JudikaturOLG Graz

6Rs14/25p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
13. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende und die Richterinnen Mag a . Gassner und Dr in . Meier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch die Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle B*, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . C*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. November 2024, GZ **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Der am ** geborene Kläger absolvierte nach Beendigung der Pflichtschulausbildung (vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule und ein Jahr Handelsschule) eine Lehre zum Tischler mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung. „Zuerst“ war er als Zimmerer tätig. Aufgrund eines Arbeitsunfalls absolvierte er eine Umschulung zum Kranführer. In diesem Beruf arbeitete er von 2007 bis 2021/2022.

Der Kläger stand dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den letzten 15 Jahren vor dem 1. März 2024 (Stichtag) als Kranführer zur Verfügung, wobei er im maßgeblichen Beobachtungszeitraum (03/2009 bis 02/2024) 112 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Kranführer erworben hat. Er weist einen Grad der Behinderung von 50 % auf. Er verfügt über einen Führerschein der Klassen A, B, C und E und führt auch noch mit dem Auto.

Der Kläger kann aufgrund seiner – vom Erstgericht detailliert festgestellten – Leiden, darunter insbesondere ein chronisches Lendenwirbelsyndrom bei Zustand nach LWK-I-Fraktur bzw Bandscheibenschäden L2/L3 sowie L5/S1, ein Zustand nach Implantation einer Schlittenprothese im rechten Kniegelenk mit endgradiger Beugehemmung, eine alkoholbedingte Leberzirrhose, ein Zustand nach Lungentuberkulose 1987, eine dysphorische Grundstimmung und eine Verbitterungsstörung (leichtgradige Ausprägung) noch ganztägig leichte und halbtägig mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Ausgenommen sind wirbelsäulenbelastende Arbeiten in statischer vorgebeugter Körperhaltung, die bei gerechter Verteilung auf die Hälfte bzw in gebückter, kniender und hockender Körperhaltung, auf ein Drittel eines Arbeitstags beschränkt werden müssen. Das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten ist bei gerechter Verteilung für die Hälfte eines Arbeitstags möglich. Das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Arbeiten an exponierten Arbeitsplätzen scheiden aus. Arbeiten unter Nutzung von Steighilfen oder Haushaltsleitern sind möglich. Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko oder an gefährlichen Maschinen scheiden aus. Akkord- und Fließbandarbeiten sind nicht zumutbar.

Der Kläger ist in der Lage, ein mäßig schwieriges geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen. Kundenkontakt – Durchsetzungs- und Führungsfähigkeit sind im Durchschnitt ausgebildet. Ein forciertes Arbeitstempo ist maximal bis zu einem Drittel des Arbeitstags zumutbar, ein normales Arbeitstempo ist ganztägig möglich.

Der Kläger ist unterweisbar und anlernbar. Er ist in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Schulungs- und Anlernzwecken anzueignen. Es besteht Verweisbarkeit auf andere als die bisherigen Tätigkeiten. Umschulbarkeit ist gegeben.

Gesamt ist mit vermehrten Krankenständen von zwei Wochen pro Jahr zu rechnen.

Bei den Leiden des Klägers handelt es sich um einen konstanten Zustand, welcher für absehbare Zeit (zumindest für sechs Monate) bestehen bleiben wird. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist eine Besserung bei einer optimalen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung nicht auszuschließen.

Auf die Feststellungen des Erstgerichts zum Berufsbild eines Kranfahrers (Urteilsseiten 4 und 5) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

Hervorgehoben sei nur Folgendes:

Es handelt sich um eine Tätigkeit, die von Arbeitnehmern nach einem ein- bis zweiwöchigen Kurs ausgeführt wird. Bei Autokranführern wird der Führerschein der Klasse C/II vorausgesetzt.

Kranführer transportieren mit Kränen unterschiedlichster Typen (Turmdreh, Lauf-/Portal-, Hallen-, Autokran usw) im Dienst von Produktions-, Hoch-, Tief- und Straßenbauunternehmen, Zimmereien oder diversen Handelsunternehmen Materialien zu den Arbeitsplätzen oder Transporteinrichtungen.

Vor Inbetriebnahme prüfen Kranführer sämtliche Zug- und Drahtseile durch Kontrolle der einzelnen Seiltrommeln und schalten in der Folge den Strom ein. Danach bedienen sie den Kran entweder vom Boden, sofern der Arbeitsbereich gut einsehbar ist, mittels Handschaltkasten oder von der Kabine, die sich bei Turmdrehkränen bis zu 60 m über dem Boden befinden kann. In den Verantwortungsbereich von Kranführern gehört die laufende Überprüfung der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit des Krans. Sie haben auch kleinere Wartungsarbeiten, wie zB Getriebeölstand prüfen oder mit der Fettpresse Drehkranz, Laufkatze etc abschmieren, auszuführen. Beim Ab- und Aufbauen von mobilen Kränen oder der Durchführung von Reparaturarbeiten gehen sie eventuell den Facharbeitern zur Hand.

