Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 7. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer sowie des Angeklagten über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Mai 2025, GZ **-16, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* von dem wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 15. Jänner 2025 (ON 9) erhobenen Vorwurf, er habe zu den im Strafantrag näher angeführten Zeiten in ** fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt EUR 3.200,00 Bargeld , der B* AG durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mittels widerrechtlich erlangtem Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in acht Angriffen unter Einsatz einer C* heimlich entwendeten Bankomatkarte den Ausgabemechanismus der Bankomaten mit der Nummer ** bzw. mit der Nummer ** öffnete und dadurch jeweils EUR 400,00 Bargeld entnahm, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zu den dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die US 2 bis 7 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Auf der US 4 letzter Absatz traf das Erstgericht folgende Konstatierung: „ Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die zuvor aufgezeigten Behebungen im Zeitraum 11.07.2024 bis zu 01.08.2024 ohne Einvernehmen oder ohne Absprache mit bzw ohne Genehmigung durch den hierzu Berechtigten C* getätigt hat. “
Diese hinreichend deutliche (Negativ-)Feststellung zum objektiven Tatbild begründete das Erstgericht im Wesentlichen damit, dass die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnte. Die Behebungen durch den Angeklagten wurden von ihm nie in Abrede gestellt, jedoch bestanden von Seiten des Erstgerichts Zweifel daran, dass der Angeklagte durch strafrechtlich relevante Handlungen zur Bankomatkarte gelangt war und damit Behebungen vorgenommen hatte (US 6).
Gegen dieses Urteil richtet sich die – nach Zurückziehung der angemeldeten Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe – wegen des Ausspruchs über die Schuld ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der die Aufhebung des Urteils sowie – nach Beweiswiederholung – ein strafantragskonformer Schuldspruch und die tat- und schuldangemessene Bestrafung des Angeklagten, in eventu die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung angestrebt wird.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2025, dem Rechtsmittel Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Gegen die auf lebensnaher Beweiswürdigung beruhenden (Negativ)Feststellung bestehen keine Bedenken (§§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RIS-Justiz RS0132299). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte ausführliche Beweiswürdigung (US 4 bis 6) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS-Justiz RS0106642) folgend, hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – einverständlich gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 15,19) – Aktenstücken dargelegt, aus welchen Gründen es die Schuld des Angeklagten nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen und die entsprechende Negativfeststellung getroffen hat.
Daran Bedenken zu wecken gelingt der Berufungswerberin, die im Wesentlichen vermeint (ON 21), dem Opfer sei eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, der Angeklagte habe beim Zubettgehen des Tatopfers eine ausreichende Tatgelegenheit gehabt, auf den Überwachungskameras der Bankomaten sei der Zeuge C* auch nie zu sehen und das Erstgericht hätte sich auch mit den Wahrnehmungen der Zeugin D* (ON 3.5) näher auseinandersetzen müssen, nicht.
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, lässt sich nicht restlos analysieren und in allen Einzelheiten in Worte fassen (RIS-Justiz RS0098519). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies letztlich nichts zur Sache (RIS-Justiz RS0098336).
Unter diesen Prämissen hat das Erstgericht überzeugend dargelegt, warum es - gemessen an den übrigen Verfahrensergebnissen sowie den gewonnenen persönlichen Eindruck (zur Relevanz RIS-Justiz RS0098413) – zum Freispruch gelangte. Überzeugend hat es begründet, warum es angesichts der beim Zeugen C* an mehreren Stellen bestehenden Aussageunsicherheiten (ON 15,14 und ON 15,17), unter anderem bei der unbeantworteten Frage, warum er am 26. Juli 2024 EUR 400,00 Bargeld abgehoben habe, obwohl er am Vortag bereits EUR 400,00 vom Zeugen E* abheben ließ, und wofür dieses Geld verwendet worden sei, in Kombination mit dem Umstand, dass der Strafantrag sogar eingeschränkt werden musste (ON 15,18), rein auf seine Aussage keinen Schuldspruch gründen konnte. Bestärkt wird diese Annahme dadurch, dass der Zeuge (ON 15,13) angab, er habe immer alles pünktlich geleistet, der Zeuge E* (ON 15,9) in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten (ON 15,5) jedoch ausführte, dass C* einen Rückstand bei der Betreuungsagentur iHv EUR 12.000,00 hatte. Damit in Einklang bringen lassen sich auch die Angaben des Zeugen E* (ON 15,8), der den Überblick des Zeugen C* über dessen finanzielle Angelegenheiten „anfänglich als chaotisch“ beschrieb. Hinzu kommen die Umstände der Anzeigenerstattung. Geht man mit der Aussage des Zeugen E* (ON 15,10) davon aus, wonach C* stets seine Finanzen in der „Banking-App“ mitverfolgte, zumal er selbst Überweisungen vorgenommen hat, so erscheint es bei einer tatsächlich vorliegenden Straftat umso verwunderlicher, dass nicht er selbst die Anzeige erstattete, sondern der Zeuge E* (ON 2.2,1). Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf das „Gelegenheitsverhältnis“ nach dem Zubettgehen des Tatopfers setzt zum einen die – vom Erstgericht gerade nicht – angenommene umfassende Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen C* voraus. Dieser schilderte in diesem Zusammenhang seine Brieftasche samt Bankomartkarte sei bei seinem Fernsehsessel im Rucksack verblieben, was vom Angeklagten (ON 15,18) nicht unplausibel (siehe die Angaben des Zeuge E* in ON 15,8) bestritten wird. Zum anderen stimmen bei einer Betrachtung der Zeitpunkte der inkriminierten Behebungen (ON 3.9) diese nicht mit dem Zubettgehen des Zeugen C* überein. Auch ist dem Erstgericht zuzustimmen (US 5), dass eine Entwendung der einzigen Bankomatkarte über mehrere Stunden bzw. Tage hinweg angesichts der peniblen Kontrollen durch den Zeugen C* samt Unterstützung durch den Zeugen E* eine nicht unwesentliche Gefahr der Entdeckung bedeutet hätte.
Ebenso verfängt der Einwand, auf den Lichtbildern der Bankomatbehebungen sei der Zeuge C* nicht zu sehen, nicht, weil der Angeklagte angab, dass dieser links neben dem Bankomaten (ON 7.5.5,5) gestanden sei, weswegen er auf den – keineswegs einen weiten Blickwinkel eröffnenden – Lichtbildern nicht zu sehen war. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeuge auch bei der Behebung durch E* nicht zu sehen war (ON 6.4,9), sodass das Argument selektiv ist.
Aus den Angaben der Zeugin D* (ON 3.5,4), wonach sie gesehen haben will, wie der Angeklagte einem Mann mitten in der Nacht ein Packerl übergeben habe, das die typische Größe von Geld gehabt habe, lässt sich nichts gewinnen, stellt die Zeugin doch gleich klar, dass sie nicht wirklich gesehen habe, ob es sich dabei tatsächlich um Bargeld/Geld gehandelt habe. Insoweit handelt es sich um eine bloße Wertung bzw. Schlussfolgerung der Zeugin, die nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein kann (RIS- Justiz RS0097540).
Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge (zum Beweisantragsrecht im Rechtsmittelverfahren vgl Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 6.43 ff; Fabrizy, StPO 13§ 464 Rz 4) müssen gemäß § 473 Abs 1 erster Satz iVm § 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung [RIS-Justiz RS0098111; 11 Os 161/10a ua], jedoch) im Berufungsurteil auszulösen (vgl RIS-Justiz RS0122373; OLG Wien, AZ 32 Bs 347/21w; OLG Graz, AZ 9 Bs 200/22p; AZ 9 Bs 209/21k).
Warum angesichts der obenstehenden Ausführungen die beantragte (unmittelbare) Einvernahme der Zeugin D*, deren Angaben vor der Kriminalpolizei (ON 3.5) im Übrigen in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden (ON 15,19), zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Bargeld aus den vorangehenden sechs Behebungen an eine unbekannte Person übergab, geeignet sein soll, bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs (12 Os 25/09g) zur Bereicherung der Wahrheitsfindung beizutragen, ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0099353; siehe auch 14 Os 55/08g und RIS-Justiz RS0098117).
Letztlich überzeugt auch das Argument der vorzeitigen Abreise in den Nachtstunden nicht, könnte doch durchaus der (unwiderlegte) medizinische Notfall des Schwagers des Angeklagten (ON 3.7,4) in Kombination mit der langen Reisedauer nach Rumänien Anlass dafür gewesen sein. Zweifel daran vermag die Berufung nicht zu generieren, konnten in den abgelegten Aussagen des Angeklagten doch keine (maßgeblichen) Falschangaben identifiziert werden.
Im Ergebnis lässt sohin die bloße Möglichkeit einer anderen Würdigung der Beweisergebnisse, worauf die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Aussagen des einvernommenen Zeugen abzielt, keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufkommen. Vielmehr nimmt die erstgerichtliche Beurteilung am Beweisgrad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Maß, der im Sinn der vollen Überzeugung des Gerichts fallaktuell nicht vorliegt. Der Freispruch ist daher nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu bestätigen und der Berufung der Staatsanwaltschaft demgemäß nicht Folge zu geben.
Da das Rechtsmittelverfahren durch ein somit ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht wurde, kommt eine Kostenersatzpflicht des Angeklagten nicht in Betracht (§ 390a Abs 1 zweiter Halbsatz StPO).
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