Die Teilungsklage ist gegen alle Teilhaber zu richten. Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden eine einheitliche Streitgenossenschaft, weshalb am Teilungsprozess sämtliche Miteigentümer, sei es als Beklagte beteiligt sein müssen.
…der ständigen Rechtsprechung, dass sämtliche auch die zustimmenden Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft eine einheitliche Streitpartei bilden und dementsprechend am Teilungsverfahren beteiligt sein müssen (RIS Justiz RS0013245; 7 Ob 109/02h). 4.5 Primärer Zweck der Anordnung in § 14 ZPO besteht in der Vermeidung unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen…
…Rechtsprechung, dass sämtliche (auch die zustimmenden) Miteigentümer der einer Teilungsklage unterzogenen Liegenschaft eine einheitliche Streitpartei bilden und demgemäß am Teilungsverfahren beteiligt sein müssen (RIS-Justiz RS0013245; zuletzt 5 Ob 15/00t; Ziehensack, Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, 234 f), weshalb eine Ab- oder Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer, Stattgebung hingegen hinsichtlich…
… 1). Im Teilungsprozess bildeten die Miteigentümer nämlich eine einheitliche Streitgenossenschaft, weshalb sämtliche übrigen Miteigentümer als Beklagte am Verfahren beteiligt sein müssten (vgl RIS Justiz RS0013245). Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil die Klage gegen die Witwe des Erblassers unter Anspruchsverzicht zurückgezogen worden sei. 2.2 Der Kläger vertritt in der außerordentlichen…
…10z je mwN). Außerhalb dieses Teilungsverbots kann jeder (schlichte) Miteigentümer nach § 830 ABGB eine Teilungsklage gegen sämtliche Teilhaber als notwendige Streitgenossenschaft (RIS Justiz RS0013245) einbringen. Eine zwingende vorangegangene Anhörung des/der Teilungsgegner wird weder in Judikatur noch Lehre gefordert. Eine fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme vor Klageeinbringung kann allenfalls Kostenfolgen…
…weil zwischen allen Teilhabern einer gemeinschaftlichen Sache bloß ein einziges Rechtsverhältnis existiert, das nur einheitlich aufgehoben werden kann (vgl 5 Ob 12/09i; RS0013245). [21] Die gegenständliche Liegenschaft war jedoch zur Gänze Nachlassvermögen nach dem Vater. Eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft daran war durch Erbteilung zwischen den dortigen Erben, somit…
…sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. Einer von mehreren Miteigentümern ist daher nicht passiv legitimiert (RIS Justiz RS0013245). Ob die Feilbietung der Miteigentumsanteile der Streitteile im Ergebnis einer Veräußerung entspricht, die keiner Zustimmung der Wohnungseigentümerin bedarf, ist angesichts des erhobenen Klagebegehrens und der…
… Ob 527/91; 4 Ob 548/91; 7 Ob 625/93; 5 Ob 12/09i; RIS Justiz RS0013245; Gamerith aaO § 830 Rz 17a; Sailer aaO § 830 Rz 14; Fucik in Rechberger ³ ZPO § 14 Rz…
…gerichtete Begehren zur Gänze abgewiesen wird. Das Anerkenntnis des Zweitbeklagten steht dem nicht entgegen, weil die Beklagten im Teilungsprozess eine einheitliche Streitpartei bilden (RIS Justiz RS0013245). Das gegen den Willen der anderen Streitgenossen abgegebene Anerkenntnis hat daher keine Wirkung (1 Ob 284/57 SZ 30/29; RIS Justiz…
…ist hier bei den im Rekursverfahren erfolglosen Klägern, die als klagende Miteigentümer bei der Teilungsklage eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bilden (RS0013245), nicht der Fall, weshalb den Klägern der Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung nach Kopfteilen aufzuerlegen war. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses basiert auf…
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