche Schlüsse (wörtlich):
Vorliegend wurde die Wertsicherung bis zum Jahr 2025 weder von der Klägerin begehrt noch vom Beklagten bezahlt. Es erfolgte aber auch keine Vorschreibung der nicht wertgesicherten Beträge durch die Klägerin, sondern wurde die Bezahlung durch den Beklagten mittels Dauerauftrag bewirkt. Es konnte auch kein ausdrücklicher Verzicht der Klägerin auf die Leibrente (und damit auch die Wertsicherung) festgestellt werden. Da die Wertsicherung bis zum Jahr 2025 kein Thema zwischen den Streitteilen war und sonst keine Umstände festgestellt werden konnten, die die Schlussfolgerung zuließen, die Klägerin hätte auf die Wertsicherung verzichten wollen, kann aus der bloßen Nichtgeltendmachung der Wertsicherung ein schlüssiger Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung der Wertsicherung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft abgeleitet werden.
Der Beklagte war daher zur Zahlung der offenen Wertsicherungsbeträge für den Zeitraum ab März 2022 (somit drei Jahre zurückliegend ab Klagseinbringung) bis November 2025 im Gesamtbetrag von EUR 42.807,63 zu verpflichten.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin und des Beklagten.
Die Klägerin beantragt aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das angefochtene Urteil in gänzliche Klagestattgebung abzuändern (in eventu es im Umfang der Klageabweisung aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die Verfahrensergänzungen neuerlicher Entscheidung aufzutragen); der Beklagte beantragt aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das angefochtene Urteil in gänzliche Abweisung der Klage abzuändern (in eventu es – erkennbar im Umfang der Anfechtung – aufzuheben und insoweit zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen).
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile der jeweils gegnerischen Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufungen in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Aufhebungsanträge der Berufungen sind berechtigt.
I. Zu den Mängel- und Tatsachenrügen:
1. Es ist im Berufungsverfahren (ON 30,Seite 2; ON 35, Seite 3) unstrittig, dass der Beklagte monatlich EUR 1.500,00 (und nicht EUR 5.000.00) als Leibrente an die Klägerin bezahlte.
2. Der Beklagte hat nicht behauptet, die Klägerin habe auf die Zahlung dieser monatlichen Leibrente von EUR 1.500,00 verzichtet.
3. Der im Abschnitt „rechtliche Beurteilung“ des Ersturteils enthaltene Satz: „Der Beklagte musste mit der Geltendmachung der Wertsicherung nicht mehr rechnen.“ ist (arg: „musste“) ein Akt rechtlicher Beurteilung.
4. Ob die Tatsachenbehauptung des Beklagten zutrifft, der Beklagte habe mit der Klägerin in einem Gespräch Ende 2017/Anfang 2018 ausdrücklich vereinbart, dass er die Leibrente in der ursprünglich vereinbarten Höhe so lange bezahlen wird, bis die Apotheke verkauft ist, zutrifft, hat das Erstgericht nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Tatsachenfeststellung gemacht.
5. Die in den Rechtsmitteln enthaltenen Mängel- und Tatsachenrügen gehen daher ins Leere.
II. Zu den Rechtsrügen:
1. Der Beklagte hat vor dem Erstgericht die anspruchsvernichtende Tatsachenbehauptung aufgestellt, er habe mit der Klägerin Ende 2017/Anfang 2018 in einem Gespräch ausdrücklich vereinbart, dass er die Leibrente „in der ursprünglich vereinbarten Höhe“ so lange bezahlen wird, bis die Apotheke verkauft ist. Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt, wonach bis Anfang 2025 „die Wertsicherung weder vom Beklagten noch geleistet noch von der Klägerin eingefordert“ wurde, kann eine Ende 2017/Anfang 2018 vereinbarte Verpflichtung zur Bezahlung der Leibrente „in der ursprünglich vereinbarten Höhe“, nur bedeuten, dass der Beklagte gemäß dieser Vereinbarung (weiterhin) monatlich EUR 1.500,00 als Leibrente an die Klägerin zu bezahlen hat. Die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts, es könne nicht festgestellt werden, „dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten jemals erklärte, er müsse die monatliche Leibrente nicht mehr entrichten“, verfehlt das mit dieser Tatsachenbehauptung des Beklagten aufgeworfene Beweisthema. Die weitere Tatsachenfeststellung, die Wertsicherung sei „in weiterer Folge zwischen den Streitteilen nie ein Thema“ gewesen, ist zu allgemein, um damit die Frage zu beantworten, ob die Streitteile Ende 2017/Anfang 2018 die Zahlung der Leibrente „in der ursprünglich vereinbarten Höhe“ vereinbart haben oder nicht.
