JudikaturOLG Graz

9Bs30/25t – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
03. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Jänner 2025, GZ **-53, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache dem Landesgericht für Strafsachen Graz zur neuen Entscheidung im Verfahren AZ ** verwiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. August 2020, GZ **-30, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (erster Fall) StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hierfür nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil wurde durch Anrechnung der Vorhaft vollzogen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. September 2020, GZ **-10, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 105 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. August 2020, AZ **, zur unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (ON 33).

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2023, GZ **-11, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 16. Jänner 2023, AZ **, nach § 107 Abs 1 StGB zur Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurden die dem Angeklagten in den Verfahren AZ ** und AZ ** je des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen (ON 38).

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer jeweils den Aufschub des Vollzugs des (zunächst bedingt nachgesehenen und sodann widerrufenen) Teils der Freiheitsstrafe von acht Monaten im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie der (zunächst bedingt nachgesehenen und sodann widerrufenen) Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten im Verfahren AZ ** im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz (ON 52).

Mit dem angefochtenen, ausschließlich (vgl aber RIS-Justiz RS0134297) im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz ergangenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab (ON 53).

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der Beschwerde (ON 54) überzeugte sich das Rechtsmittelgericht davon, dass der angefochtene Beschluss von einem unzuständigen Gericht gefasst wurde.

Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 StVG stehen gemäß § 7 Abs 1 StVG dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu. Im Falle eines Widerrufs einer bedingten Entlassung oder einer bedingten Strafnachsicht ist das widerrufende Gericht zuständiges Gericht im Sinn des § 7 StVG, weshalb es auch die diesbezüglichen vollzugsrelevanten Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 StVG trifft (RIS-Justiz RS0132035; Drexler/Weger, StVG 5 § 7 Rz 2; Pieber in WK 2StVG § 6 Rz 6 und § 7 Rz 2). Somit war aber nicht das Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren AZ **, sondern im Verfahren AZ ** als erkennendes Gericht im Sinn des § 7 Abs 1 StVG zur Entscheidung berufen. Daraus folgt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verweisung der Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zur neuen Entscheidung im Verfahren AZ **.