Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Februar 2026, GZ **-56, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird die Untersuchungshaft des A* in Anwendung gelinderer Mittel, und zwar
1. der Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe,
2. der Weisung, sich einer ambulanten Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen und dem Gericht den Therapiebeginn binnen 14 Tagen nach der Enthaftung und die Fortsetzung derselben alle zwei Wochen unaufgefordert schriftlich nachzuweisen,
3. der Weisung auf Aufnahme einer Beschäftigung im sozialversicherungspflichtigen Ausmaß binnen 14 Tagen nach der Enthaftung und die Fortsetzung derselben monatlich unaufgefordert schriftlich nachzuweisen,
aufgehoben.
BEGRÜNDUNG:
Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Jänner 2026, GZ **-50, wurde A* – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2.) schuldig erkannt und hiefür zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (ON 50).
Inhaltlich des Schuldspruchs hat A* in ** und anderen Orten des Bundesgebietes jeweils vorsätzlich,
1. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum von zumindest Februar 2024 bis 19. Juni 2025 zumindest 1.761,85 Gramm THCA und 83,9 Gramm Delta-9-THC (39,4 Grenzmengen) und 32 Gramm Kokain-Base (2 Grenzmengen) an bislang unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte;
2. vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er ab einem bislang unbekannten Zeitpunkt bis zum 19. Juni 2025 weitere Mengen Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 53). Die Staatsanwaltschaft erhob dagegen zum Nachteil des Angeklagten Berufung (ON 51). Über diese Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.
Mit der angefochtenen Entscheidung setzte das Erstgericht die – mit Beschluss vom 21. Juni 2025 (ON 5) verhängte – Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort und lehnte den Antrag des Angeklagten auf Fortsetzung der Untersuchungshaft im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, die die Untersuchungshaft für „unverhältnismäßig“, durch die Anwendung gelinderer Mittel substituierbar bzw die Vollzugsform eines Hausarrests für angebracht hält (ON 57).
Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.
Dringender Tatverdacht in Ansehung des eingangs bezeichneten Tatgeschehens und die daraus resultierende Subsumtion ergeben sich aus dem oben ersichtlichen (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch des Kollegialgerichts (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486; Kier in WK 2GRBG § 2 Rz 37; Kirchbacher/Ramiin WK-StPO § 173 Rz 4). Der nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangene Schuldspruch begründet den für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht jedenfalls hinreichend (RIS-Justiz RS0108486 [T3], Nimmervoll, Haftrecht³, E 411), womit sich eine weitere Prüfung des Tatverdachts hier erübrigt (RIS-Justiz RS0061112).
Weiterhin ist auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO gegeben. Dem Angeklagten liegen mit der Überlassung von insgesamt die Grenzmenge des § 28b SMG um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Suchtgiftquanten in Teilmengen fortgesetzte (vgl. Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 49) strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz mit nicht bloß leichten Folgen zur Last. Aktuell besteht die Gefahr, er werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat nun gegen ihn geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, begehen und insbesondere wieder erhebliche, zumindest im größeren Grammbereich liegende Suchtgiftmengen anderen überlassen. Die (zu 1. hoch wahrscheinlich begangenen) mehrfachen Angriffe über einen Zeitraum von über einem Jahr in Verbindung mit dem eingestandenen jahrelangen Eigenkonsum von Cannabiskraut (ON 49, 2 iVm dem positiven Testergebnis in ON 2.2, 2) und seinen angespannten finanziellen Verhältnissen (ON 50, 3) lassen auf eine erhöhte Tatgeneigtheit sowie eine diese noch begünstigende (insbesondere) dem Suchtmittelgesetz gegenüber gleichgültige Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers schließen (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen eines Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr s. Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 28 mwN).
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft ist im Fall des Vorliegens eines Urteils erster Instanz auf das im Ersturteil ausgesprochene Strafmaß abzustellen (RIS-Justiz RS0091237, RS0108401), wobei Spekulationen über die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln, insbesondere darüber, ob die zu erwartende Strafe (teil-)bedingt nachgesehen werden könnte, zu unterbleiben haben (RIS-Justiz RS0091237; 12 Os 16/06d, 15 Os 91/15v mwN). Daher kann eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Blick auf den Festnahmezeitpunkt 19. Juni 2025 und die mit dem erstinstanzlich Urteil über A* verhängte (unbedingte) zweijährige Freiheitsstrafe auf sich beruhen.
Allerdings liegen mittlerweile bei A* die Tatbegehungsgefahr mindernde Umstände vor, die auf eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurde, schließen lassen (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO). So kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der bislang unbescholtene, 23 Jahre alte Angeklagte nun erstmals für einen Zeitraum von fast neun Monaten die Haft verspürt hat und dieser Erfahrung eine nicht unbeträchtliche läuternde Wirkung zu unterstellen ist. Er hat sich mit Therapiemaßnahmen in Ansehung seines Suchtgiftkonsums einverstanden erklärt und aus eigenem um eine Beschäftigungszusage (ON 17.3) bemüht. Dem dadurch in seinem Gewicht geminderten Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann daher fallbezogen durch die im Spruch angeführten gelinderen Mittel effektiv (RIS-Justiz RS0097850) entgegengewirkt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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