8Bs343/25i – OLG Graz Entscheidung
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A* B*wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. November 2025, AZ ** (ON 21 im Ermittlungsakt AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft des A* B* wird aus den Haftgründen der Verdunkelungs-und Tatbegehungs-sowie Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a, b und d StPO fortgesetzt, wobei der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit 10. Jänner 2026 wegfällt.
Der Beschluss ist längstens bis zum 10. Februar 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führt gegen den am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A* B* ein Verfahren wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde die am 10. November 2025 über A* B* verhängte (ON 5, 6) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs-, Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a, b und d StPO fortgesetzt.
Gegen die erstmalige Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, in der eingangs die angenommene Verdunkelungs-und Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr, in der Folge jedoch auch der Tatverdacht in Abrede gestellt wird (ON 22).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach dem Akteninhalt besteht der dringende Verdacht (§ 173 Abs 1 StPO) A* B* habe in **
I. gegen nachgenannte Personen jeweils eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar
1. zumindest ab dem Jahr 2016 bis zur seiner Festnahme am 7. November 2025 gegen seine Ehegattin C*
a) durch Körperverletzungen iSd § 83 Abs 1 StGB und §§ 15, 83 Abs 1 StGB indem er ihr jeweils mit Verletzungsvorsatz in regelmäßigen Angriffen mehrmals pro Woche Schläge mit der flachen Hand, teilweise mit der Faust und teilweise auch mit einem Stock und anderen Gegenständen gegen das Gesicht und andere Körperregionen versetzte, sie würgte, mit den Füßen trat, an den Haaren riss, in einem Angriff mit einem Küchenmesser ihre Beine schnitt, wobei die Taten eine Vielzahl an Hämatomen und Schwellungen, teils auch Platzwunden sowie in zumindest in einem Fall einen „gebrochenen Finger“ und in zumindest einem Fall Schnittverletzungen an den Beinen verursachten und es teilweise beim Versuch blieb;
b) durch gefährliche Drohungen (§ 107 Abs 1 StGB) - auch ohne unmittelbar nachfolgend zugefügte oder zuzufügen versuchte (Körper)Verletzungen (Pkt. I.1.a) - insoweit ist keine gesonderte Beurteilung nach § 107 Abs 1 StGB vorzunehmen; vgl etwa Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 107 Rz 11) -, indem er ihr gegenüber regelmäßig äußerte, er werde sie umbringen, wobei der Bedeutungsgehalt der Äußerungen in in Aussicht gestellten Verletzungen am Körper in Form von Hämatomen, Platzwunden u.ä. lag, um sie dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen;
c) durch Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) indem er sie am 7. November 2025 durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie bei der Vernehmung bei der Polizei gegen ihn aussagen würde, wobei der Bedeutungsgehalt der Äußerungen zumindest darin lag, sie durch in Aussicht gestellte Verletzungen am Körper in Form von Hämatomen, Platzwunden u.ä. zu verletzen, somit durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von (wahrheitsgemäßen) belastenden Angaben zu nötigen versucht;
2. zumindest seit Anfang Dezember 2024 bis zum 6. November 2025 gegen seine unmündigen Kinder, und zwar den am ** geborenen D* B*, den am ** geborenen E* B*, die am ** geborene F* B*, die am ** geborene G* B* und die am ** geborene H* B*, durch Körperverletzungen iSd § 83 Abs 1 StGB und §§ 15, 83 Abs 1 StGB indem er in Kenntnis des Alters seiner Kinder und mit Verletzungsvorsatz diesen in regelmäßigen Angriffen jeweils mehrmals im Monat Schläge mit der flachen Hand, der Faust oder auch einem Stock versetzte, wodurch die unmündigen Kinder teils Hämatome erlitten und es teilweise beim Versuch blieb;
3. zumindest ab Anfang Dezember 2024 bis 6. November 2025 gegen seinen mündigen, am ** geborenen Sohn I* B* durch Körperverletzungen iSd § 83 Abs 1 StGB und §§ 15, 83 Abs 1 StGB, indem er diesem mit Verletzungsvorsatz in regelmäßigen Angriffen mehrmals im Monat Schläge mit der flachen Hand, der Faust oder auch einem Stock versetzte, wodurch dieser teils Hämatome erlitt und es teilweise beim Versuch blieb;
II. zu einem bislang nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2025 seine Tochter J* B* durch die Äußerung, dass er sie schlagen werde, sollte sie sich noch einmal mit familienfremden Personen treffen wollen, wobei der Bedeutungsgehalt der Äußerung darin lag, sie durch in Aussicht gestellte Verletzungen am Körper etwa in Form von Hämatomen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von Treffen mit anderen familienfremden Personen genötigt.
Sein Vorsatz war bei den oben angeführten Taten nicht nur auf den jeweiligen Deliktsvorsatz, sondern auch auf die fortgesetzte Ausübung von Gewalt, also wiederholte Gewaltakte in einer gewissen Regelmäßigkeit und auf die Ausübung über längere Zeit hindurch bezogen.
Die nach der dringenden Verdachtslage gegebenen Sachverhalte sind als die Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (zu I. 1. und I. 3.), die Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall StGB (zu I. 2.) und das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu II.) zu qualifizieren (Anzumerken bleibt, dass im weiteren Ermittlungsverfahren – etwa durch Beischaffung der Unterlagen zu den Krankenhausaufenthalten und Befragungen – insbesondere noch abzuklären sein wird, ob zum Nachteil der Ehegattin [nach § 107b Abs 5 StGB gesondert zuzurechnende] schwere Körperverletzungen nach § 84 Abs 4 StGB belegbar sind sowie ob bei ihr die Voraussetzungen des § 107b Abs 3 StGB erfüllt sind).
Zu diesem als hafttragend angenommenen Sachverhalt wird zur Begründung vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Ehegattin C* (ON 2.8, 4 ff) und der Tochter J* B* ON 2.7, 4 ff), die in den wesentlichen Punkten übereinstimmend von bereits seit langem erfolgenden massiven Gewalttaten durch den aggressiven Beschuldigten berichteten. Verletzungen der Ehegattin konnten von den Polizeibeamten anlässlich ihres Einschreitens vor der Festnahme wahrgenommen werden, die Ehegattin war nach ihren Angaben wegen Verletzungen auch bereits im Klinikum, wobei sie dort jeweils andere Verletzungsursachen angegeben habe (ON 2.8, 5). Der Beginn des Tatzeitpunktes bei der Ehegattin wird im Vergleich zum angefochtenen Beschluss geringfügig später angenommen, zumal die Ehegattin des Beschuldigten offenbar erst nach diesem nach Österreich nachgekommen ist (die am ** geborene G* B* kam bereits in Österreich zur Welt – ON 2.1, 2). Nach der derzeitigen Aktenlage schildern die beiden Zeuginnen plausibel, welches Gewalt-und Angstregime in der Familie herrschte und stellen die teils gegebenen Verletzungsfolgen der Gewaltausbrüche des Beschuldigten gut nachvollziehbar dar. Nach den Angaben von K* (ON 18.3) hat der Beschuldigte in der Untersuchungshaft ihm gegenüber zugestanden, dass er seine Frau und auch seine (große) Tochter mehrmalig mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Weiters berichtete der genannte Zeuge davon, dass der Beschuldigte mitgeteilt habe, dass er in Syrien seine Frau bereits umgebracht hätte und er, wenn er aus der Haft herauskomme, seine Frau umbringen werde. Letztgenannte Aussage, wonach er seine Frau töten werde, wenn er herauskommt, bestätigt im Übrigen auch der Zeuge L* (ON 18.4, 5). Die gänzlich leugnende Verantwortung des Beschuldigten ist in Anbetracht der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht geeignet, dem Tatverdacht die Dringlichkeit zu nehmen. Soweit in der Beschwerde aufgeworfen wird, warum die körperlichen Übergriffe nicht vorher zur Anzeige gebracht worden seien, ist festzuhalten, dass es in derart gelagerten Fällen häufig vorkommt, dass – wie auch hier nach den Aussagen der beiden Zeuginnen – sich Betroffene lange Zeit nicht getrauen, eine Anzeige zu erstatten und Opfer trotz Verletzungen keinen Arzt bzw. kein Krankenhaus aufsuchen und im Fall eines Aufsuchens dort andere Verletzungsursachen für erlittene Verletzungen anführen. Dass sich der Vorsatz des Beschuldigten bei den den jeweiligen fortgesetzten Gewaltausübungen zur Last liegenden Handlungen nicht nur auf den jeweiligen Deliktsvorsatz, sondern jeweils auch auf die fortgesetzte Ausübung von Gewalt, also wiederholte Gewaltakte in einer gewissen Regelmäßigkeit, auf die Ausübung über längere Zeit, bezog, ist beim gegenständlichen Sachverhalt mit der Dringlichkeit aus dem objektiven Tatgeschehen ebenso abzuleiten, wie der jeweils erforderliche deliktsspezifische Vorsatz. In Ansehung der weiters angenommenen Nötigung lässt sich die subjektive Tatseite ebenso aus dem objektiven Tatgeschehen mit der erforderlichen Dringlichkeit ableiten.
