Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. aHaas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 1. Mai 2025, AZ C* (ON 11.3 im Akt der Staatsanwaltschaft Leoben, AZ D*), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Leoben führt auf Grund einer am 18. Februar 2025 (ON 2.1) eingelangten Strafanzeige der Beschwerdeführerin B* zum AZ D* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB. Der Genannte steht demnach (ON 5) im Verdacht, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 17. August 2023 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten, nämlich die Gemeinde **, zu bereichern, Berechtigte der E* AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige, durch Einreichung eines Kostenvoranschlags bei der Haftpflichtversicherung der Gemeinde ** implizit getätigte Behauptung, es sei ein von der Haftpflichtversicherung zu tragender Schaden entstanden, zu einer Handlung, die die E* AG in dem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 7.890,00 am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Bezahlung dieses Betrages zu verleiten versucht, wobei es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil der von der Versicherung bestellte Sachverständige einen Schaden verneinte.
Zum bisherigen Verfahrensgang darf auf die aktenkonforme – unter Darlegung der jeweiligen Fundstellen – Darstellung im angefochtenen Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 1. Mai 2025, AZ C*, (ON 11.3) verwiesen werden (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]). Zu ergänzen ist lediglich, dass nach Ansicht des Beschwerdegerichts die Staatsanwaltschaft in den Mitteilungen vom 19. März und 26. März 2025 (ON 1.6 und ON 1.7) implizit (eine ausdrückliche Form der Zurückweisung wird in § 67 Abs 5 StPO nicht verlangt) zu verstehen gab, dass der Privatbeteiligtenanschluss nicht anerkannt wird, weil Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) nur sein kann, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist (RIS-Justiz RS0130256) und dies von Seiten der Staatsanwaltschaft explizit verneint wurde.
Mit dem genannten (angefochtenen) Beschluss wies das Erstgericht - nach umfassender Darlegung der Sach- und Rechtslage - den Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 11.1) mit der (wesentlichen) Begründung, es handle sich bei der Einspruchswerberin um kein Opfer im Sinne des § 65 StPO, weil kein zivilrechtlich ersatzfähiger Schaden durch die in Prüfung gezogene bloß versuchte Tat entstanden sei, weswegen auch keine wirksame Anschlusserklärung als Privatbeteiligte vorliegen könne und damit kein Akteneinsichtsrecht zustehe, ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 15. Mai 2025 (ON 14) mit der zusammengefassten Begründung, dass eine Reitstunde auf Grund der Tathandlung des Beschuldigten abgesagt werden musste und bereits die Titulierung als „Reparaturkosten“ auf einen Schaden hindeuten, zu deren Ermittlung die Beschwerdeführerin beizuziehen sei, weswegen beantragt werde, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Gewährung der Akteneinsicht anzuordnen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht ein Einspruch wegen Rechtsverletzung im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Da zu AZ D* ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und die Beschwerdeführerin unzweifelhaft in den zugrundeliegenden Ermittlungsakt Einsicht nehmen will, ist über ihr Begehren inhaltlich abzusprechen.
Gemäß § 68 Abs 1 StPO sind Privatbeteiligte und Privatankläger zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind. Hiefür sind die Bestimmungen für die Akteneinsicht des Beschuldigten sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 66 Abs 1 Z 2 iVm § 68 Abs 2 StPO steht dieses Recht auf Akteneinsicht auch Opfern zu, die nicht als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken. Die Verweigerung der Zuerkennung der Opferstellung durch - in casu relevant - die Staatsanwaltschaft und folglich der damit verbundenen Rechte im Ermittlungsverfahren (hier: Recht auf Akteneinsicht) kann mit Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO geltend gemacht werden.
Opfer iSd – hier von Relevanz - § 65 Z 1 lit c StPO ist jede andere Person, die durch eine möglicherweise vorliegende Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte. Das Bestehen einer Opferstellung ist danach zu beurteilen, ob die betreffende Person - nach Lage des Akts - durch eine Tat im prozessualen Sinn (d.h. im Sinne der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftat) einen Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein kann (RIS-Justiz RS0130256). Der Schaden muss nur durch die Tat entstanden sein, es muss sich aber nicht zwingend um einen „tatbestandsrelevanten Schaden“, also die aus der Verletzung des von einer in Betracht kommenden Strafnorm unmittelbar geschützten Rechtsguts resultierende Beeinträchtigung, handeln. Der (mögliche oder behauptete) Schaden muss jedoch aus einer solchen strafbaren Handlung und dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt ableitbar sein. Die Voraussetzung des Schadenseintritts durch die Tat schließt alle jene Personen von der Opferstellung iSd § 65 Z 1 lit c StPO aus, die nur ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens deshalb haben, weil die Begehung oder Nichtbegehung der Straftat eine Vorfrage für ein (späteres) Zivilverfahren darstellt. Diese Personen haben durch die Straftat keinen Schaden iSd § 65 Z 1 lit c StPO erlitten (vgl RIS-Justiz RS0130256). Die Person muss einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten haben, der unmittelbar oder mittelbar (sog „Drittschaden“) durch die Straftat entstanden, also aus ihr ableitbar ist; die Verletzung bloß ideeller Interessen genügt nicht bzw nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Mittelbare Schäden („Drittschäden“) sind Schäden, die nicht im Schutzbereich der übertretenen Norm liegen und nur infolge einer Seitenwirkung in einer Sphäre eingetreten sind, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist (RIS-Justiz RS0022584). Sie sind auch nur in bestimmten Ausnahmefällen zu ersetzen ( Spenlingin WK StPO Anhang: Ausgewählte schadenersatzrechtliche Fragen § 369 Rz 5). Drittschäden, die zivilrechtlich nicht zu ersetzen sind, sind auch im Adhäsionsverfahren nicht zuzusprechen und berechtigen nicht zum Anschluss ( Spenling , aaO Vor §§ 366-379 Rz 28).
