Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* , geb. am **, Schneiderin, **, 2. B* , geb. am **, Selbstständiger, **, 3. Mag. C* , geb. am **, **, sämtliche vertreten durch Mecenovic Rechtsanwalt GmbH in Graz, wider die beklagte Partei D * , geb. am **, Pensionistin, **, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung (Streitwert: EUR 140.000,00) , über den Rekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse: EUR 2.243,79) gegen die im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15.09.2025, ** - 23, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 386,87 (darin EUR 64,48 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Die Kläger und die Beklagte sind zu je 1/4-Anteilen (teils außerbücherliche) Miteigentümer der Liegenschaft EZ ** KG **, bestehend aus den Grundstücken Nr. ** und ** mit dem darauf befindlichen Gebäude **.
Gegenstand des Verfahrens war ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung dieser Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Versteigerung gemäß §§ 351a ff EO.
Die Kläger begehrten die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft im Wege der Zivilteilung.
Die Beklagte beantragte die Klageabweisung und wandte Teilungshindernisse ein.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil gab das Erstgericht der Klage statt (Punkt 1.). Es verpflichtete die Beklagte in der darin enthaltenen, angefochtenen Kostenentscheidung , den Klägern die mit EUR 15.534,30 (darin EUR 1.992,58 USt und EUR 3.578,80 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (Punkt 2.). Seine auf § 41 ZPO gestützte Kostenentscheidung begründete es damit, dass die Einwendung der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis der Kläger berechtigt sei. Das (relevante) Vorbringen in der Replik vom 13.03.2025 hätte – sofern nicht bereits im Schriftsatz vom 09.01.2025 enthalten – in der vorbereitenden Tagsatzung erstattet werden können. Von Amts wegen sei zu berücksichtigen gewesen, dass es für den Ersatz der Kosten der ERV- Teilnehmerdirektzustellung keine gesetzliche Grundlage gebe.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs der Kläger . Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihnen ein Prozesskostenersatz von EUR 17.778,09 (statt EUR 15.534,30) zugesprochen werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung , den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt .
1. Grundsätzlich zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass ein Kostenrekurs ziffernmäßig bestimmt erhoben werden muss. Er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Rekurs rechnerisch darzulegen (alternativ zu berechnen); das Fehlen dieser Darlegung ist ein grundsätzlich nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.88 [Stand 8.1.2024, rdb.at]).
Allerdings rügen die Kläger hier nur den vom Erstgericht dem Grunde nach verneinten Kostenersatzanspruch für einen Schriftsatz vom 13.03.2025. Sie beziffern den begehrten Kostenmehrzuspruch in der Rekurserklärung und im Rekursantrag (durch Gegenüberstellung des begehrten Kostenersatzgesamtbetrags mit dem vom Erstgericht bestimmten Kostenersatzbetrag) sowie damit rechnerisch im Einklang stehend im Rubrum ihr Rekursinteresse mit EUR 2.243,79. Eine weitere „zahlenmäßige Auflistung“ des begehrten ergänzenden Zuspruchs im Sinne des Standpunkts der Beklagten zu verlangen, wäre unnötiger Formalismus, weil aus dem Rekursvorbringen unmissverständlich hervorgeht, dass die Kläger für den vom Erstgericht nicht honorierten Schriftsatz vom 13.03.2025 einen Kostenzuspruch von EUR 2.243,79 und die Bestimmung ihres Kostenersatzanspruchs mit insgesamt EUR 17.778,09 (statt EUR 15.534,30) anstreben. Es ist aus den Rekursausführungen somit ohne jeden Zweifel erkennbar, welcher Kostenersatzanspruch aus welchem Grund begehrt wird, sodass der Anfechtungsumfang und die eingetretene Teilrechtskraft eindeutig bestimmbar sind. Für die Zurückweisung des Rekurses wegen eines Inhaltsmangels besteht demnach kein Anlass.
2. Die Kläger führen zur Begründung ihres Kostenersatzanspruchs nur die prozessuale Zulässigkeit des innerhalb der einwöchigen Frist des § 257 Abs 3 ZPO eingebrachten Schriftsatzes vom 13.03.2025, der eine Replik auf den vorbereitenden Schriftsatz der Beklagten vom 17.02.2025 (ON 8) mit dem darin enthaltenen Einwand des Teilungshindernisses der Unzeit enthielt, ins Treffen. Sie übersehen dabei, dass auch an sich zulässige (vorbereitende) Schriftsätze nicht schon deshalb zu honorieren sind, weil sie prozessual zulässig waren. Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch. Für alle Schriftsätze – wie überhaupt für alle kostenverursachenden Handlungen – gilt, dass sie unabhängig von ihrer Bezeichnung und von ihrer prozessrechtlichen Qualifikation nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren sind (vgl § 41 Abs 1 ZPO). Es besteht für Schriftsätze nie eine Ersatzpflicht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht notwendig waren ( Obermaier aaO Rz 3.52 f, 3.56 mwN). Auch wenn das auf den Unzeiteinwand der Beklagten replizierende, neue Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 13.03.2025 zweckmäßig war, war die Einbringung eines weiteren (vorbereitenden) Schriftsatzes mit einem überschaubaren Vorbringen auf rund zwei Seiten nicht notwendig, weil das ergänzende Vorbringen ohne prozessualen Nachteil in der vorbereitenden Tagsatzung am 21.03.2025 hätte erstattet werden können. Dadurch wäre die Dauer der 35-minütigen Tagsatzung nicht erheblich verlängert worden. Das Erstgericht hat somit den Schriftsatz zu Recht mangels Notwendigkeit im Sinne des § 41 Abs 1 ZPO nicht honoriert, weil sein Inhalt ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Tagsatzung hätte vorgetragen werden können ( Obermaier aaO Rz 3.60 mwN).
3. Dem Rekurs muss aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens basiert auf § 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben der Beklagten die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Die Solidarhaftung für die Kosten nach § 46 Abs 2 ZPO ist nach seinem Wortlaut grundsätzlich nur auf Leistungsklagen und auf Feststellungsklagen bei erfolglosen Beklagten, die eine einheitliche Streitpartei bilden, anwendbar (2 Ob 531/92 mwN; RS0125635). Beides ist hier bei den im Rekursverfahren erfolglosen Klägern, die als klagende Miteigentümer bei der Teilungsklage eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bilden (RS0013245), nicht der Fall, weshalb den Klägern der Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung nach Kopfteilen aufzuerlegen war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses basiert auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden