RS0101475 – OGH Rechtssatz
Das Gericht hat sich auf den allgemeinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht zu beschränken. Die Frage, welche Kosten im einzelnen den Ersatzpflichtigen treffen, ist in einem gesonderten Beschluss zu entscheiden (so schon KH 4094, EvBl 1940/403 uva). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren durch eine Strafverfügung beendet wird.