Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. September 2025, GZ **-78, nach der am 14. Jänner 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten A* und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Sigl zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft angerechnet (von 26. Februar 2025, 20.20 Uhr bis 8. September 2025, 15.55 Uhr).
Gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB wurden EUR 41.000,00 für verfallen erklärt und A* schuldig erkannt, diesen Verfallsbetrag zu zahlen.
Dem nach Zurückziehung seiner fristgerecht angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte im Zeitraum vom 10. Juni 2024 bis zum 14. September 2024 in ** und anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt rund 14 Kilogramm Cannabiskraut (1.981 Gramm THCA bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 14,15% und 151,2 Gramm Delta-9-THC bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 1,08%; 57 Grenzmengen) und 600 Gramm Kokain (454,98 Gramm Kokain-Base bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 75,83%; 30 Grenzmengen) an den abgesondert verfolgen B* verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG umfasste.
Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an (ON 82), die nicht ausgeführte Berufung gegen den Ausspruch über den Verfall zog er in der Berufungsverhandlung zurück.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Strafbestimmend ist § 28a Abs 4 SMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte schon (hier: zweimal) wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (ON 34.1 und ON 40 [Urteil 2]; § 33 Abs 1 Z 2 StGB). Schuldaggravierend (§ 32 Abs 2 StGB) ist das mehrfache Übersteigen der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge (87 Grenzmengen) und das aus den Suchtgiftquanten ableitbare Handeln aus Gewinnstreben (vgl 12 Os 82/20f; RIS-Justiz RS0088292).
Mildernd ist demgegenüber nichts ins Kalkül zu ziehen.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und solcherart keiner Reduktion zugänglich.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden