Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Lkw-Fahrer, **, vertreten durch Mag. a Simone Hiebler, Mag. a Lisa Posch und Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei B*-AG , FN **, **, vertreten durch Dr. Martin Sommer, Rechtsanwalt in Leoben, wegen (ausgedehnt) EUR 23.418,40 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1.530,88) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 13. Dezember 2025, **-47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,83 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Taggeld aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung und darauf bezogen die Frage, ob der Kläger in dem Zeitraum, für den er Taggeld begehrt, vollständig arbeitsunfähig war. Dem liegt im Wesentlichen folgender (insoweit im Berufungsverfahren unstrittiger) Sachverhalt zugrunde:
In der Unfallversicherung war im Fall der Berufsunfähigkeit ein Taggeld von EUR 41,60 vereinbart. Die zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2019; in Folge AUVB) lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 9 – Welche Leistung kann bei dauernder oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit versichert werden?
Taggeld […]
2. Wann und für welche Dauer wird Taggeld bezahlt?
Taggeld wird
- für jeden Kalendertag der unfallbedingten 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit
[…]
gezahlt. […]
4. Was gilt als Arbeitsunfähigkeit? Wie wird ihre Dauer ermittelt?
4.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt dauernd oder vorübergehend in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, ihrem ursprünglichen am Antrag angegebenen Beruf oder ihrer Beschäftigung zur Gänze nachzugehen.“
Der als Lkw-Fahrer tätige Kläger erlitt bei einem Arbeitsunfall am 9. Februar 2023 eine Verletzung am Handgelenk und war von 28. August 2023 bis 17. März 2024 zwar körperlich in der Lage, einen Lkw zu lenken, jedoch verletzungsbedingt nicht dazu fähig, die mit der Verrichtung der Tätigkeit eines Lkw-Fahrers untrennbar verbundenen Be- und Entladetätigkeiten durchzuführen. Die Berufstätigkeit des Klägers bildet eine Einheit aus Fahr-, Be- und Entladetätigkeiten, wobei die Be- und Entladetätigkeiten mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen. Fällt ein Teil dieser Einheit weg, ist die verbleibende Tätigkeit – etwa das bloße Lenken des Lkw – sinnlos und wirtschaftlich nicht verwertbar. Da bei jeder Fahrt mehrfach Be- und Entladetätigkeiten vorzunehmen sind, war es dem Kläger nicht möglich, seine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Im Prozess begehrt der Kläger – soweit im Berufungsverfahren noch strittig – die Zahlung eines Taggeldes für den Zeitraum von 28. August 2023 bis 17. März 2024. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er in diesem Zeitraum aufgrund des Arbeitsunfalls vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, da er nicht in der Lage gewesen sei den Lkw zu be- und entladen. Es gehöre zu seiner beruflichen Tätigkeit, dass er als Lkw-Fahrer neben dem Lenken des Lkw schwerere manuelle Arbeiten wie das Be- und Entladen des Lkw vorzunehmen habe. Sein Arbeitgeber habe keine Verwendung für ihn, wenn er den Lkw zwar lenken, nicht jedoch be- und entladen könne.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – vor, dass Taggeld gemäß den Versicherungsbedingungen nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit gebühre, wenn also die versicherte Person unfallbedingt ihrer Beschäftigung zur Gänze nicht nachgehen könne. Dem Kläger sei es möglich gewesen, einen Lkw zu lenken. Lediglich das Be- und Entladen des Lkw sei nicht möglich gewesen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht vorgelegen.
Mit dem angefochtenen Urteil spricht das Erstgericht dem Kläger (unter anderem) ein Taggeld von EUR 1.530,88 für den Zeitraum von 28. August 2023 bis 17. März 2024 zu. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus trifft es noch weitere Feststellungen auf den Seiten 1 und 3 bis 7 seines Urteils, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führt es dazu aus, dass der Kläger in diesem Zeitraum vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, da er die bei seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit wesentlichen Be- und Entladetätigkeiten nicht habe verrichten können. Ohne diese könne die Tätigkeit eines Lkw-Fahrers aber nicht ausgeübt werden. Maßgeblich sei nicht die isolierte Fähigkeit zur Verrichtung einzelner Tätigkeiten, sondern die Möglichkeit, die versicherte berufliche Tätigkeit insgesamt auszuüben. Da dem Kläger dies nicht möglich gewesen sei, habe er Anspruch auf Taggeld.
Nur gegen den Zuspruch von Taggeld richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren (auch) hinsichtlich des zugesprochenen Tagesgeldbetrages von EUR 1.530,88 abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kläger erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt .
1. In ihrer Rechtsrüge moniert die Beklagte, dass ein Taggeld gemäß den AUVB nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit gebühre. Da der Kläger lediglich die Be- und Entladetätigkeiten nicht mehr vornehmen habe können und noch in der Lage gewesen sei, einen Lkw zu lenken, sei keine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne der AUVB vorgelegen. Aus der Entscheidung 7 Ob 208/11f des Obersten Gerichtshofs ergäbe sich, dass eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit nur vorliege, wenn der Kläger vollständig unfähig sei, irgendeine Tätigkeit seines beruflichen Aufgabenbereichs zu verrichten.
2. Die Berufungsausführungen überzeugen nicht. Vorweg kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind wie Verträge (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
2.2. Eine private Unfallversicherung im Sinn der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der eingetretenen dauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Es handelt sich daher um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Versicherungssumme zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, nicht aber dem Ausgleich des konkreten Mehrbedarfs (vgl RS0118777).
2.3. Das in Artikel 9 der AUVB geregelte Leistungsversprechen eines Taggelds setzt voraus, dass der Versicherte unfallbedingt – dauernd oder vorübergehend – zur Gänze arbeitsunfähig ist. Der Versicherte muss – wie von der Beklagten vorgebracht – vollständig unfähig sein, irgendwelche Tätigkeiten seines beruflichen Aufgabenbereichs zu verrichten. Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte in einem ihm möglichen, eingeschränkten Umfang tatsächlich gearbeitet hat oder ob im Hinblick auf seine eingeschränkte Einsatzfähigkeit eine als unzumutbar angesehene und vom Arbeitgeber daher auch nicht geforderte teilweise Berufsausübung ganz unterblieb. War der Versicherte in der Lage, auch nur einen eingeschränkten Teil seiner Berufstätigkeit auszuüben, so steht Taggeld nicht zu (vgl 7 Ob 82/11a, 7 Ob 208/11f; RS0080980). Dabei ist nicht abstrakt auf den erlernten Beruf des Versicherten abzustellen, sondern darauf, ob ihm infolge des Unfalls nach medizinischen Gesichtspunkten die Ausübung seiner konkret zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Erwerbstätigkeit zugemutet werden konnte (vgl RS0106774;
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2.4. Entscheidend ist daher, ob der Kläger im hier interessierenden Zeitraum vollständig unfähig war, Tätigkeiten seines beruflichen Aufgabenbereichs zu verrichten. Dies ist aus den erstgerichtlichen Feststellungen rechtlich ableitbar.
Das Erstgericht hat im Ergebnis festgestellt, dass die konkrete berufliche Tätigkeit des Klägers aus dem Lenken, dem Be- und dem Entladen des Lkw besteht und diese Tätigkeiten eine untrennbare Einheit bilden. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung besteht nicht nur aus dem Lenken des Lkw, sondern hat der Kläger bei der Abholung, dem Transport und der Auslieferung von Kfz mit dem Lkw diesen auch mehrfach pro Fahrt mit Kfz zu be- und von diesen zu entladen. Die Erbringung nur eines Teils dieser konkreten Gesamttätigkeit ist sinnlos und wirtschaftlich nicht verwertbar (US 5 erster Absatz).
Wenn das Erstgericht auf Basis der Ergebnisse des Beweisverfahrens und aufgrund der konkreten beruflichen Tätigkeit des Klägers rechtlich schlussfolgert, dass der Kläger im hier interessierenden Zeitraum vollständig arbeitsunfähig war, begegnet dies keinen Bedenken.
2.5. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beklagten unter Berufung auf die Entscheidung 7 Ob 208/11f des Obersten Gerichtshofs nichts zu ändern. Aus der zitierten Entscheidung ist zwar – wenngleich bei etwas anderes gelagertem Sachverhalt – abzuleiten, dass der Versicherte vollständig unfähig sein muss, irgendwelche Tätigkeiten seines beruflichen Arbeitsbereichs zu verrichten, um als vollständig arbeitsunfähig zu gelten. Dies steht aber der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht entgegen. Denn das bloße Wiedererlangen der Fähigkeit, einen Lkw zu lenken, ist nicht mit der den Ausschluss der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bedingenden Fähigkeit, einen für sich selbstständigen, abgeschlossenen Teilbereich der Berufstätigkeit auszuüben, gleichzusetzen. Das bloße Lenken eines Lkw stellt im Rahmen der konkreten Beschäftigung des Klägers keine selbständige Tätigkeit mit einem eigenen Nutzen dar, sondern ist mit dem Transport von Kfz untrennbar das Be- und Entladen des Lkw verbunden und war es dem Kläger nicht möglich, diese Gesamttätigkeit auszuüben. Da der Kläger einzelne in dieser Gesamttätigkeit enthaltene Arbeitsschritte nicht ausführen konnte, war er ungeachtet des Wiedererlangens seiner Fähigkeit, einen Lkw zu lenken, vollständig arbeitsunfähig. Schließlich konnte der Kläger im Ergebnis mit dem Lkw weder Kfz abholen, noch ausliefern.
3. Die Beurteilung, dass der Kläger im hier interessierenden Zeitraum vollständig arbeitsunfähig war, erweist sich somit nicht als korrekturbedürftig und hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
5. Da das Berufungsgericht über einen Entscheidungsgegenstand von EUR 1.530,88 entschieden hat (RS0042416), ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.