Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Mag. a Zeiler-Wlasich und den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig und Mag. Hannes Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei B* , geboren **, Bediensteter des Oberlandesgerichtes Graz, **, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen EUR 18.000,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. November 2025, **-13 (Berufungsinteresse: EUR 18.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger dem Beklagten im Mai 2015 einen Geldbetrag - insbesondere in Höhe von EUR 20.000,00 - übergab und für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch überließ. [F1] Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gab, wonach der Beklagte dem Kläger ein geliehenes Geld nach Aufforderung zurückzahlen musste. [F2]
Mit der am 4. Dezember 2024 beim Landesgericht Klagenfurt zu ** eingelangten Klage begehrt der Kläger , den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm EUR 18.000,00 samt 4% Zinsen seit 1. September 2024 zu bezahlen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe dem Beklagten im Mai 2015 ein Darlehen von EUR 20.000,00 gewährt, wobei er ihm diesen Geldbetrag in einer Stückelung von jeweils EUR 500,00-Scheinen bar in der Wohnung dessen Mutter ausgehändigt habe. Im Rahmen der Geldübergabe habe der Beklagte dem Kläger gegenüber erklärt, dass er die Rückzahlung des Darlehens unverzüglich vornehmen werde, wenn dieser den Geldbetrag benötige und fällig stelle. In der Folge habe die Mutter des Beklagten Teilzahlungen von gesamt EUR 2.000,00 geleistet, weshalb ein Betrag von EUR 18.000,00 aushafte. Dieser sei mit 1. August 2024 per WhatsApp-Nachricht fällig gestellt worden (vgl im Übrigen ON 1 sowie Protokollseiten 2f in ON 11).
Der Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, der Kläger habe ihm kein Darlehen von EUR 20.000,00 gewährt. Vielmehr habe seine Mutter einen finanziellen Beitrag zu seinem Hauskauf leisten wollen und ihn zusammen mit seiner Ehefrau in ihrer Wohnung mit der Schenkung eines Bargeldbetrags von EUR 20.000,00 überrascht. Zum Zeitpunkt dieser Schenkung habe der Beklagte keine Kenntnis davon gehabt, dass der ihm geschenkte Geldbetrag zuvor vom Kläger seiner Mutter zur Verfügung gestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter des Beklagten mit dem Kläger in einer Lebensgemeinschaft gestanden. Ungefähr 2021 habe der Kläger von der Mutter des Beklagten eine Rückzahlung des Geldbetrages von EUR 20.000,00 verlangt, woraufhin diese monatlich EUR 200,00 an den Kläger zurückbezahlt und das Geld an ihn überwiesen habe. Dabei sei der Beklagte nicht involviert gewesen sei und habe auch keine Kenntnis hiervon gehabt. Es sei unverständlich, weshalb der Kläger nunmehr auf die Idee komme, nach fast zehn Jahren vom Beklagten die Rückzahlung des seiner Mutter zur Verfügung gestellten Betrages zu verlangen. Es sei zu keinem Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen, weshalb der Beklagte dem Kläger nichts schulde (vgl ON 3 sowie Protokollseiten 25 in ON 8 und 3f in ON 11).
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 13) weist das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und erkennt den Kläger schuldig, dem Beklagten EUR 8.695,44 brutto an Verfahrenskosten zu ersetzen. Es trifft die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, die zu den Punkten [F1] und [F2] vom Kläger in seiner Berufung als unrichtig bekämpft werden, und führt auf deren Grundlage in rechtlicher Hinsicht aus, dass aufgrund dieser Negativfeststellungen die Klage abzuweisen sei. Den Kläger treffe nämlich die Beweislast, dass er dem Beklagten EUR 20.000,00 als Darlehen gewährt und übergeben habe. Diesen Beweis habe er letztendlich nicht erbringen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die allein auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gestützte Berufung des Klägers (ON 14), mit der er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in Klagsstattgebung begehrt.
Der Beklagte tritt mit seiner Berufungsbeantwortung dem geltend gemachten Anfechtungsgrund entgegen und begehrt, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt .
1.1. In seiner Tatsachenrüge bekämpft der Kläger die zu [F1] und [F2] oben kursiv ausgewiesenen (Negativ-)Feststellungen und begehrt an deren Stelle Ersatzfeststellungen, wonach
„ der dem Beklagten im Mai 2015 in der Wohnung seiner Mutter übergebene Geldbetrag von EUR 20.000,00 aus meinem Vermögen stammt. “,
„ ich im Mai 2015 dem Beklagten einen Barbetrag von EUR 20.000,-- übergeben habe und zwar in 40 EUR 500,-- Scheinen und ich diesen Barbetrag vor der Übergabe dem Beklagten v o r g e z ä h l t habe. “ sowie
„ ich die Summe von EUR 20.000,-- nicht der Mutter des Beklagten geliehen habe, damit sie diesen durch Übergabe dieses Barbetrages beim Hauskauf unterstützt. “
Zur Begründung verweist der Kläger vor allem auf seine eigenen Angaben und seine beweiswürdigenden Überlegungen, wobei er betont, dass das dem Beklagten zugekommene Geld von EUR 20.000,00 unbestrittener Maßen von ihm stamme und eine Beweislastentscheidung immer die ultima ratio sein sollte. Ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen, nur weil er nicht in der Lage gewesen sei, den historischen Sachverhalt genau wiederzugeben, sei absolut unbillig; die Geldübergabe liege 10 Jahre zurück, wodurch gewisse Einzelheiten in den Hintergrund getreten seien.
1.2.1. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet oder, wenn das erforderliche Beweismaß nicht erreicht wird, eine Negativfeststellung trifft . Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind ( Rechberger in Fasching / Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2 § 272 ZPO Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger / Klicka , ZPO 5 , § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger / Klicka 5 , aaO, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser / Kodek , JN-ZPO 18 § 467 ZPO, E 39 ff; RS0043175, RS0043175).
1.2.2. Dabei setzt die gesetzmäßig ausgeführte und daher zu behandelnde Tatsachenrüge voraus, dass in der Berufung konkret angegeben wird, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei ebenso zu begründender, richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären; das Rechtsmittel hat sich somit mit der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung konkret auseinander zu setzen (RS0041835).
1.3.1. Wenn der Berufungswerber hinsichtlich der bekämpften (Negativ-)Feststellungen die oben genannten Ersatzfeststellungen begehrt, erscheint es bereits fraglich, ob zur Gänze eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vorliegt, da die begehrten Ersatzfeststellungen den angefochtenen nur teilweise entgegenstehen. Im Übrigen kann es als unstrittig angesehen werden, dass der dem Beklagten letztlich übergebene Geldbetrag von EUR 20.000,00 aus dem Vermögen des Klägers stammt. Dieser hat allerdings seine Klage auf das Vorliegen eines zwischen den Streitparteien geschlossenen Darlehensvertrages gestützt, dessen Zustandekommen er aber beweisen hätte müssen. Unabhängig davon findet sich aber in der nur eine Beweisrüge umfassenden Berufung auch die relevante Ersatzfeststellung, wonach der Kläger dem Beklagten EUR 20.000,00 aus seinem Vermögen überlassen habe.
1.3.2. Das Erstgericht hat hier aber die beanstandeten Negativfeststellungen in seiner umfangreichen Beweiswürdigung (Urteilsseiten 3 bis 7) vor dem Hintergrund seines im Verfahren gewonnenen höchstpersönlichen Eindruckes nachvollziehbar auf die insoweit vorliegenden widerstreitenden Beweisergebnisse, namentlich die Aussagen der Parteien und der Zeugen des Beklagten, gestützt. Dabei hat es für die jeweils angenommene Unglaubwürdigkeit der Aussagen nachvollziehbare Begründungen angeführt, an deren Richtigkeit auch die vorliegenden Berufungsausführungen nichts zu ändern vermögen.
1.3.3. Sofern sich der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel auf die Wiederholung seiner Angaben als Partei vor Gericht bezieht und letztlich nicht erklärt, warum diesen mehr Überzeugungskraft zukommen soll als jenen des Beklagten oder der von diesem genannten Zeugen, ist darauf hier nicht mehr näher einzugehen, da eine gesetzmäßig ausgeführte und daher zu behandelnde Beweisrüge genau eine solche Erklärung voraussetzt.
1.3.4 Seinen sonstigen beweiswürdigenden Überlegungen (der als Zeugin einvernommene Mutter des Beklagten sei aufgrund der Widersprüchlichkeit ihrer Angaben nicht zu folgen, 40 500-Euro-Scheine könnten nicht zusammengerollt werden, die Angaben des Beklagten und der von ihm geführten Zeugen könnten nicht Grundlage für Feststellungen sein) ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht nachvollziehbar ausführt, dass nicht nur der Kläger, sondern auch die Zeugin C* (Mutter des Beklagten) unglaubwürdig erschienen sind (Urteilsseite 5), aus 40 Geldscheinen aufgrund deren Dicke (ca 0,1 mm, was eine Stapelhöhe von ca 4 mm ergibt) nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr wohl eine Rolle gebildet werden kann, die ein Haushaltsgummiband zusammenhält, und gerade aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Aussagen aller einvernommener Personen das Erstgericht sich zu Recht außer Stande sah, eine konkrete Feststellung zum damaligen Geschehensablauf zu treffen.
1.3.5. Abschließend ist noch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch der erkennende Senat die Qualifikation der klägerischen Angaben durch das Erstgericht als unglaubwürdig teilt. In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass dessen Angaben nicht nur in sich unstimmig erscheinen (während sich der Kläger genau an die Übergabe erinnern können will, ist er hinsichtlich anderer Umstände wie dem Ursprung des Geldes unsicher), sondern auch zum Teil widersprüchlich sind (lt Protokollseite 5 in ON 8 hat der Kläger in seinen Unterlagen nachgeschaut, die er in weiterer Folge nie genau benennen kann oder will, und verweist er letztlich auf seine nie als Zeugin geführte Exfrau).
1.4. Zusammenfassend kommt aus all diesen Gründen der Beweisrüge des Kläger keine Berechtigung zu.
2. Der erkennende Senat übernimmt daher die bekämpften Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner eigenen Entscheidung zugrunde.
3. Der Kläger erhebt keine Rechtsrüge, weshalb die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht zu überprüfen ist. Seiner Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
5. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen – Rechtsfragen von besonderer Bedeutung liegen nicht vor, da nur eine Beweisrüge erhoben worden ist - ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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