Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Dr in . Meier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Mag. Stangl (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 1.458,02 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 1.458,02) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht vom 16.01.2026, ** 32, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (Spruchpunkt I.) und zu Recht erkannt (Spruchpunkt II.):
I. Das angefochtene Urteil wird dahingehend berichtigt , dass der Urteilskopf durch die Namen des Richters Mag Dr. Helfried Kandutsch sowie der fachkundigen Laienrichter Attila Pap (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Claudia Sonvilla (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) ergänzt wird.
Die Durchführung der Berichtigung in der Urschrift und in den Ausfertigungen obliegt dem Erstgericht.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,93 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
Die angefochtene Entscheidung wurde durch Mag. Dr. Helfried Kandutsch als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Attila Pap und Mag. Claudia Sonvilla gefällt, wie sich aus dem Protokolldeckblatt zur mündlichen Streitverhandlung vom 16.01.2026 und dem Beratungsprotokoll vom 16.01.2026 ergibt. Offenkundig irrtümlich sind die Senatsmitglieder im Kopf der Entscheidung allerdings nicht angeführt. Gemäß § 419 ZPO ist dieser offenkundige Schreibfehler von Amts wegen zu berichtigen (vgl 7 Ob 20/11h; 8 Ob 39/12m).
Die Vornahme einer Berichtigung kann gemäß § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden. Dabei erfolgt die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst, der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (Frauenberger Pfeiler in Klicka/Koller, ZPO 6 § 419 Rz 23; RS0041824). Der Urteilskopf des erstinstanzlichen Urteils war daher um die Namen des erkennenden Richtersenats zu ergänzen.
Zu II.:
Die Beklagte war in der Zeit vom 14.06.2021 bis 30.06.2024 als Masseurin bei der Klägerin beschäftigt. In der Zeit vom 14.03.2022 bis 13.03.2023 hat sie die Ausbildung zur medizinischen Heilmasseurin absolviert. Die diesbezüglich anerlaufenen Kosten im Betrag von EUR 5.805,00 wurden von der Klägerin bezahlt und der Beklagten zudem eine einjährige Ausbildungskarenz gewährt. Vor Ausbildungsbeginn wurde zwischen den Streitteilen mündlich eine Bindungsvereinbarung dahin getroffen, dass sich die Beklagte für den Fall der Dienstnehmerkündigung oder eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts innerhalb von drei Jahren nach Kursende zur anteiligen Rückerstattung (1/36 / Monat) der Ausbildungskosten verpflichtet. Eine dementsprechende Vereinbarung wurde auch verschriftlicht, jedoch von der Beklagten krankheitsbedingt erst kurz nach Ausbildungsbeginn, nämlich am 18.03.2022, unterfertigt.
Nach der Ausbildung zur medizinischen Heilmasseurin arbeitete die Beklagte fortan nur mehr 20 Wochenstunden und machte sich nebenbei selbstständig. In der Folge wünschte sie die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, was von der Klägerin abgelehnt wurde. Das Arbeitsverhältnis endete per 30.06.2024 durch Dienstnehmerkündigung.
Zum Einbehalt der Ausbildungskosten durch die Klägerin:
Die Beklagte hat bei der Klägerin im Juni 2024 Euro 2.336,34 brutto – bzw. abzüglich der gesetzlichen Abzüge im Betrag von EUR 341,23 – EUR 1.995,11 netto ins Verdienen gebracht. Davon hat die Klägerin in der Lohn /Gehaltsabrechnung Juni 2024 anteilige Ausbildungskosten in Betrag von EUR 3.453,13 in Abzug gebracht.
Der aufgerechnete Betrag von EUR 3.453,13 schlüsselte sich wie folgt auf:
7045 Kaution Einbehalt EUR 140,00
7050 Sonstiger Abzug EUR 3.305,63
7053 Abzug Personalverpflegung EUR 7,50
insgesamt daher EUR 3.453,13
Insoweit ergab sich ein Negativsaldo zu Lasten der Beklagten im Betrag von EUR 1.458,02 (EUR 1.995,11 abzüglich EUR 3.453,13 = - EUR 1.458,02), welcher in der Lohn /Gehaltsabrechnung Juni 2024 als
„ Auszahlung -1.458,02 “
dargestellt wurde.