2. Sollten die Streitteile Ende 2017/Anfang 2018 vereinbart haben, dass der Beklagte der Klägerin die monatliche Leibrente „in der ursprünglich vereinbarten Höhe“ von EUR 1.500,00 so lange bezahlen wird, bis die Apotheke verkauft ist, wäre aufgrund dieser ausdrücklich vereinbarten Begrenzung der monatlichen Leibrente mit EUR 1.500,00 die auf – dann nicht (mehr) vereinbarte – Valorisierungsbeträge ab März 2022 gestützte Klage nicht berechtigt. Da diese nach dem Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich erscheinende Tatsachenbehauptung in erster Instanz nicht erörtert wurde (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) – es fehlt dazu eine eindeutige Tatsachenfeststellung –, liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung erfordert.
3. Sollte der Beklagte diese behauptete Vereinbarung nicht beweisen können, wäre die Frage zu beantworten, ob die Klägerin durch langjährigen Nichtgebrauch ihres vertraglichen Rechts auf Wertsicherung der Leibrente schlüssig auf die Aufwertung verzichtet hat. Allein dadurch, dass die Klägerin mehr als 20 Jahre lang (1 Ob 202/07y: 20 Jahre) die Wertsicherung nicht geltend gemacht hat, ergibt sich kein konkludenter Verzicht auf das Recht zur Wertsicherung, ist der Beklagte doch durch die ihm mögliche Verjährungseinrede vor übermäßigen Nachzahlungen geschützt (2 Ob 63/08s). Nur wenn klare Indizien für den – vom Beklagten erkannten – ernstlichen Verzichtswillen der Beklagten vorliegen und kein vernünftiger Grund besteht, am Verzicht zu zweifeln, käme ein solcher konkludenter Verzicht auf das vertragliche Recht zur Wertsicherung in Betracht (9 Ob 31/25m, RIS-Justiz RS0014190; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7 § 985 ABGB Rz 9).
4. „Wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht (§ 1334 Satz 2 ABGB) – im vorliegenden Fall bedarf es einer Berechnung des Erhöhungsbetrages gemäß dem VPI 1996 ab April 2002 mit einer Schwankungsbreite von 5% – würden die umstrittenen Erhöhungsbeträge erst „nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung“ (§ 1334 Satz 2 ABGB) fällig werden. Eine solche Fälligstellung hat die Klägerin in der Klage (ON 1, Seite 4) zum 17. Februar 2025 behauptet – eine Tatsachenfeststellung zu dieser Behauptung fehlt – sodass davor vertragliche Verzugszinsen von 8 % p.a. nicht angefallen sein können. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass der Beklagte der Klägerin für den von der Klage erfassten Zeitraum Erhöhungsbeträge gemäß der im Jahr 2003 getroffenen Wertsicherungsvereinbarung schuldet, wird die Klägerin - nach dem Verbraucherpreisindex 1996 der Statistik Austria mit einer Schwankungsbreite von 5 % (Ausgangsindex April 2003) - die schlüssige Berechnung und Fälligstellung der vereinbarten Erhöhungsbeträge und die vom fälligen Gesamtbetrag angefallenen kapitalisierten vertraglichen Verzugszinsen zu behaupten und zu beweisen haben. Die Zahlenkolonnen in der Klage (ON 1, Seite 3) und im Schriftsatz ON 24 (Seite 3) genügen den Anforderungen an eine schlüssige, nachvollziehbare und nachprüfbare Wertsicherungsberechnung samt nicht kapitalisierten Verzugszinsen nicht, weil sich die Ermittlung der Erhöhungsbeträge ausgehend vom Verbraucherpreisindex 1996 (Ausgangsindex April 2003, Schwankungsbreite 5 %) rechnerisch nicht nachvollziehen lässt. Erst wenn eine schlüssige Berechnung der Wertsicherungsbeträge und – davon ausgehend – der vertraglichen Verzugszinsen ab Fälligstellung behauptet und bewiesen wird, kann darüber entschieden werden, inwieweit eine Klagsforderung – sollte sie dem Grunde nach zu Recht bestehen – der Höhe nach zu Recht besteht. Aus diesen Gründen kann auch über den klageabweisenden Teil des Ersturteils noch nicht entschieden werden.
Zur Beantwortung der Tatfrage, ob die Streitteile die vom Beklagten behauptete Vereinbarung getroffen haben, die Leibrente mit der ursprünglich vereinbarten Höhe von monatlich EUR 1.500,00 zu begrenzen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im Hinblick darauf, dass eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht einer Verlagerung des gesamten Beweisverfahrens in die zweite Instanz gleichkäme (RIS-Justiz RS0042313, RS0042126), ist die Sache an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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