1Bs93/25y—OLG Graz Entscheidung
10. Juli 2025
…D* fortgesetzter Angriffshandlungen das gesteigerte Risiko einer weiteren Eskalation unter Intensivierung des Gewalteinsatzes mit der Konsequenz noch weitreichenderer Verletzungen der Verteidiger (RIS-Justiz RS0089703, RS0089090, RS0088818). Somit liegt ein ins Auge springendes Missverhältnis der Abwehrhandlungen zur Gefährlichkeit des abzuwehrenden Angriffs nicht vor (RIS-Justiz RS0089346, RS0089422, RS0088864). Demgemäß ist der Ausschluss…