Wenn in der zu ergänzenden Verhandlung nicht nur schon in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahmen zu ergänzen, sondern höchstwahrscheinlich noch anzubietende Beweise neu aufzunehmen sein werden, möglicherweise sogar ein Sachverständigenbeweis, dann entspricht die Zurückverweisung an die erste Instanz dem Gesetz.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden