Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. September 2025, GZ **-19, und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 10. März 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag a . Kerkletz durchgeführten öffentlichen Verhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
2. den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – A* B* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1, Abs 4 StGB (II.) schuldig erkannt:
Danach hat er
I. am 27. Juli 2025 dem am ** geborenen C* eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem er ihm mit der rechten Hand einen wuchtigen Faustschlag in den linken Augenbereich versetzte und ihn in weiterer Folge abermals mit zumindest einem weiteren Schlag im linken Augenbereich attackierte, wobei das Opfer eine Jochbeinfraktur sowie eine Orbitabodenfraktur mit Dislokation erlitt;
II. am 27. Juli 2025 sowie in zwei weiteren Angriffen bis zum 29. Juli 2025 D* B* dazu bestimmt, als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem er ihr jeweils auftrug, als Grund für die Tat zu Punkt I. anzugeben, dass C* versucht hätte, sie sexuell motiviert zu berühren, und dass eigentlich C* A* B* zuerst angegriffen hätte.
A* B* wurde hiefür in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a StGB sowie des § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach § 87 Abs 1 StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss gemäß § 494a StPO wurde vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe, mit der die Anhebung des Strafmaßes angestrebt wird. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 20).
Den Rechtsmitteln der Anklagebehörde kommt keine Berechtigung zu.
1. Zur Berufung:
Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe; § 87 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1a StGB iVm § 19 Abs 4 Z 1 JGG).
Erschwerend sind das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Tatbegehung (nach § 87 Abs 1 StGB) als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB) und der Umstand, dass der Angeklagte schon wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; zur Berücksichtigung auch der rückfallsbegründenden Vorstrafen als erschwerend siehe RIS-Justiz RS0091527 [T3]; Riffel, WK² StGB § 33 Rz 8). Im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach § 32 Abs 2 und 3 StGB schlägt überdies die Begehung der Taten während offener Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe aggravierend zu Buche (RIS- Justiz RS0090597 und RS0091096 [T5]). Mildernd war die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB). Die Zahlung eines Betrages von EUR 2.000,00 an das Tatopfer begründet zwar nicht den ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnittenen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB ( Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 14§ 34 Rz 13), ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 32 Abs 3 StGB durch die Verringerung des Erfolgsunwerts mildernd zu berücksichtigen.
Maß nehmend am Gewicht der Taten, den besonderen Strafbemessungsgründen und der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) hält auch das Berufungsgericht vier Jahre Freiheitsstrafe für adäquat.
Aus dieser Sachentscheidung folgt gemäß § 390a Abs 1 zweiter Halbsatz StPO der Entfall einer Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
2. Zur Beschwerde:
Zwar beging der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte die Taten während offener Probezeit. Allerdings hat er nunmehr erstmals eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen, sodass es nicht auch noch des Widerrufs der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Verfahren AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Graz bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Gegen diesen Beschluss des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 86 Abs 1 vierter Satz iVm § 89 Abs 6 StPO)
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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