JudikaturOLG Graz

8Bs85/25y – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
05. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Dezember 2024, GZ **-42, nach der am 5. August 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Gradischnig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Berufung wird über A* die Freiheitsstrafe von 26 Monaten verhängt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 14. Juli 2024 in ** B* mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie in seinem Auto mit einer Halsklammer fixierte und am Aussteigen zu hindern versuchte, sie anschließend außerhalb des Autos erneut auf diese Art fixierte, hinter ein Gebüsch zog, ihre Hose öffnete, mit seiner Hand in ihre Hose fuhr und versuchte, seine Finger in ihre Vagina einzuführen.

Der Schuldspruch erwuchs zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft (15 Os 15/25g [ON 49.1]).

A* wurde hiefür nach § 201 Abs 1 StGB – unter Anrechnung der Vorhaft von 14. Juli 2024, 23.01 Uhr bis 7. August 2024, 8.45 Uhr – zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Außerdem enthält das Urteil einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch an B* (EUR 700,00).

Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel einer Reduktion und gänzlichen oder teilweisen bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe (ON 43.1).

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

Strafbestimmend ist § 201 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren.

Erschwerend ist, dass der Angeklagte schon einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; hier: wegen § 89 StGB, der sich – gleich wie die fallkonkret eingesetzte Gewalt – gegen die körperliche Integrität richtet [ Burgstaller/Schütz, WK 2StGB § 89 Rz 5; RIS-Justiz RS0112582, RS0092059 [T4], RS0092020 [T7]).

Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) erhöhen der Einsatz der Nötigungsmittel sowohl der Gewalt als auch der Entziehung der persönlichen Freiheit (vgl RIS-Justiz RS0126145 [insb T1]), die vom Opfer durch die Tat erlittenen (solcherart konsumierten; Hinterhofer, SbgK § 201 Rz 89) Verletzungen (US 3 zweiter Absatz) sowie die wiederholten Angriffe trotz massiver verbaler und körperlicher Gegenwehr des Opfers den Schuldgehalt.

Mildernd hingegen ist, dass es beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB) und der Angeklagte (ohne dass ihm dies fallkonkret zum Vorwurf gemacht werden kann) durch Alkohol enthemmt war (§ 35 StGB; US 4 letzter Absatz: umgerechnet 2,00 Promille [richtig:] Blutalkoholgehalt).

Davon ausgehend erachtet das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit angemessen. Eine gänzlich bedingte Nachsicht einer wegen Vergewaltigung verhängten Strafe ist gemäß § 43 Abs 3 StGB ausgeschlossen. Der Anwendung des § 43a Abs 4 StGB steht fallkonkret bereits in spezialpräventiver Hinsicht eine – im Gegenstand wegen des belasteten Vorlebens und der Art und Weise der Tatbegehung – nicht anzunehmende günstige Prognose iS einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, entgegen (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 43a Rz 16). Aber auch generalpräventive Gründe schließen ein solches Vorgehen aus. Denn die hier in Rede stehende unter Einsatz der Nötigungsmittel sowohl der Gewalt als auch der Entziehung der persönlichen Freiheit begangene strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität eines 16-jährigen Opfers ist von solchem Gewicht, dass der Vollzug bloß eines Teils der Freiheitsstrafe geeignet wäre, einen der generellen Normtreue abträglichen Eindruck einer Bagatellisierung derartiger Delinquenz entstehen zu lassen und würde ein solches Vorgehen gegenüber anderen potentiell tatgeneigten Rechtsbrechern nicht die erforderliche tatabhaltende Wirkung erzielen. Demgemäß ergibt sich sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Erfordernissen die Notwendigkeit des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe.

Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.