Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Tröster und Mag. a Haas in der Strafsache gegen A* B*wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB nach öffentlicher Verhandlung am 3. Dezember 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Ruhri über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. April 2025, GZ **-34, zu Recht erkannt :
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und über A* B* die Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verhängt.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung darauf verwiesen .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StGB wurde der Angeklagte zudem schuldig erkannt, den Privatbeteiligten C* B*, D* B* und E* B* jeweils binnen vierzehn Tagen einen Schmerzengeldbetrag von EUR 2.000,00 zu bezahlen.
Nach dem infolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, GZ 15 Os 101/25d-4, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* B* in ** gegen unmündige Personen jeweils länger als ein Jahr hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar
1./ gegen seine Tochter E* B*, geboren am **, indem er sie im Zeitraum von September 2017 bis Jänner 2024 mehrmals pro Monat
a./ durch Versetzen von Schlägen mit der flachen Hand gegen ihren Kopf sowie mit diversen Ruten und einer Fliegenklatsche gegen ihren Kopf, Rücken und ihre Finger vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte;
b./ durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich der Nennung des Namens eines der Geschwister, nötigte, indem er „unter Vorhalt einer Rute oder eines Wanderstocks deutete, er werde die Kinder schlagen, sollte kein Name genannt werden“;
2./ gegen seinen Sohn D* B*, geboren am **, indem er ihn im Zeitraum von Jänner 2019 bis Jänner 2024 mehrmals wöchentlich
a./ durch Versetzen von Schlägen mit der flachen Hand gegen dessen Kopf, Gesicht und Gesäß, wobei er ihn dabei teilweise festhielt, um ein Ausweichen/Weglaufen zu verhindern, sowie mit diversen Ruten und einer Fliegenklatsche gegen dessen Rücken, Beine, Gesäß und Finger am Körper vorsätzlich teils verletzte „(Hämatome am Gesäß)“, teils zu verletzen versuchte;
b./ durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich der Nennung des Namens eines der Geschwister, nötigte, indem er „unter Vorhalt einer Rute oder eines Wanderstocks deutete, er werde die Kinder schlagen, sollte kein Name genannt werden“;
3./ gegen seinen Sohn C* B*, geboren am **, indem er ihn im Zeitraum von Jänner 2019 bis Jänner 2024 mehrmals wöchentlich
a./ durch Versetzen von Schlägen mit der flachen Hand gegen dessen Kopf, Gesicht und Gesäß, wobei er ihn dabei teilweise festhielt, um ein Ausweichen/Weglaufen zu verhindern, sowie mit diversen Ruten und einer Fliegenklatsche gegen dessen Rücken, Beine, Gesäß und Finger am Körper vorsätzlich zu verletzen versuchte sowie durch Ziehen an den Ohren am Körper vorsätzlich misshandelte;
b./ durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich der Nennung des Namens eines der Geschwister, nötigte, indem er „unter Vorhalt einer Rute oder eines Wanderstocks deutete, er werde die Kinder schlagen, sollte kein Name genannt werden“.
Gegen das Urteil richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft, die eine Anhebung der Strafe anstrebt (ON 35), und des Angeklagten, der – in Anwendung des § 41 StGB – deren Herabsetzung begehrt (ON 37).
Die Oberstaatsanwaltschat Graz trat dem Rechtsmittel des Angeklagten entgegen, während sie die Berufung der Staatsanwaltschaft für berechtigt erachtete.
(Nur) Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Strafnormierend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – der erste Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB, der Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
Mildernd ist das (teilweise) reumütige Geständnis des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Erschwerend wirkt hingegen, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art (hier: Zusammentreffen von drei Verbrechen) über einen langen Deliktszeitraum begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Weil der Tatzeitraum von zumindest sechs Jahren und vier Monaten den zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB jedenfalls erforderlichen Zeitraum („länger als ein Jahr“) weit übersteigt, liegt insoweit kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor (RIS-Justiz RS0130193 [T15]; RS0099961 [T17]; RS0091126 [T8]). Hingegen erweist sich die Wertung der fallbezogen bereits die Subsumtion bestimmenden zweifachen Deliktsqualifikation (hier: Tatbegehung zum Nachteil einer unmündigen Person und Gewaltanwendung länger als ein Jahr) als erschwerend als nicht zulässig. Aggravierend wirkt allerdings, dass der Angeklagte die vorsätzlichen strafbaren Handlungen nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs als Volljähriger gegen seine minderjährigen Kinder, sohin gegen Angehörige (§ 72 Abs 1 StGB), begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 1 und 2 StGB; vgl. 11 Os 12/24k [Rz 11]).
Das zu Beginn des Tatzeitraums sehr junge Alter der Opfer, nämlich sieben, fünf und drei Jahre, und die Tatbegehung mittels Ruten, einer „Fliegenklatsche“ und ähnlichen „Hilfsmitteln“ erhöht die Schuld (§ 32 StGB), weil darin eine deutlich überdurchschnittliche Schädigung und Gefährdung durch die Taten und eine beträchtliche personale Täterschuld zum Ausdruck kommen. Auch die für die Tatbestandsverwirklichung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB nicht vorausgesetzten ( Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB 15 § 107b Rz 2) Verletzungen des D* B* (US 4 f: Hämatome am Gesäß) wirken schuldsteigernd.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren als tat- und schuldangemessen. Diese Strafe entspricht auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.
Eine (vom Angeklagten angestrebte) außerordentliche Strafmilderung nach § 41 Abs 1 StGB kommt hingegen schon mangels Vorliegens eines atypisch leichten Ausnahmefalls (RIS-Justiz RS0102152) der Verwirklichung des Tatbestands innerhalb der Bandbreite des § 107b Abs 4 StGB nicht in Betracht.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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