JudikaturOGH

RS0131611 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2017

Beide Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 1 Satz 3 GEG gelten alternativ, sodass die Kostenersatzpflicht eines Beteiligten greift, wenn auch nur eines von ihnen zutrifft.

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