Die Lohn /Gehaltsabrechnung Juni 2024 stellt sich wie folgt dar:

In der Lohn /Gehaltsabrechnung vom Juni 2024 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim Betrag von EUR 3.305,63 um den vereinbarungsgemäß durchgeführten Abzug der Kurskosten handelt.
Diese Kurskosten wurden von der Klägerin aber lediglich im Betrag von EUR 1.847,61 in Abzug gebracht. Das ergab sich auch aus der Lohn /Gehaltsabrechnung vom Juni 2024, in welcher eine Auszahlung im Betrag von „ - 1.458,02 “ ausgewiesen war.
Der genannte Betrag konnte von der Klägerin deshalb nicht abgezogen werden, da das Einkommen der [richtig:] Beklagten dafür nicht ausreichte.
Mit Schreiben der Arbeiterkammer ** vom 08.07.2024 wurde die Klägerin sodann aufgefordert, den zu Unrecht einbehalten Lohn zu erstatten, dies unter Fristsetzung bis 15.07.2024.
Da eine Bezahlung nicht erfolgte, wurde die Klägerin von der Beklagten sodann klagsweise in Anspruch genommen.
Zum korrespondierenden Vorverfahren zu ** des LG Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht:
Mit der zu ** eingebrachten Mahnklage vom 10.09.2024 begehrte die in diesem Verfahren beklagte Partei (B*) von der in diesem Verfahren klagenden Partei (A* GmbH) den Betrag von EUR 3.305,63 netto s.A. und begründete dies zusammenfassend mit einem unberechtigten Lohnabzug. Diesbezüglich führte die (hier:) Beklagte aus, dass das Arbeitsverhältnis der Streitteile per 30.06.2024 durch Dienstnehmerkündigung zur Auflösung gelangt sei. Trotz der von der Beklagten erbrachten Arbeitsleistung sei in der Lohn und Gehaltsabrechnung für den Beschäftigungsmonat Juni 2024 unter der Position „Sonstiger Abzug“ ein unberechtigter Lohnabzug im Betrag von netto EUR 3.305,63 vorgenommen worden. Dieser Abzug sei zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte habe Anspruch auf Bezahlung des genannten Nettobetrags, welcher den Klagsbetrag darstelle.
Gegen den oben angeführten Zahlungsbefehl erhob die [hier:] Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2024 Einspruch und begründete diesen wie folgt:
„FRAU B* SCHULDET DER A* GMBH ANTEILIGE AUSBILDUNGSKOSTEN AUF GRUND EINER ABGESCHLOSSENEN BINDUNGSVEREINBARUNG. NACHDEM SIE IM VORFELD DES AUSTRITTS MITGETEILT HAT, DIE ANTEILIGEN KOSTEN NICHT ZAHLEN ZU WOLLEN, WURDE TEIL 1 BEI DER ABRECH IN ABZUG GEBRACHT“.
Mit Schreiben der [hier:] Klägerin vom 22.10.2024 zog diese ihren am 02.10.2024 eingebrachten Einspruch allerdings formell zurück. Unter einem ersuchte sie, die Rücknahme des Einspruchs zu bestätigen und das Verfahren entsprechend zu beenden. Zudem kündigte sie an, dass die Zahlung laut Zahlungsbefehl vom 10.09.2024 auf das Konto des Rechtsvertreters der [hier:] Beklagten umgehend veranlasst werde.
Mit Beschluss vom 23.10.2024 wurde die Zurückziehung des Einspruchs zur Kenntnis genommen, das Verfahren beendet und festgestellt, dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist. Der zu ** ergangene Zahlungsbefehl wurde mit Beschluss vom 23.10.2024 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.
Mit Zusatz zur Zurücknahme des Einspruchs vom 24.10.2024 stellte die [hier:] Klägerin dem Gericht gegenüber noch klar, dass die [hier:] Beklagte den Betrag von EUR 1.458,02 aus der Negativabrechnung nie an die Klägerin bezahlt habe und der Beklagten der genannte Betrag natürlich nicht zustehe. Und einem teilte die Klägerin mit, dass die Zahlung der offenen Summe von EUR 1.847,61 zuzüglich Kosten und Zinsen auf das Konto des Rechtsvertreters der Beklagten veranlasst werde.
Tatsächlich hat die Klägerin aber dem Beklagtenvertreter, Rechtsanwalt Dr. Mössler, den Gesamtbetrag von EUR 3.305,63 zur Anweisung gebracht. Denselben hat sie auch mit Schreiben vom 22.11.2024 auf ihren Irrtum (Überzahlung von EUR 1.458,02) ausdrücklich aufmerksam gemacht hat.
Dass die Beklagte die Klägerin in Irrtum geführt hat, kann nicht festgestellt werden.
Mit der gegenständlichen, am 15.04.2025 eingebrachten Mahnklage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 1.458,02 samt Anhang an „Überzahlung“. Nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses sei die Beklagte verpflichtet, von der Klägerin bezahlte Ausbildungskosten iHv insgesamt EUR 3.305,63 an diese zurückzuzahlen. Ein Teil dieser Ausbildungskosten iHv EUR 1.847,61 sei von der Klägerin bei der Endabrechnung im Juni 2024 in Abzug gebracht worden. In weiterer Folge habe dann die Klägerin beim Landesgericht Klagenfurt zu ** die Rückzahlung der gesamten Ausbildungskosten iHv EUR 3.305,63 klageweise geltend gemacht. Die Klägerin habe zunächst Einspruch gegen den bedingen Zahlungsbefehl erhoben, diesen jedoch nach rechtsfreundlicher Beratung und aus prozessökonomischen Erwägungen zurückgezogen. Erst im Zuge der Erfüllung des Zahlungsbefehls habe sie festgestellt, dass die Beklagte nicht nur den tatsächlichen Lohnabzug iHv EUR 1.847,61 klageweise geltend gemacht habe. Nach Androhung der Exekution durch die Beklagte habe die Klägerin den Gesamtbetrag laut Zahlungsbefehl – dies unter Vorbehalt einer Rückforderung – überwiesen, durch die Überzahlung von EUR 1.458,02 sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Diesen Differenzbetrag fordere die Klägerin daher aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zurück. Sie stütze ihr Begehren zudem auch auf Irrtum, weil die Beklagte sie durch die falsche Klagsführung und Klagsberechnung in die Irre geführt und dazu veranlasst habe, den Einspruch zurückzuziehen. Durch die Überzahlung sei die Klägerin auch geschädigt worden. Von einer entschiedenen Rechtssache könne nicht gesprochen werden.
Die Beklagte erhebt fristgerecht Einspruch und bringt zusammengefasst vor, sie habe mit der zu ** eingebrachten Klage den in der Gehaltsabrechnung Juni 2024 ausgewiesenen sonstigen Abzug für Ausbildungskosten klageweise geltend gemacht. Das Klagebegehren sei von der dortigen Beklagten (hier Klägerin) im Ergebnis anerkannt und auch erfüllt worden. Mit der nunmehr eingebrachten Klage begehre die Klägerin die Rückzahlung eines Teilbetrags jener Zahlung, die sie aufgrund des rechtskräftigen Zahlungsbefehls geleistet habe, und versuche im Ergebnis dessen Rechtskraft zu umgehen. Ein Schuldner, der aufgrund eines rechtskräftigen Exekutionstitels geleistet habe, könne diese Zahlung nicht unter Berufung auf unrechtmäßige Bereicherung zurückfordern. Es liege kein fehlender Rechtsgrund für die empfangene Leistung vor, da der Rechtsgrund für die Zahlung eben jener rechtskräftiger Zahlungsbefehl sei. Der Klägerin wäre es im Vorverfahren offengestanden, durch Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren einzuleiten. Sämtliche Einwendungen in Bezug auf diesen Betrag seien als abschließend beurteilt zu werten.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 30.6.2025 (ON 14) wurde die Klage wird infolge entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und das bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben.
Dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22.10.2025 (ON 21) Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung abgeändert und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es trifft die eingangs wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Feststellungen. Diesen Sachverhalt beurteilt es rechtlich dahin, im Hinblick auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen, zu ** des LG Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht ergangenen Zahlungsbefehls vom 10.09.2024 bestehe das Klagebegehren nicht zu Recht. Diesbezüglich werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Graz in seinem Beschluss vom 22.10.2025 (ON 21) sowie die dort zitierte Judikatur verwiesen. Zwar gehe der erkennende Senat davon aus, die Beklagte agiere schlechtgläubig und habe sich unrechtmäßig an der Klägerin bereichert, entsprechend der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gehe die Bindungswirkung der unrechtmäßigen Bereicherung allerdings vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Urteil in eine Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte tritt der Berufung in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, dieser keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Die Klägerin hält in ihrer Berufung ihren Standpunkt aufrecht, es läge eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten vor. Von einer Bindungswirkung im Zusammenhang mit dem Verfahren ** könne nicht gesprochen werden, weil die Klägerin sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Urteilserfüllung nur unter Vorbehalt einer Rückforderung geleistet habe und weil der dortige Anspruch sich auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt habe, als der hier verfahrensgegenständliche.
Ihre Kritik ist nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen in beiden Verfahren verweist, bezieht sie sich auf die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft, die Identität der Parteien und der Ansprüche voraussetzt (8 Ob 126/12f; RS0041340), hier ist aber die Bindungswirkung von Bedeutung: Daraus, dass die Begehren beider Verfahren nicht ident (oder die bloße Negation des anderen) sind folgt, dass die Einmaligkeitswirkung nicht greift und der neuerlichen Klage das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache nicht entgegensteht (Klicka in Fasching/Konecny 3 III/2 § 411 Rz 50, 52 f; 6 Ob 3/19p uva), weshalb der entsprechende Einwand der Beklagten mit Beschluss vom 22.10.2025 rechtskräftig verworfen wurde (vgl im Detail ON 21). Die nunmehrige Klage steht mit der Entscheidung im Vorprozess aber in einem Unvereinbarkeitsverhältnis idS, dass der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den nunmehrigen Prozess bildet, daher greift die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft ein (siehe dazu Klicka aaO Rz 53, der die Bindungswirkung ausführlich anhand des Beispiels der bereicherungsrechtlichen Rückforderung des durch Urteil zuerkannten und unter Vollstreckungsdruck bezahlten Anspruchs erläutert).
Ein auf sittenwidrige Ausbeutung der Rechtskraft oder die Titel des Schadenersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung gestütztes Klagebegehren auf Rückzahlung von Beträgen, zu deren Leistung der Kläger in einem Vorprozess rechtskräftig verurteilt wurde, ist nach stRsp als Folge der Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils abzuweisen (RS0016737; RS0041361; 7 Ob 142/06t mwN).
Streitgegenstand (und damit Hauptfrage) des Verfahrens ** des LG Klagenfurt war der Anspruch der (hier) Beklagten auf Rückersatz der von der (hier) Klägerin in der Höhe von EUR 3.305,63 zu Unrecht einbehaltenen Ausbildungskosten. Diese Streitfrage wurde mit rechtskräftigem – der Klage stattgebenden – Zahlungsbefehl des Vorprozesses abschließend geregelt. Es erfolgte daher keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung, Rechtsgrund der Zahlung der Klägerin, die sie mit gegenständlicher Klage teilweise zurückerhalten möchte, war der im Vorprozess ergangene Zahlungsbefehl. Der nunmehr von ihr vertretene Standpunkt, im Umfang von EUR 1.458,02 wäre das dortige Klagebegehren nicht berechtigt gewesen, weil von der (hier) Klägerin in der Endabrechnung in Wahrheit nur ein Betrag von EUR 1.847,61 in Abzug gebracht worden wäre, ist mit dem Inhalt des Zahlungsbefehls nicht vereinbar, mit welchem der Anspruch der (hier) Beklagten auf Rückerstattung des gesamten Betrags rechtskräftig bejaht wurde. Diese Streitfrage wurde im Vorprozess abschließend geregelt und kann daher im vorliegenden Verfahren nicht neuerlich aufgerollt werden. Die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, ist ausgeschlossen (7 Ob 142/06t; 1 Ob 527/94). Die inhaltliche Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses hat zur Folge, dass die Vorentscheidung unter Ausschluss der sachlichen Verhandlung und Prüfung ihres Gegenstandes dem neuerlichen Urteil über den nunmehr erhobenen Anspruch zugrundezulegen ist. Der Richter hat in einem solchen Fall also von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen (7 Ob 142/06t; RS0041205; RS0041361; RS0041317).