Angemerkt wird, dass nunmehr im Hinblick auf Äußerungen des Beschuldigten zu seinen beiden Mithäftlingen (siehe insbes. ON 18) das Ermittlungsverfahren auch wegen des Verdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB geführt wird.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO liegt vor, weil die konkrete Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß versuchen, Zeugen, insbesondere seine Ehefrau und die Kinder, zu beeinflussen und dadurch die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Eine konkrete dahingehende Gefahr ergibt sich insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte bereits im Zuge seiner Festnahme (trotz der anwesenden Polizeibeamten) darauf hinzuwirken versuchte, dass seine Ehefrau und C* nicht aussagen dürfen, dass er sie schlägt und danach durch mehrere Sprachnachrichten an C* (ON 2.7, 9), sodass bei den vorliegenden Gegebenheiten weitere Beeinflussungsversuche in Ansehung der (noch nicht kontradiktorisch vernommenen) Familienangehörigen zu ihrem Aussageverhalten durch den Beschuldigten unmittelbar erwartbar sind.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO ist entgegen den Beschwerdeausführungen gegeben, weil die konkrete Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren (und damit auch nicht bloß leichten) Folgen begehen, wobei ihm unter anderem fortgesetzte Handlungen mit schweren Folgen gegen mehrere Unmündige angelastet werden. Eine konkrete Gefahr einer weiteren Delinquenz im Fall seiner Enthaftung ergibt sich aus den bestimmten Tatsachen, dass er die gegenständlichen Tathandlungen über einen langen Zeitraum setzte sowie der sich aus den vorliegenden Zeugenangaben ergebenden durchgehend massiven Aggressions-und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten, die bei ihm geradezu persönlichkeitsimmanent erscheint (zur Relevanz von Charaktereigenschaften und Wesenszügen vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 28). Daran vermag in Anbetracht der Schwere und Dauer der Tathandlungen auch das in der Beschwerde (im Rahmen der Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit) relevierte „polizeiliche Kontaktverbot“ nichts zu ändern.
Weiters liegt der Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO vor, weil die konkrete Gefahr besteht, der Beschuldigte würde die gegenüber seiner Ehefrau geäußerten gefährlichen Drohungen in die Tat umsetzen. Diese konkrete Gefahr ergibt sich vor allem in Anbetracht der oben zitierten Aussagen der beiden Mithäftlinge, welche jeweils übereinstimmend angaben, der Beschuldigte habe ihnen gesagt, dass er, wenn er herauskommen würde, seine Frau töten werde.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (§ 107b Abs 3a StGB droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren an) ist in Anbetracht der bisherigen Haftdauer weder eingetreten noch zu befürchten. Die Haft kann aufgrund der Kombination und der massiven Ausprägung aller vorliegenden Haftgründe durch gelindere Mittel nicht substituiert werden.
Die Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, die Befristung der Verdunkelungsgefahr auf § 178 Abs 1 Z 1 StPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.