10Bs164/25f – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB nach öffentlicher Verhandlung am 16. Juli 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LLM, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Sigl über seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Februar 2025, GZ **-144, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB nach § 147 Abs 3 StGB unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von neun Jahren und gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung verschiedener, aus dem Ersturteil im Einzelnen ersichtlicher Beträge an Privatbeteiligte verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von EUR 833.806,79 für verfallen erklärt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juni 2025, GZ 13 Os 37/25b-4, zurückgewiesen.
Dem damit rechtskräftigen Schuldspruch zufolge hat A* in ** und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von den Tatbestand des schweren Betrugs verwirklichenden Taten (vgl dazu Jerabek/Ropperin WK² StGB § 70 Rz 5) mehrere Monate hindurch (US 13) ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er binnen Jahresfrist bereits zwei solche Taten begangen hatte und schon einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden war (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese im 300.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 833.806,79 Euro am Vermögen schädigten, und zwar
I) vom Jänner 2014 bis zum Dezember 2019 B* durch die Vorspiegelung, er sei fähig und willens, ihm 352 Bitcoins (BTC) und andere Kryptowährungen (CTX-Coins) zu verkaufen und diese für ihn gewinnbringend anzulegen und zu verwalten, zum Überlassen seines PKW und zur Zahlung von 113.273 Euro,
II) vom Herbst 2020 bis zum Juli 2023 C* durch die Vorspiegelung, er sei fähig und willens, ihm insgesamt 17,777777 BTC zu verkaufen und diese sowie auch andere Vermögenswerte für ihn gewinnbringend anzulegen, zu vermehren und zu verwalten, zur Überweisung von 16.150 Euro, zur Übergabe von 10.600 Euro und zur Übertragung von Kryptowährungen im Gesamtwert von 346.080 Euro,
III) durch die Vorspiegelung, er werde die Vermögenswerte gewinnbringend in Kryptowährungen investieren, veranlagen und die Investments binnen vier Jahren mit zumindest 15-prozentiger „Verzinsung“ pro Jahr in der jeweiligen Kryptowährung und nach Verlangen jederzeit zurückzahlen,
1) Mag. D* vom 26. Mai 2021 bis zum 5. Jänner 2022 zur Überlassung von Kryptowährungen im Gegenwert von 100.561,57 Euro und
2) Mag. D* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), für ihn weitere Anleger anzuwerben, die ihm in weiterer Folge Vermögenswerte übertrugen, und zwar
a) Mag. E* am 18. Februar 2022 Bitcoins im Gegenwert von 14.875,48 Euro,
b) F* am 21. Februar 2022 Bitcoins im Gegenwert von 49.822,10 Euro,
c) G* am 9. März 2022 Kryptowährungen im Gegenwert von 610,67 Euro,
d) H* am 21. März 2022 Bitcoins im Gegenwert von 19.838,20 Euro,
e) Mag. I* am 21. März 2022 Bitcoins im Gegenwert von 1.844,48 Euro,
f) J* am 29. März 2022 und am 8. April 2022 Bitcoins im Gegenwert von 140.150,72 Euro und
g) K* am 4. April 2022 Bitcoins im Gegenwert von 20.000,56 Euro.
Gegen die Höhe der Strafe richtet sich die Berufung des Angeklagten (ON 148,5 f), über die das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat.
Rechtliche Beurteilung
Strafbestimmend ist der Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Als erschwerend trifft den Angeklagten, dass die strafbare Handlung nicht nur nach § 147 Abs 3 StGB über den Wert, sondern darüber hinaus auch durch die gewerbsmäßige Begehung schwerer Betrügereien nach dem zweiten Fall des § 148 StGB qualifiziert ist und dass der Angeklagte die strafbare Handlung über einen Zeitraum von mehr als neun Jahre fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Weiters wirkt sich zu seinem Nachteil aus, dass er elfmal einschlägig vorbestraft ist (Z 2 leg.cit).
Milderungsgründe im Sinn des § 34 StGB liegen nicht vor.
Unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) spricht gegen den Angeklagten, dass er die Taten teilweise während des Strafvollzugs und unmittelbar daran anschließend beging, was seine besonders wertwidrige Einstellung zeigt. Ferner wirkt schuldsteigernd, dass er zehn Personen schädigte, einen weit über dem wertqualifizierenden Betrag von EUR 300.000,00 liegenden Schaden von EUR 833.806,79 herbeiführte und sich mit dem Erlös aus den Straftaten ein Luxusleben finanzierte (vgl US 7 oben, 13 oben und 19 zweiter Absatz). .
Soweit in der Berufung vermeint wird, die Vorstrafen lägen (teilweise) länger zurück, was sein Vorleben nicht so belastet erscheinen lasse, ist sie darauf zu verweisen, dass die Vorabstrafungen des Angeklagten in rascher Abfolge erfolgten und die letzte überhaupt erst am 22. April 2015 rechtskräftig wurde. Die dabei verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe wurde bis 27. Juni 2017 vollzogen. Ab dem Jahr 2014 beging der Angeklagte die gegenständlichen Taten, wobei sich die Intensität seiner Angriffe ab dem Jahr 2020 – mithin nur rund drei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug – sogar noch intensivierte. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Vorstrafenbelastung des Angeklagten – wie in der Rechtsmittelschrift versucht – nicht relativieren, belegt diese doch eine mit dem Jahr 1980 beginnende und (bis auf eine Unterbrechung nach 2005) praktisch durchgehende Delinquenz mit anschließenden Strafverfahren und Vollzügen. Wenn in der Rechtsmittelschrift ferner damit argumentiert wird, dass ein Teil der Opfer den Angeklagten nicht einmal kennen würden, ist daraus für diesen nichts zu gewinnen da A* nach den Urteilsfeststellungen mit seinen Vorspiegelungen Mag. D* dazu veranlasste weitere Anleger für seine „Investments“ anzuwerben (vgl III. 2.). Auch das weitere Argument, die Privatbeteiligtenansprüche seien anerkannt worden verfängt nicht, da die Bereitwilligkeit zum Schadenersatz durch ein bloßes Anerkenntnis nicht als Schadensgutmachung anzusehen ist ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 33 mwN).
Unter Abwägung der relevanten Strafzumessungstatsachen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) erscheint dem Berufungsgericht die Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren als angemessen. Auf dieses Strafmaß war die Sanktion entsprechend dem Begehren des Angeklagten zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.