Hat die (hier) Klägerin also ihr damals mögliche Einwendungen im Vorprozess nicht erhoben, kann sie nach herrschender Auffassung – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – nur mit den erschöpfend von der Prozessordnung vorgesehenen Mittel gegen die Entscheidung vorgehen (zB Nichtigkeitsklage, Wiederaufnahmsklage), aber nicht mit selbständiger Klage unter Berufung auf die im Vorprozess nicht erhobenen Einwendungen die Rückerstattung des rechtskräftig zuerkannten Betrags fordern (vgl RS0041361; RS0041321; RS0041311; 8 Ob 213/99b uva).
Die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen zählt zu den Grundwertungen des Zivilverfahrensrechts. In einigen neueren Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Bestandschutz rechtskräftiger Entscheidungen aus Art 6 EMRK abgeleitet (6 Ob 3/19p unter Hinweis auf EGMR 28. 10. 1999, Brumarescu gegen Rumänien und EGMR 24. 7. 2003, Ryabykh gegen Russland). Endgültige Gerichtsentscheidungen müssen bindend sein und dürfen nicht oder nur unter strikten Voraussetzungen aufgehoben werden (6 Ob 3/19p). Eine Durchbrechung der Rechtskraft sieht das österreichische Recht dementsprechend nur in seltenen Ausnahmefällen vor (siehe dazu Klicka aaO Rz 140 ff), etwa mit Nichtigkeits und Wiederaufnahmsklage. Solche Umstände werden hier von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die allfällige Unrichtigkeit der Entscheidung bildet keinen Grund für eine Durchbrechung der Rechtskraft, könnte diese doch dann ihre streitbereinigende Wirkung nicht entfalten (6 Ob 3/19p).
Sämtliche Argumente der Klägerin im Anlassfall betreffen Umstände, die bereits vor Rechtskraft des Zahlungsbefehls infolge Zurückziehung des Einspruchs eingetreten sind. Zutreffend hat sich das Erstgericht daher an das Ergebnis des Vorprozesses gebunden erachtet und die nunmehrige Klage abgewiesen.
Den übrigen Argumenten der Berufung ist in der gebotenen Kürze noch zu erwidern:
Der gerügte Feststellungsmangel liegt schon deswegen nicht vor, weil das Erstgericht ausdrücklich – unbekämpft – auf Urteilsseite 8 eine Negativfeststellung zum Vorwurf, die Beklagte habe die Klägerin durch die falsche Klagsführung in die Irre geführt, traf. Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T1], RS0043480 [T15, T19]). Im Übrigen ist zum Vorwurf, das Erstgericht habe den „Irrtumseinwand und das auf Schadenersatz abzielende Prozessvorbringen“ nicht ausreichend berücksichtigt auf die obigen Ausführungen zur Bindungswirkung des im Verfahren ** ergangenen Zahlungsbefehls, die einer klageweisen Rückzahlung des Anspruchs aus sämtlichen von der Klägerin relevierten Rechtsgründen entgegensteht, zu verweisen. Soweit sich diese in ihrer Berufung auch auf den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs stützt, ist darüber hinaus auch noch zu bemerken, dass sie diesen Einwand im Verfahren erster Instanz gar nicht erhoben hat.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil sich für das Berufungsgericht keine Rechtsfrage der Qualität der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO stellte.
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