Der Kläger kann die Erwerbstätigkeit eines Kranführers nicht mehr ohne Gefährdung seiner Gesundheit ausüben, weil er den damit einhergehenden arbeitsplatzabhängigen Arbeiten in höhenexponierten Lagen nicht mehr gewachsen ist.

Unter Bedachtnahme auf sein medizinisches Leistungskalkül kann der Kläger jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten, wie als Zusteller (Backwaren, Medikamente, Zeitschriften, Essen), Kassierer (Eintrittskarten, Fahrscheine, Parktickets), Produktionsarbeiter (Bestücker in der Elektro- oder Elektronikindustrie, Kleinteilemonteur), Automatenbetreuer, Tankwart oder Shopbetreuer in Selbstbedienungstankstellen, ausüben.

Für diese Verweisungstätigkeiten existieren in Österreich mindestens 100 offene und unbesetzte Arbeitsplätze. Diese Tätigkeiten unterschreiten nicht das Qualitätsniveau der bisher geleisteten Tätigkeiten des Klägers.

Auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den Berufsbildern eines Zustellers/Ausführers in Bäckereien (PKW, Lieferwagen, Klein-LKW) und eines Eintritts-Fahrkartenkassiers (Urteilsseiten 6 bis 9) kann ebenfalls verwiesen werden.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2024 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 9. Februar 2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege. Sie sprach aus, dass auch vorübergehende Invalidität nicht vorliege und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung oder auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. März 2024 gerichteten Begehren. Begründet bringt der Kläger vor, dass es ihm aufgrund seines psychischen Zustands und seines multimorbiden Krankheitsbilds nicht möglich sei, einer Beschäftigung nachzugehen.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass der Kläger, der den Beruf eines Tischlers erlernt habe, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 112 Monate als Kranführer beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen. Er sei nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.

Die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a ASVG seien nicht erfüllt.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass der Kläger eine qualifizierte Berufsausbildung zum Tischler erworben habe. Um in den Genuss eines Berufsschutzes zu kommen, müsse ein Versicherter jedoch in diesem oder einem anderen erlernten oder angelernten Beruf überwiegend tätig gewesen sein. Da der Kläger im Beobachtungszeitraum 112 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Kranführer erworben habe, sei er nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig gewesen. Für die Tätigkeit als Kranführer sei lediglich eine Ausbildung von ein bis zwei Wochen und für einen Autokranführer ein Führerschein der Klasse C/II notwendig.

Der Kläger genieße keinen Berufsschutz und könne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

In seiner Verfahrensrüge kritisiert der Kläger, dass es das Erstgericht unterlassen habe, seinen Berufsschutz zu prüfen.

Nach § 87 Abs 1 ASGG habe das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Im Gutachten der (berufskundlichen) Sachverständigen sei seine Tätigkeit als Kranführer nicht als berufsschutzerhaltende Tätigkeit bewertet worden. Das Erstgericht habe „sodann keine weiteren Beweise aufgenommen, um eine berufsschutzerhaltende Wirkung der ausgeübten Tätigkeit zu erkennen.“ Insbesondere fehle „eine tiefgreifende Analyse der beruflichen Überschneidungen zwischen dem erlernten Beruf des Tischlers und der Tätigkeit als Kranführer. Wäre das erstinstanzliche Verfahren nicht mangelhaft durchgeführt worden, hätte sich aus den Beweisergebnissen ergeben und hätte das Erstgericht festgestellt, dass der Kläger bei der Tätigkeit als Kranführer eine berufsschutzerhaltende Tätigkeit ausübte, welche quantitativ und qualitativ eine nicht ganz unbedeutende Teiltätigkeit seines erlernten Berufs des Tischlers darstelle und somit Berufsschutz zuerkannt werden müsse.“

Einen relevanten Verfahrensmangel zeigt der Kläger mit diesen Ausführung aus nachstehenden Erwägungen nicht auf:

Es trifft zwar zu, dass § 87 Abs 1 ASGG normiert, dass das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Im Übrigen ist das Verfahren aber nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist somit im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden (10 ObS 154/02y, RIS-Justiz RS0103347).

„Notwendig“ im Sinne des § 87 Abs 1 ASGG sind alle diejenigen Beweisaufnahmen, die voraussichtlich geeignet sind, die Tatsachen zu beweisen, deren Feststellung dem Gericht die Entscheidung über den Klagsanspruch ermöglicht. Zu einer amtswegigen Veranlassung einer bestimmten Beweisaufnahme ist das Gericht erster Instanz aber nur dann verpflichtet, wenn sich nach der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, „auf Verdacht“ Erhebungen in alle Richtungen zu pflegen (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3§ 87 ASGG Rz 2, 3). Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Akts Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen. Gegenüber – wie hier – qualifiziert vertretenen Parteien gemäß § 40 Abs 1 ASGG hat sich die amtswegige Beweisaufnahme innerhalb der (wenn auch weit zu steckenden) Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen (Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG, § 87 Rz 1, 2). Der Kläger zeigt schon nicht auf, welche weiteren Beweise das Erstgericht hätte aufnehmen müssen. Seine Ausführungen zu seinen „berufsschutzerhaltenden Tätigkeiten“ beinhalten kein Tatsachensubstrat in die Richtung, welche konkreten, als Tischler erworbenen, Kenntnisse er bei seiner Tätigkeit als Kranführer anwenden hätte müssen. Im Verfahren erster Instanz behauptete er auch keine „berufsschutzerhaltenden Tätigkeiten“. Betrachtet man dann noch die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Berufsbild eines Kraftfahrers erhellt sich auch nicht, welche Kenntnisse ein gelernter Tischler in diesem Beruf hätte verwerten können.

Zu einer amtswegigen Beweisaufnahme (welche das hätte sein sollen, legt der Kläger ohnehin nicht dar), war das Erstgericht daher nicht verpflichtet.

Im Übrigen ist der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043049 [T 6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043039 [T 4, T 5]) und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (6 Ob 86/12h, RIS-Justiz RS0043039 [T 3]). Der bloße Hinweis, „bei der Tätigkeit als Kranführer handle es sich um eine berufsschutzerhaltende Tätigkeit“ oder „der Kläger verfüge über wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten aus seinem erlernten Beruf, die er in seiner späteren Tätigkeit als Kranführer habe weiter anwenden können“, reicht für eine gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge nicht aus, ergibt sich daraus doch in keiner Weise, welche für den Kläger – auf der Sachverhaltsebene – günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wäre, wenn das Erstgericht das von ihm vermisste mängelfreie Verfahren durchgeführt hätte.

Zusammengefasst liegt daher ein Verfahrensmangel im Sinne eines Gerichtsfehlers nicht vor.

In der Rechtsrüge wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine bereits in der Verfahrensrüge vorgetragenen Argumente. Da er den Beruf als Tischler erlernt und später als Kranführer eine quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutende Teiltätigkeit dieses erlernten Berufs ausgeübt habe, stehe ihm Berufsschutz zu, „da es sich hiebei um eine berufsschutzerhaltende Tätigkeit handle“.

Die Kritik ist nicht berechtigt.

Der vom Kläger – offensichtlich – angestrebte Berufsschutz als Tischler setzt nach § 255 Abs 1 ASVG voraus, dass er überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in erlernten oder angelernten Berufen oder als Angestellter ausgeübt wurde (§ 255 Abs 2 Satz 2 ASVG).

Der in einem erlernten oder angelernten Beruf erworbene Berufsschutz bleibt, wenn später überwiegend nur Teiltätigkeiten ausgeübt werden, nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufs anzusehen ist (RIS-Justiz RS0084497 [T 1]). Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag einen vorher bestehenden Berufsschutz hingegen nicht aufrechtzuerhalten (RIS-Justiz RS0084497). Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 160/12w, 10 ObS 392/01x).

Die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können und damit berufsschutzerhaltend sind, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0084497 [T 20, T 26]). Dabei ist neben dem festgestellten Inhalt der Tätigkeit auch die Einschulungs- oder Einweisungszeit wesentlich, die ein ungelernter Arbeiter benötigt, um solche Tätigkeiten verrichten zu können (10 ObS 151/22m, 10 ObS 51/14v, 10 ObS 98/11a). Wenn eine Anlernzeit von wenigen Monaten genügt, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs um keinen qualifizierten Beruf, sodass eine solche Tätigkeit nicht als berufsschutzerhaltend zu qualifizieren ist (10 ObS 151/22m, 10 ObS 131/14h). So wurden in der Rechtsprechung beispielsweise Traktor- und Kranarbeiten als nicht berufsschutzerhaltend für Berufskraftfahrer gewertet (Sonntag in Sonntag, ASVG 15§ 255 ASVG, Rz 81). Um so weniger kann die Tätigkeit als Kranführer den Berufsschutz als Tischler erhalten. Feststeht auch, dass um die Tätigkeit eines Kranführers ausüben zu können, nur ein ein- bis zweiwöchiger Kurs zu absolvieren ist.

Zusammenfassend kann der Kläger, weil ihm kein Berufsschutz zukommt, aufgrund seines festgestellten Leistungskalküls noch auf die Berufe eines Zustellers, Kassiers, Produktionsmitarbeiters und andere mehr, verwiesen werden.

Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.

Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht vorliegen.