9Bs180/25a—OLG Graz Entscheidung
30. September 2025
…die Erklärung innerhalb der 14-tägigen Frist beim Erstgericht oder beim Rechtsmittelgericht (§ 84 Abs 2 StPO) eingebracht wird (13 Os 38/22w; RIS Justiz RS0096205, insbesondere [T8]). Der Einspruch ist daher als verspätet zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt noch auszuführen, dass ein unabweisbares Hindernis, welches den Angeklagten abgehalten hat, in…