JudikaturOLG Graz

9Bs180/25a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
30. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juni 2025, GZ **-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird zurückgewiesen .

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit in Abwesenheit des Angeklagten gefälltem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juni 2025, GZ **-23, wurde der am ** geborene A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1.), der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (2.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3.) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zur für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.

Das Abwesenheitsurteil samt Protokoll der Hauptverhandlung und Rechtsmittelbelehrung wurde dem Angeklagten am 13. Juli 2025 nachweislich zugestellt (ON 24). Am 22. Juli 2025 langte bei der Staatsanwaltschaft Graz ein Formular „Ersuchen um Kontaktaufnahme“ ein, worin der Angeklagte unter Anführung des gerichtlichen Aktenzeichens ** um „Akteneinsicht mit Rechtsanwalt! und Einspruch!“ ersuchte. Dieses Schreiben wurde von der Staatsanwaltschaft an das Erstgericht weitergeleitet, wo es am 1. August 2025 einlangte (ON 27).

Rechtliche Beurteilung

Die als Einspruch zu wertende Eingabe ist verspätet.

Gemäß § 427 Abs 3 StPO kann gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil dieser beim Landesgericht innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen.

Fallkonkret langte der Einspruch am 1. August 2025, somit nach Ablauf der bis 28. Juli 2025, 24.00 Uhr, dauernden 14-tägigen Frist (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO), beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein. Die Einbringung des Einspruchs bei der Staatsanwaltschaft Graz wahrte die 14-tätige Frist des § 427 Abs 3 StPO nicht. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einspruchserhebung kommt es nämlich darauf an, ob die Erklärung innerhalb der 14-tägigen Frist beim Erstgericht oder beim Rechtsmittelgericht (§ 84 Abs 2 StPO) eingebracht wird (13 Os 38/22w; RISJustiz RS0096205, insbesondere [T8]). Der Einspruch ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber bleibt noch auszuführen, dass ein unabweisbares Hindernis, welches den Angeklagten abgehalten hat, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, vom Einspruchswerber nicht nur behauptet, sondern auch nachgewiesen werden muss (vgl RIS-Justiz RS0101596). Weder eine solche Behauptung noch einen entsprechenden Nachweis führte der Angeklagte in seiner als Einspruch zu wertenden Eingabe an. Damit ist er der in § 427 StPO statuierten Behauptungs- und Nachweispflicht nicht nachgekommen und wäre der Einspruch auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

Der Rechtsmittelausschluss gründet sich auf § 427 Abs 3 sechster Satz StPO.