RS0135216 – OGH Rechtssatz
Rechtfertigung nach § 3 StGB hängt auch von der Erfüllung subjektiver Voraussetzungen ("subjektives Rechtfertigungselement") ab. Der (zumindest bedingte) Vorsatz des (sich zur Wehr setzenden) Täters hat sich einerseits auf das Vorliegen eines (gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriffs auf eines der in § 3 Abs 1 StGB genannten Rechtsgüter zu beziehen, wobei die Erfassung der normativen Elemente in ihrem sozialen Bedeutungsinhalt ("Parallelwertung in der Laiensphäre") ausreicht, und muss andererseits den Zusammenhang zwischen Angriff und (inkriminierter) Verteidigungshandlung dergestalt einschließen, dass diese in Reaktion auf Ersteren erfolgt, also ein intentionaler Zusammenhang besteht. Ein zu diesen subjektiven Voraussetzungen hinzutretendes nicht bloß defensiv geprägtes Motiv hindert Rechtfertigung ebenso wenig wie ein die Verteidigungshandlung begleitender Misshandlungs- oder Verletzungsvorsatz (vgl RIS-Justiz RS0088836).