Darüber hinaus sieht § 65 Z 1 lit c StPO für die Opferstellung neben einem möglichen Schadenseintritt auch die sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern als ausreichend an. Darunter fallen jene Fälle, in denen der mutmaßlich verwirklichte Straftatbestand zwar in erster Linie ein Allgemeinrechtsgut schützt, im konkreten Fall aber auch in die Rechtsposition eines Einzelnen eingegriffen wurde und das Gesetz diese Position zumindest mitschützt. Entscheidend ist, ob etwa bei einem primär Allgemeininteressen verletzenden Delikt auch in strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter (vgl § 74 Abs 1 Z 5 StGB) des Betroffenen eingegriffen wurde ( Kier, aaO § 65 Rz 27).
Wesentlich ist aber, dass es für die Erfüllung des Opferbegriffs im Sinne des § 65 Z 1 lit c StPO beim Privatbeteiligten nicht allein ausreicht, dass jemand behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, sondern es muss dabei vielmehr durch die am Strafverfahren beteiligten Behörden, Einrichtungen und Personen auf den Akteninhalt rekurriert werden. Dabei ist eine Opferstellung nur dann zuzuerkennen, wenn sich bei Zugrundelegung der theoretischen Annahme einer Verurteilung aus dem Urteilssachverhalt auch auf einen zivilrechtlichen Anspruch der betreffenden Person schließen ließe ( Kier, aaO Rz 21).
Unter dieser Prämisse kommt der Beschwerdeführerin weder Opfer- noch Privatbeteiligtenstellung zu. Zutreffend zeigt bereits das Erstgericht auf, dass der in Rede stehende mögliche Schaden der ursprünglichen Einspruchswerberin gerade nicht aus der möglichen verdachtsmäßigen strafbaren Handlung des Beschuldigten und dem zugrundeliegenden Sachverhalt ableitbar ist, weil Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ausschließlich der mögliche versuchte (zur differenzierten Betrachtung beim bloßen Versuch siehe Kierin WK StPO § 65 Rz 32) Betrug zu Lasten der E* AG als potentielle Geschädigte (siehe dazu auch Kier, aaORz 26) ist. Selbst unter der Annahme, dass durch einen versuchten Betrug die Untersuchung durch den Sachverständigen ausgelöst wurde, handelt es sich bei dem behaupteten entgangenen Gewinn/Verdienst der Beschwerdeführerin (wenn überhaupt) nur um eine mittelbare Schädigung, für die – mangels gesetzlicher Ausnahme – kein Ersatz begehrt werden kann (RIS-Justiz RS0021473), bestünde doch sonst die Gefahr einer Ausuferung von Schadensersatzansprüchen.
Auch die behauptete Leistung der Versicherung iHv EUR 205,00 und ein daraus abgeleiteter Schaden vermag keine Opferstellung iSd § 65 Z 1 lit c StPO zu begründen, ist doch nicht indiziert, dass es sich dabei um einen „tatbestandsrelevanten (bzw. daraus abgeleiteten) Schaden“ handelt. Die Argumentation in der Beschwerde, dass Reparaturkosten einen Schaden darstellen und dies eine Straftat indiziert, stellt einen Zirkelschluss dar, weil die Aussage (Eintritt eines Schadens) selbst als Voraussetzung der behaupteten Deduktion (Straftat) verwendet wird. Nicht jeder zivilrechtliche Schaden setzt eine Straftat voraus und nicht jede Straftat führt zu einem Schaden. Im Übrigen verfängt die Argumentation auch aus einem weiteren Grund nicht. Bereits das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die (allenfalls) leistende Versicherung als Geschädigte (Opfer) anzusehen wäre, erfolgt doch der Vermögensabfluss (letztlich) bei dieser. Dass ein über den ausbezahlten Betrag entstandener Schaden (aus einer dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tat) bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist, wird nicht behauptet und ist auch aus dem Akt („ Ein Schaden konnte naturgemäß nicht ausgemacht werden “ [ON 2.2,2]) nicht indiziert.
Ein Schaden, der aus einer dem Verfahren zugrundeliegenden Tat im prozessualen Sinn ableitbar ist, ist sohin nicht denkbar. Unter Berücksichtigung aller Umstände liegt sohin (derzeit) kein dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegender Sachverhalt vor, der eine Opfereigenschaft oder Stellung der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte begründen kann, weshalb die in Anspruch genommene Stellung als Opfer (hier: § 65 Z 1 lit c StPO) nicht gegeben ist. Ein rechtliches Interesse iSd § 77 Abs 1 StPO wurde weder behauptet, noch war dies Gegenstand des angefochtenem Beschlusses (siehe auch BS 6), sodass darauf nicht einzugehen ist.
Da der bekämpfte Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden